Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Billigkeitskontrolle von Netznutzungsentgelten (Strom)  (Gelesen 6291 mal)

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Offline RR-E-ft

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Unbillig überhöhte Netznutzungsentgelte der Stromnetzbetreiber werden als wesentliche Ursache dafür angesehen, dass es bisher zu keinem wirksamen Wettbewerb auf dem deutschen Elektrizitästmarkt kommen konnte.

Nach einem Urteil des LG Hannover vom 04.11.2003, RdE 2004, S. 54 ff. (mitgteilt von RA Dr. Kunth, Düsseldorf) soll ein Stromkunde nicht die Möglichkeit haben, die Strompreise des Versorgers deshalb als unbillig im Sinne § 315 BGB zu rügen, weil die im Strompreis enthaltenen Netznutzungsentgelte unbillig überhöht seien.

Denn es sei nicht auszuschließen, dass der Versorger etwa unbillig überhöhte Netznutzungsentgelte an anderer Stelle bei der Bildung des Gesamtstrompreises für den Kunden kompensiert habe.


Diese Rechtsprechung ist für Energieverbraucher unbefriedigend, weil sie somit keine Möglichkeit haben, sich selbst gegen unbillig überhöhte Netznutzungsentgelte zur Wehr zu setzen.

Von überhöhten Netznutzungsentgelten sind alle Stromkunden jedoch direkt betroffen:

Wettbewerber können keine weit günstigeren Strompreise offerieren.

Die Strompreise des Gebietsversorgers können deshalb auch nicht unter einen entsprechenden Wettbewerbsdruck geraten, der den örtlichen Versorger zwingen könnte, seine eigenen Strompreise abzusenken.

Deshalb sind viele Stromhändler, die die Netze der örtlichen Versorger nutzen müssen, mit dem Unbilligkeitseinwand gegen die geforderten Netznutzungsentgelte vorgegangen, bisher mit wenig Erfolg:

Nach einem Urteil des LG Rostock vom 12.03.2004, RdE 2004, S. 175 ff. (mitgeteilt durch RA Dr. Hempel, Wuppertal - Justitiar der Wuppertaler Stadtwerke) soll eine zivilrechtliche Billigkeitskontrolle der NNE nach § 315 BGB deshalb ausgeschlossen sein, weil mit §§ 19 Abs. 4 GWB, 6 EnWG im Verhältnis zwischen Netzbetreiber und Stromhändler eine neuere, spezialgesetzliche Regelungen bestünde, die insoweit die zvilrechtliche Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB verdränge.


Diese Rechtsprechung wurde von vielen Gerichten übernommen, obschon nach der ständigen Rechtsprechung des BGH die zivilrechtliche Billigkeitskontrolle andere Grenzen und eine andere Funktion hat als die einschlägigen kartellrechtlichen Bestimmungen.

Nun zeichnet sich jedoch ggf. eine Änderung der Rechtsprechung ab, was aus o. g. Gründen auch die Energieverbraucher auf sinkende NNE und somit einen stärkeren Wettbewerb hoffen lassen kann, der zu niedrigeren Strompreisen führen kann.

Das OLG Düsseldorf hat einen enstsprechenden Hinweisbeschluss in einem Verfahren eines dritten Stromhändlers gegen einen Netzbetreiber erlassen:


http://www.neue-energieanbieter.de/aktuelles/schwerpunkt/72566.html


Der auf Rückzahlung verklagte Netzbetreiber wurde durch das Gericht aufgefordert, seine Preiskalkulation für seine Netznutzungsentgelte offen zu legen.

Die Vorlage von Wirtschaftsprüfertestaten genügt dem Gericht nicht.

Für Stromkunden selbst ist wichtig, dass ersichtlich wird, dass der örtliche Versorger durchaus über die von anderen Stromhändlern geforderten NNE erheblichen Einfluss auf deren Kosten und somit mittelbar auch auf deren Strompreise nehmen kann.

