Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Vertragskündigung  (Gelesen 11226 mal)

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Offline u.h.

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Vertragskündigung
« Antwort #15 am: 09. Oktober 2008, 14:56:40 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@Opa Ete

Sonderverträge können nur dann ordnungsgemäß gekündigt werden, wenn ein Recht zur ordentlichen Kündigung bei Vertragsabschluss vereinbart wurde oder sich ein besonderes Kündigungsrecht  aus einem Gesetz ergibt (vgl. zB. §§ 313, 314 BGB).

Dies ist IHRE Meinung.

Um auch mal die Meinung anderer zu erwähnen:

Festschrift für Ernst Steindorff zum 70. Geburtstag am 13. März 1990
Von Jürgen F. Baur et al.
Veröffentlicht von Walter de Gruyter, 1990
ISBN 3110119854, 9783110119855

\"... das Recht zur ordentlichen Kündigung unbefristeter Dauerschuldverhältnisse auch bei Fehlen einer geschriebenen Grundlage mit Recht anerkannt ist.\"
(Vgl. z.B. BGH LM Nr.8 zu §242(Bc) BGB Bl.972 Rücks.; WM 1959, 855f.; VersR 1960, 653f.; NJW 1985, 3007f.; Hueck: Der Sukzessivlieferungsvetrag, 1918, S. 141; Ulmer: Der Vetragshändler, 1969, S.257 und Festschr. für Möhrig, 1975, S. 303)

Offline userD0009

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Vertragskündigung
« Antwort #16 am: 09. Oktober 2008, 15:18:50 »
@u.h.

Hoffentlich haben Sie auch gelesen, was Sie zitieren.

Der BGH schreibt in seinem Urteil vom 04.07.1985 - IX ZR 135/84, NJW 1985, 3007ff

\"Auch der Bürge, der es auf unbestimmte Zeit übernommen hat, für den einem Dritten eröffneten Kredit einzustehen, hat nach Treu und Glauben das Recht, die Bürgschaft nach Ablauf eines gewissen Zeitraums oder bei Eintritt besonders wichtiger Umstände mit Wirkung für die Zukunft zu kündigen (BGH, WM 1959, 855 (856) m. w. Nachw.). Es kann dahinstehen, ob allein die Verschlechterung der Vermögenslage der Hauptschuldnerin als „besonders wichtiger Umstand“ die Kündigung rechtfertigen konnte (vgl. dazu Staudinger-Horn, BGB, 12. Aufl., § 765 Rdnr. 81; Mormann, in: RGRK, 12. Aufl., § 765 BGB Rdnr. 17).\"

Und jetzt vergleichen Sie mal die Äußerung von @RR-E-ft, mit den oben zitierten.

Eine Kündigung ist bei einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrag bei Eintritt besonders wichtiger Umstände zulässig.

Grüße
belkin

Offline RR-E-ft

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Vertragskündigung
« Antwort #17 am: 09. Oktober 2008, 16:25:36 »
@ u.h.

Zitat
Original von u.h.
Dies ist IHRE Meinung.

Wenn Sie möchten, dürfen Sie diese Anmerkung zu jedem meiner Beiträge hier im Forum anfügen (aktuell 9.487).

Dass ich hier und andernorts MEINE Meinung veröffentliche und vertrete, möge man mir bitte nachsehen. Ich erhebe keinen Anspruch darauf, dass meine Meinung von allen geteilt wird. Wenn ich eine andere als MEINE Meinung veröffentliche, dann mache ich dies kenntlich, sonst nicht.

Wenn man ein ungeschriebenes Recht aus § 242 BGB herleiten möchte, gilt es zu beachten, dass diese Vorschrift auf Einzelfallgerechtigkeit zugeschnitten ist und deshalb eine Abwägung der Interessen beider Vertragsteile im konkreten Einzelfall erfordert. Wenn man auf frühere Rechtsprechung zu § 242 BGB abstellt, darf man zudem nicht außer Acht lassen, dass bestimmte Fallgruppen zwischenzeitlich durch die Schuldrechtsmodernisierung eine Kodifizierung erfahren haben. §§ 313, 314 BGB enthalten solche zwischenzeitlichen Kodifizierungen. Man kann dann ggf. der Frage nachgehen, was es ggf. zu bedeuten hat bzw. bedeuten kann, wenn der Gesetzgeber etwas anderes, Weitergehendes, bei der Schuldrechtsmodernisierung (ausdrücklich) nicht kodifiziert hat.  

