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Autor Thema: Sondervertragskunde ja/nein ... Widerspruchsrecht?  (Gelesen 8044 mal)

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Offline Gulliver08

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Sondervertragskunde ja/nein ... Widerspruchsrecht?
« am: 19. Juli 2008, 19:41:43 »
Hallo,

je mehr man sich mit dem Thema beschäftigt, desto mehr Fragen kommen. Leider hat die Recherche bisher auch noch keine vollständige Klarheit gebracht. Konkret geht es mit um die Frage, ob ich Sondervertragskunde meines Gasversorgers bin (wenn dem so ist, hätte ich keine Vorbehalte Widerspruch zu der angekündigten 20%-Gaspreiserhöhung einzulegen; wenn dem aber nicht so ist und ich kein Sondervertragskunde bin, dann bin ich mir nicht sicher, ob ein Widerspruch berechtigt erfolgen kann).

Konkret:

Bis zum Dezember 2007 hatte ich einen Vertrag zur Versorgung mit Erdgas zu den Preisrichtlinien für Sondervertragskunden. Das Preismodell nannte sich \"Preisrichtlinien mit Sondervertragskunden\".

Im Januar 2008 kam das Angebot zu einem \"Sondervertrag für die Versorgung mit Erdgas im Preissystem gasuf\". Das Preismodell nannte sich dann \"Preissystem GASUF\" mit der Ergänzung:
\"Die Belieferung mit Erdgas erfolgt zu den Konditionen gem. dem jeweils gültigen Preisblatt. Es wird darauf hingewiesen, dass GASUF in entsprechender Anwendung des §5 Abs. 2 GasGVV zu Preisänderungen sowie zu Änderungen der Ergänzenden Bedingungen berechtigt ist.\"

§5 Abs. 2 besagt Folgendes:
\"(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsich-tigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.\"

Mit dem Angebot im Januar 2008 kam ein neues Preisblatt, dass folgende Tarife beinhaltete:
1) Versorgung mit Erdgas zu den Allgemeinen Preisen
2) Versorgung mit Erdgas zu den Preisrichtlinien für Sondervertragskunden
3) Versorgung mit Erdgas im Preissystem GASUF

Anfang Juli 2008 ist die Ankündigung einer Preisanpassung von 20% ins Haus geschneit.

Bin ich jetzt Sondervertragskunde und kann berechtigt Widerspruch einlegen, oder bin ich das nicht und muss in den sauren Apfel beissen (und auf Vertragsänderung als Sondervertragspartner pochen). Interessanterweise spricht das Angebot aus Januar 2008 überall vom \"Sondervertrag für das Preissystem GASUF\".

Danke für einen Tipp.

PS: Ich tippe da auf einen Sondervertrag, den ich habe, denn gegenüber dem Allgemeinen Tarif wurde ein günstigerer (Sonder-)preis vereinbart; diesen bin ich auch bereit zu zahlen, aber nicht den neuen, der mir jetzt ab 01.01.2008 berechnet werden soll. Hinzukommt noch, dass das Preissystem GASUF eine Vertragslaufzeit von 12 Monaten hat.
Desweiteren scheint mir die Klausel zur Preisanpassung nicht gültig zu sein, denn weder Kostenerhöhungen werden als Grund genannt, noch die Gewichtung der einzelnen Kostenelemente offen gelegt.

Offline RuRo

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Sondervertragskunde ja/nein ... Widerspruchsrecht?
« Antwort #1 am: 20. Juli 2008, 14:08:12 »
@Gulliver08

Was heißt \"Bis Dez. 07 hatte ich …\" ? – wurde dieser Vertrag von einer Vertragspartei wirksam gekündigt?

Wenn nein, besteht dieser Vertrag weiterhin.

Zwischenfrage: Ist dieser vertragliche Versorger der Grundversorger ?

Wenn ja, kann er Sie gar nicht aus dem Grundversorgungsverhältnis \"heraus\" kündigen. Damit spricht vieles für einen Sondervertrag.