Eine solche Situation, in der ein Gebietsmonopolist (Stromnetz) und zugleich im Bereich der Elektrizitäslieferungen marktbeherrschendes Unternehmen vor Ort so umfassend Einfluss auf die Kosten und Preise seiner Wettbewerber nehmen kann, kann wohl nicht als wirkliche, faire  Wettbewerbssituation bezeichnet werden.

Benachteiligt hierdurch sind alle Stromkunden, die an das Netz eines Stromnetzbetreibers angeschlossen sind, der zu hohe Netznutzungsentgelte fordert.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Billigkeitskontrolle von Netznutzungsentgelten (Strom)
« Antwort #1 am: 02. Juni 2005, 18:24:24 »
Zu dem Thema siehe auch hier:

RWE gewinnt deutlich




Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline JGrave

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Billigkeitskontrolle von Netznutzungsentgelten (Strom)
« Antwort #2 am: 02. Juni 2005, 20:01:16 »
@RR-E-ft

Die Netznutzungsentgelte und andere Belastungen sind in den Rechnungen meines EVU vorbildlich aufgelistet und stimmen auf den ersten Blick zuversichtlich (\"so viele Nebenkosten\").

Beim Nachrechnen (wozu hat man eine Tabellenkalkulation) ergeben sich folgende wundersame Dinge (alle Daten in Prozent des Nettogesamtbetrags \"Allgemeiner Verbrauch\" gerechnet)

Folgende Preisbestandteile sind im Nettobetrag enthalten

Entgelt für Netznutzung 72,9%
Belastung aus KWKG 3,8%
Belastung aus EEG 7,3%
Konzessionsabgabe 11,3%
Grund-/Verr.-Preis 10,3%
Stromsteuer 27,1%

Das ergibt echte 132,7% auf den Nettoendbetrag (100,0%, die ich tatsächlich zahle) für bezogenen Haushaltsstrom!

Radio Eriwan würde sagen Und von den 32,7% kauft das EVU seinen Strom und macht 53 Mio. Gewinn.

Herr Fricke, da haben Sie jetzt ein Tor aufgestoßen...
oder gilt beim Strompreisrechnen neuerdings die Brennwerttechnik mit auch über 100% Wirkungsgrad (???)?

Nicht nur beim Mutterkonzern RWE, auch bei ihren Töchtern ist \"mehr drin als draufsteht\" (hoffentlich muß ich jetzt nicht die 32,7% nachzahlen...!).

Offline RR-E-ft

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Billigkeitskontrolle von Netznutzungsentgelten (Strom)
« Antwort #3 am: 02. Juni 2005, 20:26:12 »
@JGrave

Es gibt hier im Forum einen Beitrag von mir, indem genau beschrieben wird, wie sich der Gesamtstrompreis aus den einzelnen Bestandteilen

(NNE, KWKG,KA,Messung,Strombezugspreis, EEG, Stromsteuer, MwSt)

zusammensetzt und sich mit Excel errechnen lässt.


Suchen Sie nach diesem.

Vielleicht kann jemand anders im Forum dabei helfen.

Von mir gibt es immerhin sehr viele Beiträge.



Und bilden Sie ein entsprechendes Excel-Sheet.

Die Höhe der meisten einzelnen Preisbestandteile lässt sich im Netz recherchieren. Sie können hiernach variieren und ein zutreffendes Bild von der Strompreisbildung Ihres Versorgers gewinnen.

Es ist möglich, selbst für die Transparenz zu sorgen.