In jedem Einzelfall bedarf es einer Prüfung, ob eine Kündigung - ob ordentlich oder außerordentlich - berechtigt ist. Dafür kann auch entscheidend sein, ob der Leistungsanbieter in bzw. auf  seinem Leistungsgebiet eine Monopolstellung einnimmt und sich der andere Vertragsteil (Kunde) mit notwendigen Investitionen [z.B. Beheizungsanlage] erkennbar auf eine langfristige Belieferung zu den bei Vertragsabschluss vereinbarten Bedingungen eingestellt hat.

Offline jofri46

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Vertragskündigung
« Antwort #18 am: 09. Oktober 2008, 18:27:38 »
@ AKW NEE
Sie schreiben \"Ein Kündigungsrecht wurde vertraglich vereinbart\". Wie ist dieses denn im Vertrag formuliert? Mit einer bestimmten Kündigungsfrist? Dann braucht in der Kündungserklärung kein konkreter Termin angegeben werden. Es reicht dann aus \"Wir kündigen... zum nächstmöglich vorgesehenen vertraglichen Zeitpunkt\", weil Sie dann, gerechnet vom Zugang der Kündung,  anhand der vertraglichen Kündigungsfrist das Vertragsende leicht selbst  errechnen können.

Hierbei handelt sich dann um eine ordentliche Vertragskündigung.

Ist kein Kündigungsrecht bzw. keine bestimmte Kündigungsfrist im Sondervertrag enthalten, wäre dieser Vertrag als Dauerschuldverhältnis m. E. dennoch ordentlich kündbar und hierfür analog gesetzlich bestimmte Kündigungsfristen heranzuziehen, wie sie z. B. für unbefristet abgeschlossene Dienst- oder Mietverträge gelten.

Von einer solchen ordentlichen Kündung zu unterscheiden ist die außerordentliche (fristlose) Kündung. Eine solche Kündigung braucht nicht vertraglich geregelt zu sein, weder im Vertrag noch in AGB\'s. Eine außerordentliche Kündigung kann auch nicht ausgeschlossen werden, weder im Vertrag noch in AGB\'s. Sie ist zwingendes Recht. Allerdings muss dafür ein \"wichtiger \"Grund\" vorliegen. Ob ein solcher Grund vorliegt, ist dann immer im Einzelfall zu prüfen. Ein \"wichtiger Grund\" liegt z. B. nicht vor, wenn er in den persönlichen Risikobereich eines Vertragspartners fällt.

Offline AKW NEE

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Vertragskündigung
« Antwort #19 am: 09. Oktober 2008, 18:48:20 »
@ jofri46

Eine Antwort.
Der erste Absatz trifft bei mir zu.
Danke

Es gibt wohl einige Mitstreiter bei denen o Wunder der Vertrag telefonisch abgeschlossen wurde.

Ein Bekannter von mir hatte einen Liefervertrag für Gewerbe, dieser wurde ohne Kündigung, Mitteilung oder Rücksprache in einen Vertrag Akzent umgewandelt. Er hat es dann in der Jahresabschlussrechnung gesehen. Ist der Vertrag überhaupt zustande gekommen?

Gibt es für diese Fälle auch eine Regelung?

Offline tangocharly

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Vertragskündigung
« Antwort #20 am: 09. Oktober 2008, 18:51:02 »
@AKW NEE

verdammt, da hammwa wohl jeschlampt:
Zitat
ob in einer Kündigung ein konkreter Termin angegeben werden muss

Nö, muß nicht. Die Kündigung ist einseitig und empfangsbedürftig und (in vielen Fällen) formbedürftig.
Wenn nicht außerordentlich und fristlos gekündigt wurde, dann regelt sich das mit der Kündigungsfrist (einer ordentlichen, fristgerechten Küdnigung) und dem Beendigungszeitpunkt nach dem Vertrag (automatisch).