Somit stellt sich die Frage nach gültigen AGB\'s, und einer wirksamen Einbeziehung einer Preisänderungsklausel in selbige - sehr unwahrscheinlich. Der Versorger darf Ihnen nicht mit dem Ziel kündigen, in einem für ihn günstigeren Preissystem, an ein mehr ihres Geldes zu gelangen.

Als Verbraucher mit SV sollte der vereinbarte Preis gezahlt werden, schön, wenn man einen Vertrag aus den 90er Jahren hätte  :rolleyes:

Zu weiteren Risiken und Nebenwirkungen wenden Sie sich an den Rechtsanwalt ihrer Wahl und ihres Vertrauens.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline Gulliver08

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Sondervertragskunde ja/nein ... Widerspruchsrecht?
« Antwort #2 am: 21. Juli 2008, 20:55:36 »
Hallo,

ich habe mich da wohl etwas missverständlich ausgedrückt.

Im Dezember 2007 gab es eine Vertragsanpassung (für die Versorgung mit Erdgas zu den Preisrichtlinien für Sondervertragskunden) zu einem bestehenden Sondervertrag.

Am 17.1.22007 kam dann zu diesem -ungekündigten- Vertrag eine Mitteilung zur Änderung der Erdgaspreise zum 01.01.2008, inkl. einem neuen Angebot zu einem weiteren Preissystem GASUF. Das habe ich dann auch mit dem neuen Preissystem angenommen, denn das war ja zu diesem Zeitpunkt günstiger als Basispreis und die Preisrichtlinien für Sondervertragskunden. Die Vertragsnummer ist nach wie vor die selbe, wie bis Dezember 2007.

Zur Frage des Grundversorgers.
Grundversorger gemäß § 36 Abs. 2 EnWG ist jeweils das Versorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.  Ob das die GASUF ist, kann ich nicht sagen.

Also, Vertrag ist nicht gekündigt, lediglich ein anderer Tarif wurde gewählt; es ist auch nicht ersichtlich, dass dieses Angebot (bei Annahme) einer Änderungskündigung gleichkommt und ein Automatismus ist da m.W. nach nicht gegeben. An die Gültigkeit einer Vertragskündigung hat ja der Gesetzgeber gottlob ein paar zu erfüllende Kriterien gehängt. Selbst die Anpassung der AVBGas and die GasGVV sieht nur eine Anpassung des Vertrages und keine Kündigung des gleichen vor ... wobei ich mittlerweile ins Grübeln komme, ob die GasGVV für einen Sondervertrag -den ich meine zu haben- überhaupt hernehmbar sind).

Und da stellt sich für mich nach wie vor die Frage, ob ich mit diesem Vertrag problemlos einen Widerspruch gegen die jetzt anstehende Erhöhung einlegen kann. Ich meine ja.

Desweiteren scheint mir die Preisanpassungsklausel zu pauschal zu sein.

\"(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsich-tigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.\"

Hier wird nur darauf abgezielt, wie etwas, aber nicht was kommuniziert wird. Mit den Bedingungen, die der BGH anlegt, ist das nicht vereinbar.
Wie gehe ich jetzt am besten vor? Sollte die Konstellation mal von der V-Zentrale oder einem Anwalt geprüft werden? Die weitere Recherche hier ergab zwar, dass andere eine ähnliche Situation haben, andererseits will ich auch nicht irgendwas lostreten, was nicht auch in meine Richtung läuft. von Rechtssicherheit will ich da gar nicht reden, denn wenn man einmal damit beginnt, dann begleitet einen dieses Thema mitunter sehr lange.

