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Autor Thema: RWE und Verjährungseinrede  (Gelesen 23347 mal)

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Offline dattelner

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RWE und Verjährungseinrede
« am: 23. Oktober 2008, 18:00:54 »
[edit: gehört eigentlich in RWE Weser-EMS, habe das falsche Forum erwischt, vielleicht kann ein Mod es verschieben]

Hallo,
mir ist gerade ein Schreiben ins Haus geflattert, in dem man von mir möchte, dass ich schriftlich auf Verjährungseinrede für Forderungen aus 2005 bis zum 31.12.2009 verzichte, andernfalls man noch in 2008 Mahnverfahren einleiten müsste.
Begründet wird dies mit noch laufenden Prozessen, Revision beim OLG Hamm gegen die Verbraucherzentrale NRW; und man deshalb erstmal Rechtskosten vermeiden möchte (natürlich in meinem Interesse).

Wie haltet Ihr das- Unterschreiben oder halt noch in diesem Jahr einen Mahnbescheid bekommen und diesem dann widersprechen (sofern er kommt)?
Gruß

Offline RR-E-ft

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RWE und Verjährungseinrede
« Antwort #1 am: 23. Oktober 2008, 18:35:52 »
Man sollte eine solche Vereinbarung allenfalls dann unterzeichnen, wenn auch RWE hinsichtlich bestehender Rückforderungsansprüche infolge zwischenzeitlich erfolgter Überzahlungen auf die Verjährungseinrede zugleich schriftlich verzichtet. Denn auch die Rückforderungsansprüche des Kunden unterliegen der Verjährung.

Wenn das Unternehmen also den Ausgang der Verfahren abwarten möchte, so muss dies auch zugunsten der Kunden gelten. Daraus lässt sich auch nichts ableiten.

Offline bjo

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RWE und Verjährungseinrede
« Antwort #2 am: 23. Oktober 2008, 18:40:38 »
Zitat
Original von dattelner
mir ist gerade ein Schreiben ins Haus geflattert, in dem man von mir möchte, dass ich schriftlich auf Verjährungseinrede für Forderungen aus 2005 bis zum 31.12.2009 verzichte, andernfalls man noch in 2008 Mahnverfahren einleiten müsste.
Begründet wird dies mit noch laufenden Prozessen, Revision beim OLG Hamm gegen die Verbraucherzentrale NRW; und man deshalb erstmal Rechtskosten vermeiden möchte (natürlich in meinem Interesse).

Gruß

Ich als  RWE - Weser Ems Kunde  habe das gleiche Schreiben bekommen!
Der Witz dabei ist die fordern 1500 EUR mehr als auf der letzen Jahresrechnung als Aussenstände stand!.

RA Holling hat bereits Kontenklärung beantragt!
PS: ich hatte zwischenzeitlich überzahlt, dieses aber wieder verrechnet!

Offline AnJo

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RWE und Verjährungseinrede
« Antwort #3 am: 23. Oktober 2008, 18:42:17 »
Hallo,

ich bin zwar Kunde der RWE Wesfalen-Weser-Ems AG, habe aber wie ich denke gleiches Schreiben
erhalten.
Zum allgemeinen Verständnis gebe ich hier einfach mal den Wortlaut wieder:
Zitat
Herr/ Frau
.
.
.
erklärt folgendes:

1. Die RWE Westfalen-Weser-Ems AG (Freistuhl 7, 44137 Dortmund) macht
   gegen mich Zahlungsansprüche aus dem Energielieferverhältnis zu oben
   angegebener Kundennummer geltend. Das Bestehen und die Höhe der Forderung
   sind zwischen mir und der RWE Westfalen-Weser-Ems AG umstritten.

2. Mit Ablauf des Jahres 2008 verjähren ggf. die in Ziffer 1 genannten Forderungen
   der RWE Westfalen-Weser-Ems AG gegen mich, die im Jahr 2005 entstanden sind.

3. Ich verzichte bis einschließlich zum 31. Dezember 2009 auf die Erhebung der
   Verjährung bezüglich Ziffern 1 und 2 genannten Forderungen. Damit vermeide ich,
   dass die RWE Westfalen-Weser-Ems AG noch im Jahre 2008 zur Hemmumg der Verjährung
   gerichtliche Maßnahmen gemäß § 204 BGB gegen mich einleitet. Der Verzicht gilt nur
   für solche Forderungen, die zum jetzigen Zeitpunkt nicht bereits verjährt sind.

