Sondervertragskunden der E.ON Thüringer Energie AG, die außerhalb der Grundversorgung beliefert werden, erhalten Mitteilungen über die Gaspreisneufestsetzung zum 01.08.2008.
Als angeblich fairer Vertragspartner, so heißt es darin, räume man den Kunden deshalb ein Sonderkündigungsrecht ein, der erhöhte Preis gelte aber angeblich als vereinbart, wenn man von diesem Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauch mache....
Als wenn der betroffene E.ON- Gaskunde tatsächlich eine Wahl hätte. Es ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gerade nicht fair, wenn das Unternehmen sich das Recht vorbehält, die Gaspreise nach Vertragsabschluss hinsichtlich Zeitpunkt und Umfang nach eigenem Ermessen zu erhöhen, ohne dass zugleich eine kontrollfähige vertragliche Verpflichtung zur Preisabsenkung zugunsten der Kunden besteht.
Die meisten Heizgaskunden von E.ON Thüringen werden aufgrund ungekündigter Sonderverträge beliefert, in denen die enthaltene Preisänderungsklausel
nach dem Urteil des Landgerichts Erfurt vom 19.06.2008 unwirksam sind. Das Landgericht hat festgestellt, dass E.ON die Vertragsbedingungen so unfair gestaltet habe, dass es notwendig war, durch Urteil die strafbewehrte Unterlassung anzuordnen.
Man sollte deshalb der angekündigten Preisneufestsetzung schriftlich widersprechen, darauf hinweisen, dass in dem bestehenden Vertrag nach dem Urteil des LG Erfurt vom 19.06.2008 (Az. 10 O 1427/07) die Preisänderungsklausel unwirksam ist und nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 19.04.2008, Az. KZR 2/07) deshalb keinerlei Preiserhöhungen darauf gestützt werden können. Hilfsweise rüge man die neu festgesetzten Preise
insgesamt, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis, als unbillig gem. § 315 Abs. 3 BGB und verweise dazu auf die gesetzliche Verpflichtung zu einer möglichst preisgünstigen Gasversorgung gem. § 2 Abs. 1 EnWG. Schließlich verlange man einen Nachweis der Billigkeit des erhöhten Gaspreises wie auch der Erhöhung durch nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen. Dabei teile man gleich mit, dass man von E.ON beauftragte und bezahlte Wirtschaftsprüferbescheinigungen als Nachweis nicht anerkenne. Man denke an den Zugangsnachweis hinsichtlich dieses Schreibens.