Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Sinn der Konzessionsabgabe
RR-E-ft:
@nomos
§ 48 Abs. 2 EnWG gibt doch keine Hausaufgaben auf. Es handelt sich um eine Ermächtigungsgrundlage für die Exekutive mit Zustimmung des Bundesrates eine Verordnung zu erlassen (\"kann\"). Es heißt nicht etwa \"soll\" oder \"hat\" bzw. \"muss\".
Ich meine, dass die aktuelle Konzessionsabgabenverordnung auf dieser Ermächtigungsgrundlage gründet und dass sie sich inhaltlich an diese hält.
Gegenteiliges ist nicht ersichtlich.
Weshalb die vom Bundesgesetzgeber geregelten höchstzulässigen Konzessionsabgaben deshalb rechtswidrig sein sollten, vermag man nicht nachzuvollziehen.
Man kann natürlich jede Meinung haben und in der Öffentlichkeit fast jede Meinung vertreten. Nur sollte man diese Meinung innerhalb einer Diskussion auch begründen können. Wenn Black der Meinung wäre, der Mond sei aus Käse und sich auch nicht daran störte, dass dieser Käse nicht gewendet wird, sondern immer die gleiche Seite zeigt, kann er auch diese Meinung vertreten, sicher nicht mit Anspruch darauf, damit ernst genommen zu werden.
Entscheidend erscheint auch § 46 Abs. 1 Satz 2 EnWG.
--- Zitat ---(1) 1Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. 2Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Satz 1 können die Gemeinden den Abschluss von Verträgen ablehnen, solange das Energieversorgungsunternehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben in Höhe der Höchstsätze nach § 48 Abs. 2 verweigert und eine Einigung über die Höhe der Konzessionsabgaben noch nicht erzielt ist.
--- Ende Zitat ---
nomos:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
§ 48 Abs. 2 EnWG gibt doch keine Hausaufgaben auf. Es handelt sich um eine Ermächtigungsgrundlage für die Exekutive mit Zustimmung des Bundesrates eine Verordnung zu erlassen (\"kann\"). Es heißt nicht etwa \"soll\" oder \"hat\" bzw. \"muss\".
--- Ende Zitat ---
@RR-E-ft, man kann auch die Zeit mit der Uhr verwechseln. Der Gesetzgeber hat die \"Ermächtigungsgrundlage\" halt mal so völlig erwartunglos proforma ins Gesetz geschrieben. Er hat da keinerlei Bedarf gesehen.
Sorry, man sollte die Dinge nicht immer nur mit der reinen juristischen Brille betrachten. Die Umsetzung und Wirkung der Gesetze interessiert die Menschen und ist für sie entscheidend, nicht die Ausbeute an juristischen Interpretationen.
Die Gemeinden haben zuerst eine Versorgungsverpflichtung und was da in Verbindung mit § 48 Abs.2 EnWG und dieser KAV angeblich so eindeutig geregelt ist werden auch Sie bei der schon mehrfach aufgezeigten Praxis nicht erklären können. § 48 Abs. 2 EnWG gibt nicht vor, dass die \"Konzessionsabgabe\" berechnet werden muss. Sollte Landesrecht gegen die Berechnung stehen, wird damit überhaupt nichts gebrochen.
Das Ergebnis ist zweifelsfrei nicht in Ordnung. Sind jetzt die Regelungen falsch oder unzulänglich oder wird bei der Umsetzung nur dagegen verstossen? Manchmal ist die einfache Erkenntnis von Gut und Böse leichter möglich als das bei \"daneben geschriebenen\" Paragraphen der Fall ist.
Nur weil ein Verbraucher z.B. in Stuttgart mit Gas kocht und heizt und von E-wie-einfach wieder zum Grundversorger EnBW wechselt, wird ein dreizehnfaches Wegegeld, das sich Konzessionsabgabe nennt, dem Verbraucher per Durchreichung berechnet? Sollte er das Gas ausschließlich für Kochen und Warmwasser benutzen ist nach dieser Verordnung das Einundreissigfache als Höchstbetrag fällig.
Das immer bei unveränderten Bedingungen: Ort der Lieferung (Wohnung), Gas, Leitung, Verbrauch. Was rechtfertigt diesen Unterschied? Diese Gesetze und Verordnungen? Alles ausreichend klar und ordentlich geregelt?
Dann verstehe ich Artikel 20 (1) GG nicht mehr und lese weiter bei (4). ;)
Artikel 28 spielt dabei auch noch eine Rolle und nach Artikel 74 (1) GG sind die Länder immerhin beim Energiewirtschaftsrecht, bei der Kernenergie und z.B. bei der Verhütung des Missbrauchs wirtschaftlicher Macht mit im Boot.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von nomos
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
§ 48 Abs. 2 EnWG gibt doch keine Hausaufgaben auf. Es handelt sich um eine Ermächtigungsgrundlage für die Exekutive mit Zustimmung des Bundesrates eine Verordnung zu erlassen (\"kann\"). Es heißt nicht etwa \"soll\" oder \"hat\" bzw. \"muss\".
