Energiepreis-Protest > E.ON Avacon

Erdgas Classic

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reblaus:
Harry01
Sollten Sie in dem Vertrag verpflichtet sein, Strom und Gas abzunehmen, können Sie mit Sicherheit von einem Sondervertrag ausgehen. In der Grundversorgung muss es Ihnen möglich sein, den Strom- oder Gasbedarf von einem anderen Versorger zu beziehen, ohne dass sich die Konditionen für die andere Energieart verschlechtert.

Christian Guhl:

--- Zitat ---Original von reblaus
In der Grundversorgung muss es Ihnen möglich sein, den Strom- oder Gasbedarf von einem anderen Versorger zu beziehen, ohne dass sich die Konditionen für die andere Energieart verschlechtert.
--- Ende Zitat ---
Das ist bei Eon-Avacon anders !Wenn Strom und Erdgas bezogen werden, wird nach \"Duett\" abgerechnet. Das ist kein Tarif oder Vertrag, sondern nur ein Rabatt von 0,13 ct/kwh auf den Gasverbrauch. Wenn jetzt der Stromanbieter gewechselt wird, erhöht sich der Arbeitspreis fürs Erdgas um diese 0,13 ct/kwh. Dabei ist es völlig egal, ob Grundversorgung oder Sondervertrag.
@Harry01
Der ErdgasClassic hat nichts mit der Abrechnung nach \"Duett\" zu tun. Ein Sondervertrag muss nicht schriftlich abgeschlossen werden. Die ganze Geschichte mit der Hastra und der Entstehung des Classic wurde schon hier diskutiert : 1980 - Allgemeine Tarife und Wärme-Sondervertragspreise der HASTRA

Harry01:
@reblaus

Ich bin nicht verpflichtet, Strom und Gas bei EON Avacon abzunehmen. Es wird lediglich ein Rabatt auf den Gaspreis gewährt, wenn beide Energiearten von EON Avacon bezogen werden. Folglich würden die Bedingungen beim Gasbezug verschlechtert, wenn ich den Stromanbieter wechseln würde, denn der Rabatt würde auf Erdgas wegfallen.

@Christian Guhl
Gab es oder gibt es \"Duett\" denn überhaupt im \"ErdgasTarif\"? Ich meine, das gibt es nur im Classic-Tarif.

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von Harry01
@reblaus

Ich bin nicht verpflichtet, Strom und Gas bei EON Avacon abzunehmen. Es wird lediglich ein Rabatt auf den Gaspreis gewährt, wenn beide Energiearten von EON Avacon bezogen werden.
--- Ende Zitat ---

Es gibt auch Tarife, die günstiger sind als die Allgemeinen Tarife und eine Vertragslaufzeit vorsehen (sieht nur aus wie ein Rabatt). Ist eine Vertragslaufzeit vorgesehen, zB. 2 Jahre mit automatischer Verlängerung, wenn nicht unter Einhaltung einer Frist gekündigt wird, so handelt es sich nicht nur um einen Rabatt auf den Gaspreis, sondern um einen Sondervertrag zu einem besonderen Preis mit besonderer Laufzeit.

Ob dieser einseitig verändert werden konnte, richtet sich danach, ob überhaupt eine Preisänderungsklausel gem. § 305 II BGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurde, was oft nicht der Fall ist, weil man dem Kunden schon das \"Kleingedruckte\" vor Vertragsabschluss nicht zugänglich gemacht hatte. Möglicherweise ist DUETT so ein Sondertarif.

bolli:

--- Zitat ---Original von reblaus
@Blau Bär
Welchen Nutzen sollte der Versorger daraus ziehen, so zu argumentieren.

Im Falle dass die rechtliche Prüfung der Kündigung zu dem Ergebnis kommt, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam ist, trägt der Versorger das höhere Prozessrisiko. Wenn er nach Jahren unterliegt, hat er immer noch einen Kunden, den er mit Uraltkonditionen beliefern muss.

--- Ende Zitat ---
Wir wollen doch hier bitte nicht so tun, als ob die Versorger immer mehr wüssten als wir Verbraucher. Wenn die das Debakel mit ihrer Preisänderungsklausel derart deutlich vorhergesehen hätten, hätten sie ihr Verhalten bestimmt früher geändert. Und natürlich kann man ohne Risiko selten was gewinnen. Dazu kommt dann noch \"Vor Gericht und auf hoher See bist du in Gottes Hand\" und schon weiss man, dass nichts garantiert ist.


--- Zitat ---Original von reblaus
Für den Versorger ist der Kunde ein Dorado, der aus Verkennung der Rechtslage einen langjährigen Rechtsstreit führt, und sich weiter von seinem Versorger aufgrund des vermeintlich gültigen Altvertrages beliefern lässt. Stellt sich nach Jahren heraus, dass der Vertrag wirksam gekündigt wurde, so hat der Kunde die ganze Zeit über sein Gas in der Grundversorgung bezogen, statt sich um einen günstigeren Sondervertrag zu bemühen. Mit diesen Zusatzeinnahmen macht der Versorger seine früheren Verluste wegen der unwirksamen Preisanpassungsklausel mehrfach wieder wett.
--- Ende Zitat ---
Bleibt aber noch, sich hilfsweise auch die Billigkeit der Preise der Grundversorgung, in die man zwangsweise zurückfällt, nachweisen zu lassen. Inwieweit man hier Recht bekommt und wo dann möglicherweise der billige Preis angesetzt wird, wird man sehen müssen. Aber im Erfolgsfall sicher unter dem, den die nimmersatte Energiewirtschaft gerne haben möchte.
Im übrigen gilt natürlich das oben gesagte auch für den Kunden.

Man muss also nicht immer nur schwarz sehen.


--- Zitat ---Original von reblaus
@Harry 01
Einen Grundversorgungsvertrag können nur Sie kündigen, nicht ihr Versorger. Dort stellt sich nur die Frage, ob die Preisfestsetzung der Billigkeit entsprach. Soweit aber der Versorger beantragt, dass ein Gericht den billigen Preis festsetzt, werden Sie nicht von Konditionen des Jahres 2004 profitieren, da die Rohstoffkosten heute deutlich darüber liegen.
--- Ende Zitat ---
Ihnen ist aber sicher auch bekannt, dass sich der Preis nicht nur an möglicherweise erhöhten Rohstoffkosten sondern auch an anderen Kostenfaktoren orientiert, die sich nicht immer zwingend erhöht haben (ich denke da z.B. an die sogenannten Fusionen mit Synergieeffekten, die einige Konzerne ja gerne betonen).

Alles in allem ist doch festzustellen, dass sich der Preiswiderstand in seinen Anfängen gegen die überhöhten Preise richtete und deren Billigkeit nachgewiesen haben wollte und dahin kommen wir jetzt wieder verstärkt zurück. Der Abstecher über die Sonderverträge mit ihren Unwirksamen Preisanpassungklauseln und sonstigen Problemen sind doch eher Nebenkriegsschauplätze.

Gruß
bolli

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