Offline Merit

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Sondervertragskunde ja/nein ... Widerspruchsrecht?
« Antwort #3 am: 28. Oktober 2008, 11:24:32 »
zur Frage des Grundversorgers
Hier findest Du eine Liste für welche Orte die Gasuf der Grundversorger ist:

mit Infotext der Energienetze-Bayern (jetzt \"Netzbetreiber\" für die Gasuf)
http://www.energienetze-bayern.com/pages/Energienetze_Bayern/Erdgas/Gasversorgung_Unterfranken/Grundversorgung/index.htm

oder Direkt-Link
http://www.energienetze-bayern.com/pages/Energienetze_Bayern/Erdgas/Gasversorgung_Unterfranken/Grundversorgung/Grundversorger.pdf

Für mich/uns ist laut dieser Liste die Gasuf der Grundversorger.
M.E. liegt bei uns die gleiche Konstellation vor wie bei Gulliver08:
Seit 1994 erfolgte die Belieferung des damals einzigen Versorgers Gasuf nach dem damals automatisch von der Gasuf ab der ersten Rechnung eingesetzten Tarif \"Preisrichtlinien für Sondervertragskunden - Sonderpreis 2\".

Im Januar 2008 hatte ich den Wisch (Formular der Gasuf) unterschrieben zurückgesandt, mit welchem die Gasuf anbot, zukünftig statt nach \"Sonderpreis 2\" nach dem neu geschaffenen Tarif \"gasuf 2\" abzurechnen, da laut Gasuf die Umstellung \"mit keinerlei Nachteilen für Sie verbunden\" sein sollte - einzig mit dem Vorteil, dass der Erdgaspreis dann um 0,18 Cent/kWh (netto) unter dem \"Sonderpreis\" liegen würde. Das Formular hatte ich mit dem Vorbehalt versehen \"Meine bisherigen Rechte behalte ich mir vor und halten meinen Einwand bzgl. unbilliger Überhöhung der von Ihnen verlangten Preise aufrecht.\"

Ich habe auch keine Ahnung, wie unser Status nun eigentlich ist > Grundversorgungskunde oder Sondertarifkunde.

Aber das dürfte m.E. doch auch völlig wurscht sein, da der Musterbrief \"Widerspruch gegen Jahresabrechnung\"
http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=645&file=dl_mg_1161856598.doc
bzw. die \"Musterantwort BGH-Urteil\"
http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=902&file=dl_mg_1186400242.pdf
beide Widerspruchsvarianten enthalten - ODER ?!?!?

Von Rechtssicherheit werden wir Widersprüchler wohl auf viele Jahre hinaus nur träumen können ...

Mit der Jahresabrechnung 2007/2008 wird das Ganze aber wohl noch viel verworrener. Hier berechnet jetzt die Gasuf entgegen ihres Angebotes nun doch die teureren Preise nach \"Sondertarif\" ?(
Evtl. will sie uns Kunden genau dagegen zum Widerspruch verleiten, um dann argumentieren zu können, dass mit dem Verlangen auf Abrechnung nach Preissystem \"gasuf\" der bisherige Widerspruch erledigt ist ?(

Ich bin momentan auch reichlich ratlos ...
Und wäre sehr froh, wenn hier jemand was dazu sagen könnte.

Offline Gulliver08

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Sondervertragskunde ja/nein ... Widerspruchsrecht?
« Antwort #4 am: 28. Oktober 2008, 20:17:32 »
Hallo Merit,

ich habe bei der GASUF nachgefragt und mir wurde bestätigt, dass ich dort als Sondervertragskunde geführt werde. Ich habe vor anderthalb Wochen meine Jahresabrechnung erhalten und festgestellt, dass GASUF für den Monat Januar 2008 den Sonderpreis 1 angesetzt hat (die Annahme von derem Angbot erfolgte am 17.01.2008; möglicherweise hat sich da der Eintrag ins Rechensystem mit dem Spätestdatum 20.01.2008 (Rücksendung des unterschriebenen Vertrages) überschnitten), ab 01.02.2008 wurde dann der gasuf 1-Preis von 4,85 ct/kWh abgerechnet.

Das führt zur Situation, dass ich jetzt vier anwendbare Arbeitspreise bei meinem Widerspruch der Jahresabrechnung ansetzen kann, 4,73 ct/kWh (gültig vor dem Angebot mit den Preisen zum 01.08.2008), 5,03 ct/kWh für den Monat Januar und 4,85 ct/kWh ab Februar bis Juli und 5,70 ct/kWh für August (ab 01.08.2008 wurden die Preise um 17,5% erhöht).

