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Fiktive Zählerstände

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Black:
Es gibt zwei Wege mit diesem Problem umzugehen:

1. der leichte Weg
- Zählerstände selbst ablesen und dem EVU vorlegen
- Ergebnis, keine Schätzungen mehr

2. der schwere Weg
- Zählerstände ablesen aber nicht melden
- Schätzungen mit Lesewerten vergleichen
- Hinterher Rechtfertigung verlangen

Problem hier: Ohne gemeldete Ablesewerte hat der Versorger ein gesetzliches Schätzungsrecht. Schätzungsfehler müßte dann der Kunde belegen. Allein die Tatsache, dass eine Schätzung für den Versorger \"günstig\" ist, dürfte nicht als gerichtsfester Beleg für einen Schätzungsfehler genügen. Und selbst dann würde das Gericht nur eine neue Schätzung verlangen aber nicht die konreten Ablesewerte ansetzen.

Tojas:
Falsch Mister Black,
richtig ist doch, dass die EVU mit Beginn einer Preiserhöhung im Vorfeld eine Zählerstandsablesung entweder durch ablesen, schriftlich oder online abrufen müssen. Und hier steht ein muss. Also sollten auch die Versorger sich demnächst auf diese Ablesungen einstellen. Denn vor Gericht wird wohl nach dem Versuch gefragt, die aktuellen Zählerstände zu bekommen.

Gruß Tojas

Black:

--- Zitat ---Original von Tojas
Falsch Mister Black,
richtig ist doch, dass die EVU mit Beginn einer Preiserhöhung im Vorfeld eine Zählerstandsablesung entweder durch ablesen, schriftlich oder online abrufen müssen. Und hier steht ein muss.
--- Ende Zitat ---

Und das \"muss\" steht wo?

berghaus:

--- Zitat ---Zitat von berghaus am 20.11.08
Ich habe gestern die angeforderte Stromzählerablesung für die Jahresrechnung ergänzt mit der ehrlichen Ablesung des Zählerstandes zum Zeitpunkt der Preiserhöhung zum 01.04.08, weniger um 2,13 EUR zu sparen als zu sehen wie der Versorger damit umgeht. In der ersten Dezemberhälfte werde ich berichten können.
--- Ende Zitat ---

Die Stadtwerke Düsseldorf haben tatsächlich den von mir erst bei der Jahresendablesung mitgeteilten Stromzählerstand zum Zeitpunkt der Preiserhöhung (8,7 %) zum 01.04.08 in der Jahresendanrechnung exakt berücksichtigt.
Beim Strom gibt es sicher auch keine Gewichtung auf Grund jahreszeitlicher Schwankungen.

berghaus 31.12.08

Netznutzer:

--- Zitat ---Und das \"muss\" steht wo?
--- Ende Zitat ---

Strom GVV § 11 regelt alles. Selbstverständlich kann geschätzt werden, wenn die vorher aufgezählten Ablesemöglichkeiten nicht angewandt wurden/werden konnten.

Gruß

NN

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