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Kündigung Gassondervertrag durch EVU

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Schwerin:
Hallo Moderator, bitte nicht gleich verschieben. Später ist das auch noch möglich... Danke

@alle

Hallo, die SW SN haben damit angefangen, die Gas-Sonderverträge zum 31.12.2008 zu kündigen. Einem Bekannten und mir ist die Kündigung heute jedenfalls zugegangen. Die Vermutung liegt nahe, so die \"Rebellen\" in SN so zu \"töten\". Verstärkt wird diese Vermutung noch dadurch, dass gleichzeitig der Abschluss eines neuen Gas-Sondervetrages angeboten(!!!) wird, welche die \"guten\" jetzigen Konditionen für max. 12 Monate beinhaltet.

Jetzt die Fragen:

1. Ist die Kündigung rechtens? Wie muss das Einspruch-Schreiben an das EVU aussehen?
2. Wird der gekürtzte Betrag fällig, wenn man die Kündigung annimmt und wechselt? Bleibt der Betrag bis zur Feststellung durch ein Gericht offen?
3. Wie wehrt man sich wirkungsvoll gegen diese Kündigung? Ich habe hier von kartellrechtlichen Einwänden gelesen. Wie sieht so ein Schreiben ans Kartellamt aus? Kriegt man von dort Hilfe?

Ich freue mich auf die Antworten

Danke und Grüße aus SN von SN

AKW NEE:
Ist der Vertrag original unterschrieben?
Wann wurde der Vertrag unterschrieben, bzw. ab wann erfolgte die Lieferung?
Gibt es im Vertrag oder im Netz des Anbieters zu Ihren Tarif Aussagen zur Vertragslaufzeit und einer Kündigungsfrist?
Ist dann der Termin 31. 12. noch haltbar?

Siehe auch hier:
http://www.energieverbraucher.de/de/energiepreise_runter/site__2021/

Schwerin:
Hallo, jetzt komme ich endlich zum Antworten.

Ja, der Vertrag ist original unterschrieben.
Die Lieferung erfolgte seit dem 01.11.2001 in Hoheit der Baufirma, welche auch für die Hausanschlüsse verantwortlich war.

Die Übernahme meinerseits erfolgte mit Übernahme des Hauses am 15.12.2001. Einen Vertrag unterschrieb ich nicht, so dass ich wohl in die Grundversorgung fiel. Bereits am 04.01.2002 erhielt ich vom EVU einen Erdgas-Sondervertrag zugesandt, welchen ich jedoch erst am 09.04.2003 unterzeichnete, da die Differenz zwischen Grund- und Sonderversorgung lediglich ein paar Pfennige betrug.

Hier mal der Passus Kündigung als Zitat:
§6 Laufzeit und Kündigung des Vertrages
Dieser Vertrag tritt am 01.04.2003 in Kraft und ist von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres kündbar, es sei denn, der Kunde stellt seine Zahlung ein oder ist zur Zahlung unfähig, dann kann das EVU mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. ...

Dazu kommt, dass ich einen Erdgas-Sondervertrag \"citygas\" abschloss. Das EVU hat Mitte 2008 diese Verträge in citygas best, citygas vario oder citygas fix aufgesplittet bzw. umbenannt. Gegen dieser Vertragsumwandlung legte ich Einspruch ein. Ich teilte dies auch mit.Das EVU kündigte jetzt den citygas best, welchen ich nie unterschrieb.

Nach meinem Dafürhalten erfolgte die Kündigung wegen der Einsprüche und den notwendigen Kürzungen der Rechnungen und Zahlungen.

Gibt es rechtliche Fakten, aufgrund welcher die Kündigung unwirksam ist? Ich habe gelesen, dass ein EVU nicht kündigen darf, wenn Einsprüche wegen der Preisgestaltung vorliegen und gleichzeitig ein neuer Vertrag angeboten wird!?

Die Kündigung bezieht sich nur auf den Gasvertrag. Der Stromvertrag, wo ebenso konsequent gekürzt wurde, ist derzeit noch ungekündigt.

Wie geht’s jetzt weiter? Den Link hatte ich schon gefunden.... Danke

Grüße SN

Gulliver08:
Was ist der Grund für die Kündigung durch die SW? ... diese muss begründet werden, denn es scheint eine einseitige Kündigung zu sein, die der Sondervertrag nicht vorzusehen scheint; allein Zahlungseinstellung würde eine einseitige Terminierung ermöglichen.

Die Kündigung eines Vertrages, mit dem Ziel einen neuen abzuschliessen, mit dem alleinigen Ziel höhere Preise leichter umsetzen zu können, ist Rechtsmissbrauch.

jofri46:
Sorry, aber begründet werden muss nur eine außerordentliche (fristlose) Kündigung, z. B. wegen Zahlungsverzug oder einem sonstigen vertragswidrigen Verhalten und dem muß dann in der Regel auch noch eine Ankündigung (Abmahnung) vorausgegangen sein.
Eine ordentliche (fristgerechte) Kündigung braucht nicht begründet zu werden. Es ist eine lediglich empfangsbedürftige einseitige Willenserklärung und wenn sie vertrags- und fristgerecht, d. h. so wie in § 6 \"Laufzeit und Kündigung des Vertrages\" formuliert, ausgesprochen und zugegangen ist, dann ist sie  m. E. wirksam und beendet den Vertrag zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt, d. h. Ende des Kalenderjahres. Einen Rechtsmissbrauch vermag ich bei einer solchermaßen vertrags- und fristgerechten ordentlichen Kündigung nicht zu erkennen.

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