Die Ergebnisse werden Sie ggf. verblüffen.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline JGrave

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Billigkeitskontrolle von Netznutzungsentgelten (Strom)
« Antwort #4 am: 02. Juni 2005, 22:34:55 »
@RR-E-ft

Genau diesen Ihren Vorschlag habe ich oben bereits gemacht. Offenbar ist meine o.a. Prozentrechnung nicht genügend transparent. Folglich nochmal mit EUR-Zahlen lt. Rechnung des EVU


Folgende Preisbestandteile sind im Gesamt-Rechnungsnettobetrag von EUR 1.000,00 enthalten

Entgelt für Netznutzung    EUR 729,16
Belastung aus KWKG    EUR  37,59
Belastung aus EEG    EUR  72,78
Konzessionsabgabe    EUR 112,64
Grund-/Verr.-Preis    EUR 103,34
Stromsteuer       EUR 271,27

Das ergibt nach Adam Riese EUR 1.326,77 für NNE und o.a. Abgaben beim Haushaltsstrom, obwohl der Gesamt-Rechnungsbetrag nur EUR 1.000.,00 (netto) beträgt.

Wie kann eine 1.000,00 EUR-Rechnung wohl Entgelte in Höhe von EUR 1.326,77 enthalten?

Der Gewinn des EVU an der Belieferung mit 7019 kWh Strom liegt folglich bei EUR -326,77, und das Minus heißt Verlust.

1980 hatten die (westdeutschen) Mineralölkonzerne behauptet, dass sie für jeden Liter Sprit, den sie an den Tankstellen verkaufen, 5 Pfennig zuzahlen; heute sind das demnach die Stromkonzerne sie zahlen nach deren (o.a.) Rechnung 4,7 ct/kWh zu - find\' ich toll! Sie nicht?

Offline RR-E-ft

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Billigkeitskontrolle von Netznutzungsentgelten (Strom)
« Antwort #5 am: 03. Juni 2005, 09:44:52 »
@JGrave

Stellen Sie sich vor, Ihr Versorger- besser dessen Vertriebsgesellschaft (VG) - würde das Netz der eigenen Netzgesellschaft (NB) zur Durchleitung des an Sie gelieferten Stroms benutzen.


Dafür hat die VG an den NB die Netznutzungsentgelte zu zahlen wie jeder dritte Stromhändler. Diese Preise sind zumeist veröffentlicht.

Sie wären ein Standardlastprofilkunde ohne 1/4- h- Leistungsmessung.

I.

Die Entgelte setzen sich zusammen aus dem Preis für Messung/ Verrechnung, einem Grundpreis und einem Arbeitspreis für die Netznutzung. Hinzu tritt die Konzessionsabgabe und die KWK- Umlage.

Der Einfachheit halber rechnen Sie mit Nettobeträgen.
Umsatzsteuer ist nur ein durchlaufender Posten.


Dann sehen Sie, welche Kosten für verschiedene Abnahmeverhältnisse 2.500 kWh/ a, 4.000 kWh/ a, 6.000 kWh/ a für die Netznutzung insgesamt anfallen.

Die durchschnittlichen Kosten pro kWh für jeden einzelnen Abnahmefall können ermittelt werden.

II.


Weiter hat die VG Kosten für den eigenen Stromeinkauf.

Die Stromerzeugungs- / -bezugskosten dürften sich unter, allenfalls nahe 3,0 Ct/ kWh bewegen.

Hinzu treten die Stromsteuer (seit 01.01.2003 stabil 2,05 Ct/ kWh), und die EEG- Umlage.

Jetzt können Sie die Kosten, welche die VG wie jeder beliebige andere Stromhändler für Ihre Belieferung bei verschiedenen Abnahmemengen 2.500 kWh/a ,...., 6.000 kWh/ a,... aufzuwenden hat, errechnen und zwar zunächst als jeweilige Gesamtsumme und dann daraus den durchschnittlichen Preis pro kWh.


III.

Die Kosten unter II und III müssen insgesamt den Gesamtstrompreis (ohne Umsatzsteuer) erbringen, der in Rechnung gestellt wird.


Die Einnahmen Ihres Versorgers bei der zur Anwendung kommenden Preisstellung zu den Tarifen bei einer jährlichen Abnahmemenge von 2.500 kWh/ a,...., 6.0000 kWh/ a können Sier ermitteln.

