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Autor Thema: BNetzA kürzt Stromnetzentgelte  (Gelesen 4454 mal)

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BNetzA kürzt Stromnetzentgelte
« am: 17. Oktober 2008, 14:33:02 »
Laut Thüringer Allgemeine hat die Bundesnetzagentur die Stromnetzentgelte deutlich gesenkt.

Zitat
Nach Angaben der Bundesnetzagentur gegenüber dieser Zeitung sind bei insgesamt vier Thüringer Netzbetreibern die Entgelte, die diese verlangen dürfen, \"deutlich\" gekürzt worden.

Das gilt nach Angaben der Agentur für die TEN Thüringer Energienetze GmbH, die Stadtwerke Erfurt Netz GmbH, die GeraNetz GmbH und die Stadtwerke Jena-Pößneck. Dadurch entstehen den jeweiligen Energieversorgern geringere Kosten.

Die Versorger als Kunden dieser Netzbetreiber sind rechtlich nicht verpflichtet, die geringeren Entgelte an die Stromkunden weiterzugeben. Sprecher von Eon Thüringer Energie und den Stadtwerken Erfurt bestätigten aber, dass es jeweils eine Gutschrift gebe - bei Eon von Mai bis Jahresende von 0,77 Cent pro verbrauchte Kilowattstunde, bei den Stadtwerken Erfurt von 1,07 bis 1,31 Cent von Juli bis Jahresende. Für einen durchschnittlichen Erfurter Haushalt bedeute das eine Ersparnis von 15 Euro. Die Stadtwerke Gera haben die zusammengestrichenen Netzentgelte bei ihrer Tarifanhebung vom 1. August eingerechnet.

Netzentgelte sind Preise, die Versorger für den Transport des Stroms durch Leitungen zahlen müssen. Diese Entgelte werden von der Bundesnetzagentur genehmigt. Die Agentur wollte nicht darlegen, in welcher Höhe sie beantragte Thüringer Entgelte gekürzt hat. Nach Angaben des Industrie-Branchenverbandes VIK mussten die TEN Thüringer Energienetze aber zumindest für industrielle Kunden eine Kürzung von fast 20 Prozent hinnehmen.

Besteht zugunsten des Stromversorgers im konkreten Vertragsverhältnis ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB, das sich auch aus einem Gesetz ergeben kann, so besteht eine gesetzliche Verpflichtung, solche rückläufigen Kosten über die Enbergiepreise unverzüglich an die Kunden weiterzugeben (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008, Az. KZR 2/07 Rdn. 23, 26).

 

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