Original von Stefano
Original von RuRo
Nach welcher Vertragsart Sie beliefert werden, können nur Sie selbst beantworten. Wir kennen ja die Vertragsanbahnungsgeschichte nicht.
Letztliche Gewissheit über Ihren Vertragsstatus werden Sie erst erlangen, wenn Sie vom Versorger verklagt werden.
Das ist nicht Ihr ernst, oder?
Doch - das ist sein Ernst.
Denn genauso ist es.
Schlimmer noch: In einer derzeit laufenden Sammelklage gaben sogar Stadtwerk und Kläger übereinstimmend an, einen Sondervertrag abgeschlossen zu haben. Der Richter deutete aber an, die Kläger dennoch als Tarifkunden betrachten zu wollen; wohl um mittels BGH-Urteil 36/06 deren Ansprüche vom Tisch wischen zu können.
Original von Stefano
Genau genommen habe ich nicht mal einen Vertrag, jedenfalls nichts Schriftliches. Die Vorbesitzerin hat beim Versorger einfach unser Daten angegeben, dann Einzugsermächtigung erteilt (die natürlich längst widerrufen ist), und das war\'s.
Damit ist leider dennoch nicht zwingend geklärt, um welche Art Vertrag es sich handelt. Nach derzeitiger Rechtsprechung (das kann sich jederzeit ändern) kann auch ein Sondervertrag ohne schriftliche Vereinbarung zustande kommen.
Wenn Sie bei Ihrem Einwand den Musterbrief des BdE oder der VZ verwenden, dann greifen Sie den Versorger für beide Fälle an:
1) Sondervertrag: Einwand wegen fehlendem wirksamen Preisanpassungsrecht.
2) Tarifvertrag: Unbilligkeitseinwand; zugleich auch hilfsweise für Fall 1).
Gruss,
ESG-Rebell.