Das sind die entsprechenden, sich ergebenden Rechnungsbeträge, welche für die VG die Erlöse darstellen, die über die Rechnungsstellung vom Kunden vereinnahmt werden.

Füer die einzelnen Abnahmefälle bilden Sie wieder jeweils den Durchschnittspreis pro kWh.

IV.

Wenn Sie von diesen Erlösen unter III. die Kosten unter I. und II. abziehen, müsste sich der Gewinn ergeben, pro Abnahmefall und der Durchschnittswert pro kWh je Abnahmefall.

Die einzige variable Größe, die Sie wohl nicht kennen können, ist der Strombezugspreis bzw. die Stromerzeugungskosten.


Diese variable Größe, die zu ermitteln wäre, würde im hier vereinfachten Modell sowohl die tatsächlichen Strombezugskosten als auch den Gewinn des Versorgers als Stromhändler enthalten müssen.

An dieser Stelle entsteht manchmal schon gar kein Gewinn.




Der Gewinn wird im Netz erwirtschaftet, weil die Netznutzungsentgelte natürlich für den Versorger selbst zum Teil gar keine realen Kosten sind.

Für dritte Stromhändler ermittelt der NB die Netznutzungsentgelte anhand des Kalkulationsleitfadens nach VV II plus.

Dabei handelt es sich in weiten Teilen um sog. kalkulatorische Kosten, denen keine realen Kosten gegenüberstehen, die in der Finanzbuchhaltung abgebildet werden.

Hierüber wird Gewinn generiert.

Zur Kalkulation der Netznutzungsentgelte lesen Sie ggf. die Missbrauchsverfügung des BKartA in sachen TEAG unter dem Thread \"E.on Thüringen\".

Zum Kostenbegriff ist auf das Lehrbuch von Wöhe \"Allgemeine BWL\" zu verweisen.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Billigkeitskontrolle von Netznutzungsentgelten (Strom)
« Antwort #6 am: 03. Juni 2005, 16:41:37 »
Wie kommt es zu den hohen Netznutzungsentgelten?

http://www.presseportal.de/story.htx?nr=507748

http://www.swr.de/report/archiv/sendungen/031208/04/frames.html

http://www.zeit.de/2003/18/E-Strom

http://www.zeit.de/2004/33/Energiemarkt_

http://www.zdf.de/ZDFde/inhalt/31/0,1872,2251135,00.html

http://www.swr.de/report/archiv/sendungen/050228/02/frames.html


Dass die Höhe der Netznutzungsentgelte direkten Einfluss auf die Höhe der Preise der Wettbewerber der Netzbetreiber haben, ergibt sich aus folgenden Meldungen:

http://www.verivox.de/news/ArticleDetails.asp?aid=4478


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Billigkeitskontrolle von Netznutzungsentgelten (Strom)
« Antwort #7 am: 07. Juni 2005, 11:08:49 »
VDEW-eMail-Service: \"SL: Strom-Linie\" vom 7. Juni 2005



VDEW-Jahresbericht 2004:

Endspurt für das Energiewirtschaftsgesetz

Stromwirtschaft braucht Klarheit für Investitionen / Bürokratischen Aufwand
und Berichtspflichten verringern

Berlin, 7. Juni 2005 - \"Die Elektrizitätswirtschaft steht vor
milliardenschweren Investitionen und braucht dafür klare Rahmenbedingungen.

Die Branche hofft auf die zügige Verabschiedung der Novelle des
Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vor der Sommerpause.\"

Das erklärte Werner Brinker, Präsident des Verbandes der Elektrizitätswirtschaft (VDEW), bei der Vorlage des VDEW-Jahresberichtes 2004.