Welchen Arbeitspreis ich ansetzen sollte, ist mir nicht eindeutig. Am meisten machen die 4,85 ct/kWh Sinn, denn dieses Angebot habe ich am 17.01.2008 angenommen. Allerdings bin ich mir nicht sicher, ob bei dem Januar-Preis von 5,03 ct/kWh nicht irgendwo eine Kinke eingebaut ist, die Gasuf bei einem Widerspruch entsprechend einsetzt.

Insgesamt bin ich mir doch recht unsicher, ob ich einen Widerspruch einlegen soll, nicht ob der Chancen auf Erfolg (den sehe ich doch als recht hoch an), sondern eher aus den Konsequenzen, die sich daraus evtl. ergeben. Auf Grund des unterjährigen Abrechnungszeitraums schlägt die Preiserhöhung für den zurückliegenden Zeitraum nur moderat zu Buche; der große Hammer wird aber im nächsten Abrechnungszeitraum kommen, zumal Gasuf auch ab 01.12.2008 nochmal die Preise erhöht.

Merit, ich verstehe dich so, dass Du auch Widerspruch eingelegt hast und das auch mit jeder Preiserhöhung widerholst. Wie hat denn die Gasuf bisher darauf reagiert? ... und in welcher Textform -wenn überhaupt- hast Du bei einer Jahresabrechnung widersprochen. Sorry, wenn ich da so neugierig bin, aber ich muss für mich das weitere Vorgehen festlegen (einen kompetenten Anwalt habe ich leider noch nicht gefunden).

Danke & Gruß

Offline Merit

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Sondervertragskunde ja/nein ... Widerspruchsrecht?
« Antwort #5 am: 30. Oktober 2008, 13:32:32 »
Insgesamt bin ich mir doch recht unsicher, ob ich einen Widerspruch einlegen soll, nicht ob der Chancen auf Erfolg (den sehe ich doch als recht hoch an), sondern eher aus den Konsequenzen, die sich daraus evtl. ergeben.
Ja - das muss jeder für sich selbst entscheiden > die Schreiberei/Rechnerei ist schon recht aufwändig und mit der unsicheren Rechtslage kann nicht jeder gut schlafen ...

Wir beziehen schon seit den 90igern unser Gas vom damals einzigen Versorger Gasuf.
Erstmals habe ich zur Jahres-Abrechnung 2005 Widerspruch eingelegt und sogar das sich ergebende Erstattungsguthaben mit meinen neuen Abschlägen verrechnet, was die Gasuf letztlich hingenommen hatte. Seitdem passe ich auf, dass ich keine zu hohen Abschläge leiste, sondern dass sich in jedem Fall eine Nachzahlung ergibt.

Die Musterbriefe haben sich ja seitdem schon etwas geändert (auch hinsichtlich der Widerspruchsbegründung).
Letztes Jahr habe ich mit der Musterantwort \"BGH-Urteil\" nicht nur Bemängelung der Preiserhöhungen sondern auch der Höhe der verlangten Preise an sich sowie besteht überhaupt ein Preiserhöhungsanspruch quasi nachgeschoben, womit dann m.E. alles abgedeckt ist. Und zur Jahres-Abrechnung 2008 werde ich den aktuellen Musterbrief \"Widerspruch gegen Jahresabrechnung\" verwenden.
(Links sind ja schon in meinem vorherigen Beitrag)

Seit meinem ersten Widerspruch zur Ja-Abr 2005 setze ich in meiner Gegenberechnung an (und zahle auch) den Preis vor der Preiserhöhung zum 01.10.2004, d.h. in SP2 3,30 Ct/kWh netto (die Tarifeinstufung/Preise von SP1 SP2 SP3 richten sich ja nach der Abnahmemenge)
Ich vertrete ebenfalls die Ansicht, dass schon vor bzw. spätestens mit der Preiserhöhungswelle ab 2004 der verlangte Preis an sich unbillig überhöht war und ist.
Seit wann beziehst Du denn Gas von der Gasuf?
Wenn das erst nach dem 01.10.2004 war, wäre es evtl. angebracht einen höheren Preis anzusetzen (?)