4. Mit Abgabe dieser Erklärung erkenne ich weder das Bestehen noch die Höhe dieser
   Forderungen an.


(Datum)                                      (Unterschrift des Kunden)

Vor diesem Schreiben hatte ich eine Mahnung erhalten, auf die im heutigen Anschreiben nicht
weiter eingegangen wurde, da wie ja bereits bekannt, diese aufgrund des Einspruchs hinfällig
war.

Die Wahrung der Verjährungsfrist ist wie ich denke trotz allen Ärgers ein gutes Recht der RWE.
Zudem wird meines Erachtens der Einspruch nach § 315 BGB nicht berührt.

Um bis zur Klärung des Verfahren Verbraucherzentrale NRW e. V. / RWE unnötige Prozesse (und
mir zugegebener Maßen auch Ärger) zu ersparen könnte man diese Schreiben doch Unterschreiben ?

Ist jetzt nur die Frage wie dass die Rechtsexperten unter uns sehen.......................
(heißt im Klartext: Bitte um ein Statement Herr Fricke  ;))

Hat die Unterzeichnung diese Schreibens eventuell sogar Einfluss auf die Inanspruchnahme von
Geldern aus dem Prozesskostenfont des Bundes der Energieverbraucher im Falle einen Prozesses ?

Ich denke im Intresse vieler sind Antworten von kompetenten Personen (zu denen ich leider nicht gehöre) dringend von Nöten.

Gruß
AnJo

Offline RR-E-ft

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RWE und Verjährungseinrede
« Antwort #4 am: 23. Oktober 2008, 19:01:53 »
@AnJo

Wie es sich mit dem Prozesskostenfond verhält, wenn man auf die Einrede der Verjährung verzichtet, kann nur mit dem Verein selbst geklärt werden.

Ich meine, ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung könnte dann sinnvoll sein, wenn RWE im Gegenzug hinsichtlich etwaig bestehender Rückforderungsansprüche ebenso auf die Verjährungseinrede verzichtet.

Eigene Rückforderungsansprüche der Kunden, wie sie das LG Dortmund in dem Verfahren VZ NRW ./. RWE festgestellt hatte, unterliegen der Verjährung und müssten deshalb ebenfalls bis zum 31.12.2008 gerichtlich geltend gemacht werden, um deren Verjährung zu hemmen.

Offline Pedro

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RWE und Verjährungseinrede
« Antwort #5 am: 23. Oktober 2008, 19:10:22 »
Wieder mal ein Beweis, dass man nicht \"unter Vorbehalt\" zahlen, sondern kürzen sollte. Dann muss man nicht hinter dem ggf. überzahlten Geld herlaufen und auch nicht die möglichen Ansprüche gegen den Versorger durch eine eigene Klage retten.

Offline Franky_at_home

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RWE und Verjährungseinrede
« Antwort #6 am: 23. Oktober 2008, 19:17:24 »
Hallo zusammen,

auch ich habe heute ein solche Schreiben erhalten, mit einer Frist zum 4 November.
Zusätzlich ist angegeben, das RWE gegen zehn Kunden bereits Klage vor dem LG Osnabrück eingereicht haben. Der überwiegende Teil der Kunden hätte schon gezahlt. Einem weiteren Teil dieser Kunden wird aus einem Versäumnisurteil bereits die Vollstreckung betrieben. Und gegen neuen Kunden ist der Erlass von Mahnbescheiden bein einem Amtsgericht beantragt.

Ganz schön starker Tobak, finde ich.

Na ja, erstmal ne Nacht drüber schlafen.

Viele Grüße
 Frank

Offline RR-E-ft

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RWE und Verjährungseinrede
« Antwort #7 am: 23. Oktober 2008, 19:25:48 »
@Franky_at_home

Von den vielen Rechnungskürzern wurden also bisher nur ganze zehn verklagt (vor dem LG Osnabrück) und gegen neun weitere wurden Mahnbescheide beantragt, so dass insgesamt erst 19 Kunden wegen vermeintlich offener Forderungen gerichtlich angegangen wurden.

Wie diese Verfahren im Falle von Widersprüchen gegen Mahnbescheide und ohne Säumnis im Hauptsacheverfahren ausgehen, ist vollkommen offen. Bisher liegt nur die Entscheidung des LG Dortmund vor, welches zu Lasten der RWE ausgegangen ist, gegen welches Berufung eingelegt wurde.

Offline dattelner

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RWE und Verjährungseinrede
« Antwort #8 am: 23. Oktober 2008, 19:31:23 »
Zitat
Original von Franky_at_home
Zusätzlich ist angegeben, das RWE gegen zehn Kunden bereits Klage vor dem LG Osnabrück eingereicht haben. Der überwiegende Teil der Kunden hätte schon gezahlt. Einem weiteren Teil dieser Kunden wird aus einem Versäumnisurteil bereits die Vollstreckung betrieben. Und gegen neuen Kunden ist der Erlass von Mahnbescheiden bein einem Amtsgericht beantragt.

