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Kalkulation-Geschäftsgeheimnisse

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tangocharly:

--- Zitat ---Original von Black
Das Argument der fehlenden Grundrechtsfähigkeit ist alt und hat bisher in keinem mir bekannten Verfahren gezogen.
--- Ende Zitat ---

..... da kann ich nur vermuten, dass Sie es in Ihrer Praxis nur mit der Spezies Richter zu tun haben, die in ihrer Arroganz selbst die Rechtsprechung des BVerfG nicht zur Kenntnis nehmen, geschweige denn Urteile anderer Senate des BGH, als diejenigen des VIII. Senats, welche dann auch noch als herrschende Meinung apostrophiert werden.

§ 315 BGB:
Hat der BGH in der Entscheidung vom 19.11.2009 nicht gerade eine Brücke geschlagen zwischen Versorger- und Verbraucherinteressen? Ich verstehe das Zitat so, dass zunächst der Zeugenbeweis ausreicht. Wenn der Richter danach nicht überzeugt ist, muss es aber zur weiteren Beweisaufnahme kommen. Läuft gegen das Urteil des BGH die Verfassungsbeschwerde? Das wäre doch eigentlich sinnvoll, wenn der BGH tatsächlich gegen das BVerfG entschieden hätte.

RR-E-ft:
@§ 315 BGB

Der BGH hat doch gar nicht gegen die Verfassung und auch nicht gegen das BVerfG entschieden.

Der BGH hat gerade gesagt, dass eine gerichtliche Billigkeitskontrolle erfolgen muss. Weiter hat er gesagt, dass man eine mögliche  Verletzung der nach Art. 12 GG  geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht von vornherein mit der vom LG Duisburg im Urteil vom 10.05.07 gegebenen Begründung  ausschließen kann.

Er hat aber nicht gesagt, dass alle EVU gem. Art. 19 Abs. 3 GG Grundrechtsträger sind und deshalb in durch Art. 12 GG geschützten Betriebs - und Geschäftsgheimnissen betroffen sein können. Wenn das EVU überhaupt einen entsprechenden Grundrechtsschutz genießt, muss es substantiiert darlegen, die Offenbarung welcher Daten warum eine Verletzung von Art. 12 GG darstellen könnten. Dann ist dem durch besondere prozessuale Anordnbungen, etwa den Ausschluss der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen.

Zum Zeugenbeweis gelangt man - wie bei allen gleichberechtigt nebeneinanders stehenden  Beweismitteln - in der sog. Beweisstation, erst dann,  wenn zunächst von der darlegungs- und beweisbelasteten Partei die maßgeblichen Tatsachen substantiiert vorgetragen wurden und diese vom Prozessgegner im notwendigen Maß bestritten wurden.

Bei der Zeugenvernehmung könnten Tatsachen zur Sprache kommen, die im Einzelfall etwaig den Ausschluss der Öffentlichkeit für die Dauer der Zeugenvernehmung rechtfertigen könnten. Fraglich ob diese Tatsachen nicht schon zuvor zum notwendig substantiierten Tatsachenvortrag gehörten, die erst nach ihrer Darlegung und dem darauf erfolgten Bestreiten des Prozessgegners beweisbedürftig werden.

In einigen Verfahren sind jetzt (teilweise nach der Vernehmung der von EVU benannten Zeugen) die Einholung  gerichtliche Sachverständigengutachten angeordnet worden, wobei die bestellten Sachverständigen für die Beantwortung der maßgeblichen Fragen die Gasbezugsrechnungen für die maßgeblichen Zeiträume und die Kostenträgerrechnungen der Gassparte benötigen....

Ein gerichtliches Sachverständigengutachten nebst Gutachtenbasis muss wegen Art. 103 GG dem Gericht und den Prozessparteien uneingeschränkt zugänglich sein. Die Daten dürfen wegen Art. 103 GG nicht nur einer Prozesspartei, dem Gericht und dem Sachverständigen bekannt sein.

Die Problematik einer möglichen Verletzung des Art. 12 GG betrifft also nicht erst die sog. Beweisstation, sondern schon die notwendig substantiierten Darlegungen, die überhaupt erst nach ihrem Bestreiten beweisbedürftig werden.

tangocharly:
Die Reichweite der zuletzt zitierten BVerfG-Entscheidung reicht sogar noch viel weiter hinaus, als bis zu der Frage, ob die EVU Grundrechtsträger sind oder nicht.

Denn das BVerfG hatte sich damals mit der Praxis der unteren Instanzen kritisch befaßt, d.h. natürlich in dem dort mit der VB angegriffenen Fall, ob die dort geübte Praxis mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar sei (Art. 20 Abs. 3 GG).

Wenn, wie in vielen Entscheidungen ersichtlich, die Einwendungen der Betroffenen lapidar vom Tisch gewischt werden, dann sieht das BVerfG darin schon eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips und brauchte seinerzeit nicht einmal das Recht auf effektiven Rechtsschutzes (Art. 103 GG) für seine Sicht der Dinge zu bemühen !

Diese (zuletzt genannten) institutionellen Garantien finden sich eigens im IX. Titel des Grundgesetzes, der die Überschrift \"Rechtsprechung\" trägt, und damit in erster Linie und direkt an die Gerichte bzw. die Richter gerichtet ist. Das bedeutet, dass der Richter für Einhaltung dieser Garantien haftet.

RR-E-ft:
Das Gebot effektiven Rechtsschutzes ist in Art. 19 Abs. 4 GG normiert. Die Rechtsprechung und die Einhaltung des Rechts sind den Richtern anvertraut. Persönlich haften müssen sie jedoch seltenst.  Art. 34 GG kennt eine Haftung des Staates für Schäden aus Amtspflichtverletzungen.

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