Reaktionen? Zunächst freundliches \"Stillhalteabkommen\" = nur \"normale\" Zahlungserinnerungen/Mahnungen, seit BGH-Urteil 13.06.2007 immer drängender und nun im Okt 2008 eine \"Wichtige Zahlungserinnerung\" mit Androhung der Einleitung gerichtl. Schritte.
Ich kann auch verstehen, dass die Gasuf bei uns nun etwas unruhig wird, denn die Forderung zur Ja-Abr 2005 wird ja mit Verstreichen des 31.12.2008 verjährt sein. Allerdings handelt es sich da noch um einen Kleckerles-Betrag. Man muss halt mal abwarten, (ob) was passiert.
Wenn tatsächlich ein Mahnbescheid ins Haus flattern sollte, dann ist\'s jedenfalls an der Zeit sich ernsthaft Gedanken zu machen und einen Anwalt zu suchen (und den \"Schutzbrief\" des BdE zu kaufen). Die bisherigen Begründungen der Rechtmässigkeit der Forderungshöhe und die beiden erkauften Wirtschaftsprüfer-Gutachten, lassen mich momentan noch reichlich kalt.

Aber Sinn des Widerspruchs ist ja auch nicht etwa kurzfristig gedacht ein Preisvorteil - sondern > gerichtliche Überprüfung der Billigkeit der verlangten Gaspreise unter Offenlegung sämtlicher Kalkulationsgrundlagen, damit die Preise auch zukünftig nicht willkürlich festgesetzt werden können.
Diese Überprüfung/Offenlegung will aber der Versorger eigentlich tunlichst vermeiden ...
Andererseits kann ich mir auch nicht vorstellen, dass die Versorger bis zum St. Nimmerleinstag in aller Seelenruhe abwarten, bis ihre Forderungen verjährt sind ...
Auch wegen der durchaus möglichen Folgen/Prozesskostenrisiko bin ich Mitglied im BdE geworden und zahle in den Prozesskostenfonds ein.

Übel nehme ich der Gasuf, dass sie in der Ja-Abr 2008 sämtliche Preise nach dem altbekannten, höheren \"Sonderpreis\"-Tarif berechnet, obwohl ich den Angebots-Wisch \"niedrigere Preise im Preissystem gasuf\" fristgerecht zurückgeschickt hatte.
Im übrigen hat sich die Gasuf dadurch m.M. nach sowieso selbst Lügen gestraft: wenn die Preise im Tarif \"Sonderpreis\" dem Billigkeitsprinzip entsprechen und nicht überhöht sind, wie kann die Gasuf dann ein Alternativ-Preissystem anbieten - mit dem einzigen Unterschied von niedrigeren Preisen ???

Und nicht vergessen: Alles ist meine ganz persönlichen Meinung nach meinem persönlichen Verständnis der Sache. Ich möchte mir aber nicht anmaßen alles auch wirklich korrekt verstanden zu haben ;-)
Wenn was an meiner Darstellung falsch ist, bitte ich die Fachleute um Berichtigung !!!

Offline Gulliver08

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« Antwort #6 am: 03. November 2008, 21:35:31 »
Hallo Merit,

vielen Dank für Deine Meinung. Ich habe mir über\'s Wochenende nochmals Gedanken gemacht, die Argumentation ein weiteres Mal überprüft und für mich die Entscheidung getroffen, dass ich jetzt keinen Rückzieher machen werde, sondern den Weg gehe.

Ich schreibe in den nächsten Tagen noch etwas zur Begründung des Widerspruchs.

Gruß

Offline Gulliver08

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Sondervertragskunde ja/nein ... Widerspruchsrecht?
« Antwort #7 am: 19. November 2008, 07:43:15 »
Merit,

als Du Widerspruch eingelegt hast wie lange hat es denn gedauert, bis die GASUF darauf (oder auf Deine ersten Schreiben) reagiert hat?

Danke für Info.

 

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