Hallo, das habe ich erst gar nicht erwähnt in meinem Posting, sondern es unter \"Drohgebärde\" abgehakt. Sah für mich stark nach Einschüchterungsversuch aus. Was meinst Du, gegen wieviel Kunden sie jetzt Mahnbescheid beantragen müssen, wenn alle Verweigerer den Wisch nicht zurückschicken? Habe bereits entschieden, das Schreiben in den Sammelordner zu packen. Zudem gehen sie wieder nur von \"gerechtfertigten Preisen\" aus (also §315), die Problematik Sondervertrag + ungültiger Preisanpassungsklausel (307) ist ausgespart. Und ich habe einen Sondervertrag.
Gruß und nicht einschüchtern lassen- irgendwann wollten wir doch alle die Klärung endlich haben. Dann sollen sie mal...

Offline marten

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RWE und Verjährungseinrede
« Antwort #9 am: 23. Oktober 2008, 20:30:24 »
Ich habe ebenfalls dieses Schreiben mit der Erklärung über den Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung erhalten!

Das Schreiben umfasst über 3 Seiten.

Sie schreiben u.a. \"dass wir bereits gegen zehn unserer Kunden, die ihre Stromrechnungen gekürzt haben, eine Klage vor dem Landgericht Osnabrück eingereicht haben. Der überwiegende Teil dieser Kunden hat inzwischen entweder gezahlt oder aber eine Ratenzahlungsvereinbarung mit uns geschlossen. Gegen einen weiteren Teil dieser Kunden wird aus einem Versäumnisurteil die Vollstreckung betrieben.
Zusätzlich haben wir bereits gegen neun Kunden, die unsere Gaspreise gekürzt haben, den Erlass von Mahnbescheiden bei einem Amtsgericht beantragt.\"

Kennt jemand näheres über diese Fälle?

Mein Anwalt hatte vor Eingang dieses Schreibens eine Forderungsaufstellung angefordert, da die Forderung in der Höhe nicht nachvollzuziehen war.
Darauf wurde gar nicht reagiert.

Also ich habe beschlossen mich nicht einschüchtern zu lassen, was würde mir ein Aufschub einer möglichen Zahlungsklage seitens RWE auch bringen.

Ich werde das Schreiben meinem Anwalt übergeben!

gruss

marten

Offline RR-E-ft

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RWE und Verjährungseinrede
« Antwort #10 am: 23. Oktober 2008, 20:38:24 »
@marten

Also betrifft das Verfahren am LG Osnabrück wohl nur Stromkunden.

Zu den neun beantragten Mahnbescheiden wegen gekürzter Gasrechnungen lässt sich freilich nichts sagen, allenfalls ob die neun betroffenen Kunden Widerspruch eingelegt haben oder aber nicht.

Das können diese neun betroffenen Kunden nur selbst wissen. Daraus lässt sich auch nichts ableiten.

Offline marten

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RWE und Verjährungseinrede
« Antwort #11 am: 23. Oktober 2008, 21:12:48 »
@RR-E-ft

Richtig, lt. Aussage von RWE betrifft die Klage vor dem Landgericht Osnabrück Stromkunden.

Weiter steht in dem Schreiben:

\"Eine vollständige Offenlegung der Preiskalkulation eines Unternehmens gegenüber jedem einzelnen Kunden ist einem Unternehmen weder möglich noch zumutbar. Bei der Preiskalkulation eines Unternehmens handelt es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die durch das deutsche Grundgesetz geschützt und daher nicht vollständig offen zu legen sind. Eine entsprechende Auffassung vertritt das deutsche Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006, AZ: 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03).
Auszug aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts-. „Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können.\" [Hervorhebungen durch RWE]
Auch der Bundesgerichtshof hat sich im Mai 2008 laut Presseberichten dahingehend geäußert, dass eine vollumfängliche Offenlegung der Preiskalkulation „problematisch\" sein könnte, weil darin auch Positionen enthalten sein könnten, an denen ein „berechtigtes Geheimhaltungsinteresse\" bestehe.

