Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Sinn der Konzessionsabgabe

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RR-E-ft:
@nomos

Sondernutzung öffentlicher Sachen ist all das, was über den Gemeingebrauch hinausgeht. Die Verlegung von Leitungen gehört nicht zum Gemeingebrauch, so dass Sie sich nicht wundern dürfen, dass Ihnen persönlich die Verlegung von Leitungen auf, über, in oder unter öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen nicht gestatattet ist, weil dies eben nicht mehr zum Gemeingebrauch gehört. Der Gemeingebrauch steht allen Nutzern gleichermaßen zur Verfügung. Entweder gehört die Leitungsverlegung für alle zum Gemeingebrauch oder für keinen.

Black:

--- Zitat ---Original von nomos
 erstens gibt es auch Begrifflichkeiten außerhalb der juristischen Vorstellungswelt. Es gibt Begriffe, die für die Mehrheit einer Sprachgemeinschaft im Kern unmissverständlich sind. \"Sonder\" wird da als etwas außerhalb der Norm, als Extra, als speziell verstanden. Auch Juristen sollten sich von der allgemeinen Begrifflichkeit nicht zu weit entfernen.
--- Ende Zitat ---

Die Frage ist ja auch nicht, was semantisch unter \"Sonder\" zu verstehen ist, sondern an welcher Stelle der Gemeingebrauch enden soll und das BeSONDERe beginnt. Und hier gilt die klare Abgrenzung, dass Gemeingebrauch ohne gesonderte Genehmigung erfolgen kann und jede Art der Sondernutzung aus praktischen Gründen nicht völlig frei erfolgen kann. Der Händler eines Verkaufsstandes wird vermutlich auch auf eine Markttradition seit dem Mittelalter auf öffentlichen Straßen verweisen können. trotzdem ist auch seine Nutzung eine Sondernutzung




--- Zitat ---Original von nomosEs geht um die Nutzung der öffentlichen Straßen im Rahmen der durch die Widmung festgelegten Zweckbestimmung. Die Ver- und Entsorgungsleitungen für Energie, Telekomunikation, Wasser und Abwasser gehören dazu.
--- Ende Zitat ---
Und das entscheiden Sie? Oder doch besser der Widmende, also die Gemeinde?

nomos:
@RR-E-ft, ich habe eher den Verdacht, dass die Begriffdefinition \"Sonder-\" auch bei der Entwicklung der Rechtsfindung zweckorientiert der Sicherung von Einnahmen dient. Nachvollziehbar ist diese Richtung für mich nicht. Originäre Aufgaben der Kommunen der Daseinssicherung, dazu gehören für mein Verständnis an erster Stelle Straßen mit den genannten Ver- und Entsorgungen, als Sondertatbestände zu behandeln halte ich für ein Fehlentwicklung.

Da ist einmal von öffentlichen Versorgungsleitungen und von gemeindeeigenen Stadtwerken die Rede, egal ob als Regiebetrieb  oder GmbH, dann sind es wieder private Leitungen etc.pp..

Der Verwaltungsgerichtshof BW hat noch 1996 (VGH 5 S 472/96)festgestellt:


--- Zitat ---Sondernutzung ist die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus, die der Erlaubnis bedarf. Nach der Legaldefinition des § 13 Abs. 1 StrG ist Gemeingebrauch der Gebrauch der öffentlichen Straßen, der jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen gestattet ist, soweit er den Gemeingebrauch anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt. Der Umfang des Gemeingebrauchs bestimmt sich in erster Linie nach dem der Straße durch § 2 Abs. 1 StrG generell zuerkannten Widmungszweck.

--- Ende Zitat ---
 
Zur Widmung

Es zeigt sich wieder, dass die Verbraucher vielfältig zur Kasse gebeten werden und \"das Recht\" sich zu ihren Ungunsten entwickelt.

--- Zitat ---@Black: Und das entscheiden Sie? Oder doch besser der Widmende, also die Gemeinde?
--- Ende Zitat ---
@Black,  die Gemeinde bestimmt, z.B., dass GAS zu Heizzwecken in der Straße verwendet werden muss. Die \"Widmung\" etc. erfolgt entsprechend und die Versorgungsleitungen werden von den gemeindeeigenen Stadtwerken verlegt.  Da hat sich also die Gemeinde mit der \"Widmung\" zur \"Sondernutzung\" des Anwohners und Verbrauchers entschieden.  :rolleyes:

RR-E-ft:
@nomos

Wenn Ihr Grundstücksnachbar damit beginnt, Leitungen über, in oder unter der öffentlichen Straße zu verlegen und diesbezüglich von Ihnen oder jemand anders  zur Rede gestellt sodann behauptet, dies gehöre doch noch zum jedermann gestatteten Gemeingebrauch, so bestünde ggf. Anlass genug, noch einmal darüber nachzudenken. Sollte sich eine solche Auffassung durchsetzen, dann wird man alsbald vermehrt entsprechende Aktivitäten beobachten können. Ich glaube nicht, dass das die Straßenbenutzung für alle sicherer macht.

nomos:
@RR-E-ft,  die Widmung bestimmt die öffentlich-rechtliche Eigenschaft, den Zweck und die Gemeinnutzung der Straße.  Ihre Befürchtungen teile ich nicht.

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