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Autor Thema: BGH Urteil vom 19.11.2008 VIII ZR 138/07  (Gelesen 5504 mal)

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Offline Jafar

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BGH Urteil vom 19.11.2008 VIII ZR 138/07
« am: 19. November 2008, 23:18:50 »
Hallo zusammen,

ich hatte bereits hier meine Frage gestellt, wurde aber gebeten, daß unter Stadt/Versoger neu zu eröffnen.

Ich schildere mal meinen Fall:

Bis vor ca. 1,5 Jahren hatte ich einen Sondervertrag zur Gasversorgung (wie wahrscheinlich alle bei der LSW Wolfsburg). Seit ca. 3 Jahren habe ich mittels Musterschreiben von hier den Preiserhöhungen und dem Gesamtpreis widerspruchen und meine Abschlagszahlung auf nur wenig mehr gekürzt, als ich zu Vertragsbeginn meines Sondervetrags gezahlt hatte.

Außer Getöse von der LSW gab es keine wirklichen Konsequenzen.
Vor ca. 1,5 Jahren hat mir die LSW den Sondervertrag gekündigt und mehrere neue Sondertarife angeboten, mit der Begründungen neue AGB und Energiegesetze.

Ich habe sowohl der Kündigung als auch den AGBs widersprochen und auch keinen neuen Tarife/Sonderverträge akzeptiert. Folglich dürfte ich in der Grundversorgung sein. Die LSW führt mich in den Abrechnungen ständig in einem ihrer neuen Sondertarife.

Ich fühle mich mit meinem gefährlichem juristichen Halbwissen als Tarifkunde und nicht als Sondervertragskunde, da ich keinen neuen Tarif willentlich abgeschlossen habe und der alte Sondertarif von der LSW nicht verlängert wurde.

Sehe ich das richtig und wäre dann im Falle eines Prozesse ein Tarifkunde?
Das würde bedeuten, daß ich damit rechnen kann, daß die LSW nicht ihre Kalkulation offen legen muß, sondern nur die Kostensteigerung mittel Zeugen oder Gutachten belegen muß, so daß ich meine einbehaltenen Gaskosten nachzahlen muß.

Wäre es vor dem Hintergrund dieser aktuelen Rechtsprechung evtl. ratsamer in einen Sondertarif zu flüchten?
Nach meinem gefährlichen juristischen Halbwissen würde ich ja dann denn aktuellen Sondertarif (der höher liegt als der von mir als angemessen betrachtete Preis) akzeptieren und mich in eine schlechtere Ausgangsposition bringen. Ich müßte ja ab sofort höhere Abschläge zahlen.

Liege ich mit meiner Einschätzung richtig, oder habe ich etwas grundlegendes Übersehen.

Gruß Jafar

Offline bjo

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BGH Urteil vom 19.11.2008 VIII ZR 138/07
« Antwort #1 am: 20. November 2008, 07:09:00 »
Hallo,
das hat erstmal nix mit der aktuellen Entscheidung zu tun!
Als erstes prüfen lassen ob de Versorger überhaupt ein Recht hatte den Sondervertrag zu kündigen. Desweiteren prüfen lassen ob Form und Fristen eingehalten wurden.
Ist eins davon nicht Ok. bist du weiterhin Sondervertragskunde und nicht von der aktuellen Entscheidung betroffen.
Bist du Tarifkunde geworden gilt das BGH Urteil und du kannst nicht gegen
den Preis als ganzes angehen alles weitere ist weiterhin möglich.

Wenn du schon kalte Füße bekommst dann schau bei Verivox.de nach ob nicht doch ein günstiger Versorger da ist.
Hier bei mir wäre es z. B. Lichtblick!

Offline Jan Steinhauer

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BGH Urteil vom 19.11.2008 VIII ZR 138/07
« Antwort #2 am: 25. November 2008, 22:22:38 »
Hallo Jafa,

ich gebe \"bjo\" Recht.

1. Der Punkt mit der Kündigung durch die LSW wäre als strittig zu
    bezeichnen. Wir, die GPR Gifhorn sind der Meinung, dass die Kündigung  
    in Form und Inhalt einer gerichtlichen Prüfung nicht Stand hält.
2. Somit wärest du als Sondervertragskunde GAS nach §307 BGB zu
    beurteilen, siehe BGH-Urteil aus April 2008.
3. Das BGH Urteil vom 19.11.08 bezieht sich nur auf Kunden, die keinen G-
    Direkt oder E-Direkt - Tarif bei der LSW haben.

Gruß JST
Initiator der BI GPR Gifhorn. Gegründet 16.03.2006.

 

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