Wie können Bezugskostenerhöhungen nachgewiesen werden?
Im Juni 2008 hat der Bundesgerichtshof eine Bezugskostensteigerung anerkannt, die u. a. durch ein vom Kläger nicht in Zweifel gezogenes Gutachten von Wirtschaftsprüfern nachgewiesen wurde. Ob eine Billigkeitskontrolle von Preisanpassungen auch auf der Basis eines Vergleichs mit den Energiepreisen anderer Energieversorgungsunternehmen vorgenommen werden kann, ist noch nicht abschließend geklärt. Eine entsprechende Tendenz hat der Bundesgerichtshof jedoch im Mai 2008 bereits signalisiert. Auch das Bundeskartellamt überprüft Energiepreise anhand von Vergleichen mit den Preisen anderer Energieversorgungsunternehmen.\"


Was ist von diesen Aussagen zu halten?


gruss

marten

Offline Franky_at_home

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RWE und Verjährungseinrede
« Antwort #12 am: 25. Oktober 2008, 09:07:19 »
Hallo zusammen,

also meine Idee / Antwort wäre folgendes:

1. Kontenklärung verlangen. In der Mahnung war  nur eine Gesamtsummer angegeben. Ich möchte eine Aufschlüsselung nach Jahr (2004,2005,2006,2007) unterteilt nach Gas und Strom. Für mich persönlich habe ich das natürlich nachgehalten. Sag ich denen aber nicht.

Hintergund ist, da stellen mer uns jans dumm: ich \"weiss ja garnicht\", auf welche Summe sich \"der Verzicht auf der Einrede der Verjährung\" bezieht

2. So als Schmankerl, sinngemäss: Man ziehe es in Betracht auf die Einrede zu Verzichten, wenn RWE ihrerseits auf die Einrede der Verjährung verzichtet.
Nur um mal zu sehen, wie der EVU reagiert.

Ich spinne jetzt mal:Gesetzt den Fall es wird entschieden, ich habe immer, trotz der Kürzungen, zu viel gezahlt, würde die Ansprcühe gegen RWE ja auch verjähren.

Das würde ich mal hier zur Diskussion stellen wollen.

Viele Grüsse
  Frank

Offline bjo

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RWE und Verjährungseinrede
« Antwort #13 am: 25. Oktober 2008, 09:40:48 »
Zitat
Original von Franky_at_home
Hallo zusammen,

also meine Idee / Antwort wäre folgendes:

1. Kontenklärung verlangen. In der Mahnung war  nur eine Gesamtsummer angegeben.
Viele Grüsse
  Frank

genau das habe ich gemacht, aber bisher noch keine Antwort!
bei mir verlangen die mehr als >2000 EUR obwohl die Jahresrechnung
nur >500 EUR Aussenstände ausgewiesen hat!

Offline BerndA

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RWE und Verjährungseinrede
« Antwort #14 am: 25. Oktober 2008, 22:47:11 »
Hallo, liebe Mitstreiter gegen die RWE,

es gibt noch eine weitere wichtige Überlegung zu diesem Thema:

Rechtsanwältin Holling aus Düsseldorf hat im Juni 2008 einen Artikel zu der Unterschrift unter Verzichtserklärungen geschrieben, siehe hier:

http://www.energienetz.de/index.php?itid=1700&st_id=1700&content_news_detail=7253&back_cont_id=1700

Demnach könnte der Verzicht auf die Einrede der Verjährung in einem späteren Prozess nicht mehr zurückgenommen werden.

Wer jetzt nicht im Prozesskostenfonds beim Bund der Energieverbraucher versichert ist, oder keine Rechtsschutzversicherung hat, die ihn absichert, hat jedoch jetzt möglicherweise ein anderes Problem.

Es ist nähmlich damit zu rechnen, dass RWE bei denjenigen, die nicht unterschreiben, bis Ende 2008 tatsächlich einen Mahnbescheid erlässt, oder sogar klagt, um die Verjährung zu hemmen.

Wer dem Prozesskostenfonds jedoch bisher nicht angehört, oder keine Rechtschutzversicherung hat, die ihn absichert, müsste die Erklärung m. E. jetzt möglicherweise doch unterschreiben, weil er sonst gegen eine Klage oder einen Mahnsbescheid nicht abgesichert wäre !!!

Ein nachträglicher sofortiger Beitritt zum Prozesskostenfonds würde da leider auch nicht mehr helfen, weil ja inzwischen eine zweimonatige Wartezeit eingeführt worden ist, und die Klage, oder der Mahnbescheid schon im November, oder Dezember 2008 eintreffen könnte.

Da dürfte dann die Unterschrift unter die Verzichtserklärung wohl das kleinere Übel sein, als wenn man eine Klage erhielte, gegen die man nicht abgesichert wäre, oder wie seht ihr die Lage ?

Mit freundlichen Grüßen

Bernd A

 

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