Die Stromwirtschaft bewerte es positiv, dass sich im Vermittlungsausschuss
ein Kompromiss abzeichne für die zweite Novelle des EnWG. \"Der Endspurt
sollte nicht gestoppt werden\", forderte Brinker. \"Die Unternehmen wollen
wissen, woran sie sind.\"

Investitionskraft erhalten

\"Die Stromwirtschaft konkurriert am Kapitalmarkt mit anderen Unternehmen um knappe Mittel\", betonte Brinker. Von zentraler Bedeutung sei der Erhalt des eingesetzten Kapitals nach dem bewährten Kalkulationsprinzip der Nettosubstanzerhaltung. \"Wenn jedoch künftig die Körperschaftsteuer nicht mehr als Kostenbestandteil berücksichtigt wird, schwächt das die Finanzkraft der Stromunternehmen\", kritisierte Brinker. Dieser Kompromiss gehe zu Lasten der Investitionsfähigkeit der Branche.

\"Der vorgesehene Systemwechsel auf \'Realkapitalerhaltung\' für neue Anlagen bedeutet außerdem eine komplette Umstellung der Buchführung in den Unternehmen\", erklärte Brinker. Die Kosten dieses zusätzlichen
bürokratischen Aufwandes würden kleine und mittlere Stromunternehmen
überproportional belasten.

Kostenintensiv werde auch die geplante generelle Vorabgenehmigung aller
Netzentgelte der rund 900 Stromnetzbetreiber. Brinker: \"Eine so große Zahl von einzelnen Genehmigungsverfahren treibt die Kosten sowohl bei den Unternehmen als auch bei der Behörde.\" Letztlich treffe das die
Verbraucher.

Die Zustimmung der Stromwirtschaft erntet dagegen der Vorschlag, die
geplante Anreizregulierung per Rechtsverordnung einzuführen. \"Damit kann für alle Beteiligten ein klarer Handlungsrahmen absteckt werden\",
erläuterte Brinker. \"Die Stromunternehmen werden diesen Prozess aktiv und konstruktiv begleiten.\"

Kunden wollen Klartext - keine kostentreibende Datenflut

Kritisch bewertet die Stromwirtschaft die in der EnWG-Novelle vorgesehene Berichtspflichten und die bürokratischen Auflagen zur Stromkennzeichnung. Brinker: \"Der Klartext auf der Stromrechnung sollte den EU-Vorgaben entsprechen und nicht zu einer Datenflut ausarten.\" Der VDEW habe dazu gemeinsam mit der Deutschen Energie-Agentur (dena) praxisorientiert Vorschläge gemacht. \"Im Vordergrund müssen die Wünsche der Kunden stehen. Sie erwarten verständliche und übersichtliche Informationen\", betonte Brinker. Es sei ein Fortschritt, wenn die Vorgaben nun gestrafft und die Vorgaben der EU-Richtlinie angepasst würden.

\"Wenn das EnWG jetzt zügig verabschiedet wird, wären die Auflagen der
EU-Binnenmarktrichtlinie von 2003 auch formal erfüllt\", betonte Brinker.
Der europäische Gesetzgeber könne dann erst einmal eine Verschnaufpause einlegen und die Regelungen wirken lassen.



Am besten wäre schon, alles bliebe wie es ist und der europäische Gesetzgeber täte es dem alten Kaiser Rotbart gleich.

Anders sieht es nicht nur der Thüringer Wirtschaftsminister:

TEAG Thüringer Energie AG: Gewinnsteigerung um 136 % im Jahr
Zusätzliche Milliardengewinne für E.ON & Co. erwartet

Interessant auch folgende Meldung:

Quelle: http://www.strom-magazin.de (Professionals)


VERGLEICH
07.06.2005, 13:19 Uhr


VIK:  Zu hohe Stromnetzentgelte bei 155 Netzbetreibern

Bei insgesamt 155 Stromnetzen besteht laut Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft (VIK) der Verdacht überhöhter Netzentgelte.
Daher sei das neue EnWG dringend notwendig, um die Netzbetreiber wirkungsvoll zu regulieren, so der VIK, der Preisunterschiede bis zu 150 Prozent ausgemacht hat.
...


Vgl. auch hier:


http://www.energate.de/news/newsondemand.php?action=show&id=79281


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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