Nur dann, wenn der Vertrag nicht zum nächsten, sondern zum übernächsten Termin gekündigt werden soll, dann ist natürlich eine Erkärung nötig (aber wo gibt\'s das denn schon ?).
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline jofri46

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Vertragskündigung
« Antwort #21 am: 09. Oktober 2008, 22:10:54 »
@ akw nee
Zu Ihrer weiteren Frage: Wer ein Gewerbe betreibt ist \"geschäftserfahren\" und daher zunächst einmal weniger geschützt als ein privater Verbraucher, so dass es hier leichter zu einer Vertragsumwandlung kommen kann.

Möglicherweise steht zu einer Vertragsumwandlung auch etwas im ursprünglichen Liefervertrag.

Grundsätzlich würde ich aber auch für einen Gewerbetreibenden sagen, dass eine Vertragsumwandlung seiner Zustimmung bedarf, insbesondere wenn diese Umwandlung ihn benachteiligt, ihn also über den ursprünglichen Vertrag hinaus belastet. Hat er in diesem Falle seine Zustimmung nicht gegeben und erhält er dennoch eine Jahresschlussrechnung, die nicht mehr mit dem ursprünglichen Vertrag übereinstimmt, müsste er dieser widersprechen und eine Rechnung gemäß ursprünglichem Liefervertrag verlangen, denn dieser ist ja wohl unstrittig. Widerspricht er nicht und zahlt dann auch noch gemäß der zugesandten Jahresschlussrechnung, dürfte der geänderte Vertrag wirksam durch konkludentes, d. h. schlüssiges Verhalten zustandegekommen sein.

Offline RR-E-ft

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Vertragskündigung
« Antwort #22 am: 09. Oktober 2008, 23:46:51 »
@jofri46

Zitat
Ein Bekannter von mir hatte einen Liefervertrag für Gewerbe, dieser wurde ohne Kündigung, Mitteilung oder Rücksprache in einen Vertrag Akzent umgewandelt. Er hat es dann in der Jahresabschlussrechnung gesehen. Ist der Vertrag überhaupt zustande gekommen?

Geschäftsleute sind im Rechtsverkehr weniger schutzbedürftig als Verbraucher. Es ist gleichwohl sehr fraglich, ob man allein anhand einer Jahresverbrauchsabrechnung den tatsächlichen Umfang einer eingetretenen Vertragsänderung erkennen und einer solchen durch unbeanstandete Zahlung zustimmen kann.

Die Vertragsänderung bedarf einer Angebots- und einer Annahmeerklärung, mithin Einigung. Die Annahme muss zudem fristgemäß erfolgen. Zumindest bedarf es für eine konkludente Annahme gem. § 151 BGB zunächst einer ausdrücklichen Angebotserklärung, vgl auch BGH, Urt. v. 14.10.2003 (XI ZR 101/02). Erst recht mit Rücksicht auf das Abstraktionsprinzip erscheint es mir problematisch, einer Erfüllungshandlung Erklärungsgehalt für das Grundgeschäft, den zu Grunde liegenden schuldrechtlichen Vertrag, beizumessen. Möglicherweise sehe ich es zu dogmatisch.

@AKW

Man sollte zunächst schauen, was einem günstiger ist. Behandelt der Versorger einen jahrelang als Sondervertragskunde und fährt man dabei (derzeit) günstiger als nach dem ursprünglich geschlossenen Vertrag, dann sollte man an der (wundersamen) Umwandlung nichts zu bemäkeln haben und diese deshalb nachträglich auch nicht in Frage stellen/ bestreiten. Ist die Änderung nicht wirksam vereinbart worden, gilt der ursprüngliche Vertrag. Möglicherweise kann dem Bekannten eine anwaltliche Beratung weiterhelfen.

Offline Opa Ete

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Vertragskündigung
« Antwort #23 am: 10. Oktober 2008, 10:52:32 »
Moin zusammen,
ihr macht das hier aber sehr kompliziert. Wenn in den Akzentverträgen drin steht, dass beide Seiten mit 2monatiger Frist kündigen können, dann ist die Sache doch sonnenklar, dass die Avacon kündigen darf.

Offline jofri46

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Vertragskündigung
« Antwort #24 am: 10. Oktober 2008, 17:01:38 »
@RR-E-ft
Von der reinen Lehre her bin ich ja voll bei Ihnen. Wenn aber, wie hier bei einem Liefervertrag mit ständigem Leistungsaustausch, bereits ein Dauerschuldverhältnis unter Geschäftsleuten besteht, möglicherweise schon jahrelang, dann sehe ich die Anforderungen an eine Vertragsänderung weniger streng. Dann könnte schon die (vorbehaltlose) Erfüllungshandlung Zustimmung bedeuten. M. W. hat der BGH bei einer jahrelang bestehenden Geschäftsbeziehung unter Kaufleuten sogar schon bloßes Schweigen als Zustimmung zu einer Vertragsänderung gelten lassen. Aber, brechen wir hier um Himmels willen keinen dogmatischen Streit vom Zaun.

Offline RR-E-ft

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Vertragskündigung
« Antwort #25 am: 10. Oktober 2008, 17:06:53 »
@jofri46

Ich sehe auch die Möglichkeit einer konkludenten Annahme gem. § 151 BGB. Dies setzt aber zunächst ein ausdrückliches Angebot voraus. Ich breche hier auch um einen allenfalls entfernt Bekannten willen keinen dogmatischen Streit vom Zaun.

Offline Christian Guhl

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Vertragskündigung
« Antwort #26 am: 11. Oktober 2008, 15:22:13 »
Die Anfangsfrage war hier, ob ein konkreter Termin zur Kündigung genannt sein muss. Trotz allem, was hier gesagt wurde, meine ich, das ein konkreter Termin unverzichtbar ist :
1.Ich will nach Ablauf den Lieferanten wechseln. Woher soll ich wissen, wann ich das frühestens kann ? (Ja,ja ich weiß, ich kann das selbst ausrechnen.Aber ein Großteil der Kunden hat keine Vertragsunterlagen und Kopien rückt Eon-Avacon nicht raus.)
2.Bis zum Ablauf habe ich Anspruch zu den vertraglich vereinbarten Preisen beliefert zu werden.Also müssen sie den Termin sowieso ermitteln.(Eon-Avacon hat zwar gesagt, dass sie bis zum 30.04.09 zu den aktuellen Akzent-Preisen (15,3 ct/kwh)weiterliefern wollen, aber bis zum gültigen Kündigungstermin sind nur dievereinbarten Preise(9,7 ct/kwh)zu zahlen.Deshalb sollte gegen diese Aussage im Kündigungsschreiben Widerspruch eingelegt werden.Weiterhin sind alle Abschlagzahlungen auf den korrigierten Preis zu errechnen.Ich glaube immer mehr, dass sich Prozess in dieser Sache (trotz Ausgleichszahlungen) nicht vermeiden lässt.

Offline AKW NEE

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Vertragskündigung
« Antwort #27 am: 11. Oktober 2008, 18:06:08 »
Stromwechsel leicht gemacht

Schritt 1.
Wählen Sie einen unabhängigen Anbieter, laden Sie dessen Vertrag herunter und drucken ihn aus. Oder bestellen Sie unser kostenloses Infopaket per Mail oder telefonisch  (z.B.0800 - 7 62 68 52).

Schritt 2.
Füllen Sie den Vertrag Ihres neuen Stromversorgers aus. Hierfür benötigen Sie die Nummer des Stromzählers, die Sie auf dem Gerät oder in Ihrer Stromrechnung finden. Ihr Vermieter, Hausmeister oder der jetzige Stromversorger sollte Ihnen gegebenenfalls weiterhelfen können.

Schritt 3.
Unterschreiben Sie den Vertrag und schicken Sie ihn ab.

Fertig
Sie erhalten nach kurzer Zeit eine Bestätigung des Stromanbieters. Ihr neuer Anbieter erledigt alles Weitere für Sie. Er organisiert auch die Kündigung des alten Stromlieferanten, bitte kündigen Sie nicht selber. Sie werden übergangslos Kunde des von Ihnen ausgewählten Ökostromanbieters - Wechselgebühren oder gar Stromausfälle entstehen nicht.

Hilfen zum Thema Akzent hier:
http://www.energieverbraucher-wendland.de

 

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