--- Ende Zitat ---
@RR-E-ft, man kann auch die Zeit mit der Uhr verwechseln. Der Gesetzgeber hat die \"Ermächtigungsgrundlage\" halt mal so völlig erwartunglos proforma ins Gesetz geschrieben. Er hat da keinerlei Bedarf gesehen.
--- Ende Zitat ---
@nomos
Es führt wirklich nicht weiter.
Eine Ermächtigungsgrundlage ist eine solche und keine Hausaufgabe, vgl. nur § 39 Abs. 1 EnWG und § 41 Abs. 2 EnWG. Schließlich enthalten Art. 14 und 15 GG auch Ermächtigungsgrundlagen. Haben die Mütter und Väter des Grundgesetzes etwa die Errichtung des Sozialismus zur Hausaufgabe erhoben?
--- Zitat ---Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
--- Ende Zitat ---
Ich meine, dass die Mütter und Väter des Grundgesetzes damit wohl keine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Vergesellschaftung von Grund und Boden, Naturschätzen und Produktionsmitteln gemeint haben werden. Das bedeutet noch lange nicht, dass die Bestimmung völlig erwartungslos pro forma in das Grundgesetz gelangt sei, keinerlei Bedarf gesehen wurde.
--- Zitat ---Original von nomos§ 48 Abs. 2 EnWG gibt nicht vor, dass die \"Konzessionsabgabe\" berechnet werden muss. Sollte Landesrecht gegen die Berechnung stehen, wird damit überhaupt nichts gebrochen.
--- Ende Zitat ---
Dass Sie mit Rücksicht auf § 46 Abs. 1 Satz 2 EnWG etwaig nichts daran zu beanstanden finden mögen, wenn Landesrecht Konzessionsabgaben verbiete, stimmt bedenklich. Belehren Sie bitte hinsichtlich des geltenden Rechts, wen Sie wollen, aber vielleicht nicht unbedingt solche Personen, die zwei juristische Staatsexamina erfolgreich bestritten haben. Es könnte irgendwie komisch wirken. ;)
nomos:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
--- Zitat ---Original von nomos§ 48 Abs. 2 EnWG gibt nicht vor, dass die \"Konzessionsabgabe\" berechnet werden muss. Sollte Landesrecht gegen die Berechnung stehen, wird damit überhaupt nichts gebrochen.
--- Ende Zitat ---
Dass Sie mit Rücksicht auf § 46 Abs. 1 Satz 2 EnWG etwaig nichts daran zu beanstanden finden mögen, wenn Landesrecht Konzessionsabgaben verbiete, stimmt bedenklich. Belehren Sie bitte hinsichtlich des geltenden Rechts, wen Sie wollen, aber vielleicht nicht unbedingt solche Personen, die zwei juristische Staatsexamina erfolgreich bestritten haben. Es könnte irgendwie komisch wirken. ;)
--- Ende Zitat ---
RR-E-ft, es liegt mir fern, Sie zu belehren. Ich muss Ihnen aber hier deutlich machen, dass ein mündiger deutscher Bürger keine \"zwei juristische Staatsexamina\" braucht um eine eigene Meinung äußern zu dürfen. Er kann trotzdem feststellen, dass die mit dem EnWG verfolgten Ziele noch nicht realisiert sind. Es braucht dazu auch keinen Exkurs über die Konfiskation von Eigentum nach dem Grundgesetz. Was die Energieversorgung angeht (EnWG etc.), hat die Politik bis jetzt ihre Hausaufgaben nicht gemacht. Das ist meine Meinung und die Regelung der Konzessionsabgabe geht für meinen Geschmack bei weitem nicht in Ordnung. Ich begründe das jetzt nicht nochmal.
Außerdem kann selbst ein Gemeinderat festlegen, dass keine Konzessionsabgabe berechnet wird. Das gilt dann und ich sehe nicht, dass damit Bundesrecht gebrochen wird.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von nomos
Außerdem kann selbst ein Gemeinderat festlegen, dass keine Konzessionsabgabe berechnet wird. Das gilt dann und ich sehe nicht, dass damit Bundesrecht gebrochen wird.
--- Ende Zitat ---
@nomos
Was ist denn das wieder für ein Argument?
Wenn eine Gemeinde für sich entscheidet, keine Konzessionsabgaben zu erheben, dann kann sie dadurch selbstredend nicht in ihren Rechten aus § 46 Abs. 1 Satz 2 EnWG betroffen werden. Wenn jedoch das Landesrecht etwas Gegenteiliges bestimmt, dann liegt wohl schon eine Betroffenheit der Gemeinde in ihren bundesgesetzlich angeordneten Rechten aus § 46 Abs. 1 Satz 2 EnWG vor und dann stellt sich mit Rücksicht darauf die Frage nach dem Rangverhältnis zwischen Landes- und Bundesrecht.
Ich bin übrigends der Meinung, dass kein Mensch - ob nun deutscher Bürger oder nicht - zwei juristische Staatsexamina braucht, um seine Meinung zu äußern bzw. äußern zu dürfen, wenn er eine hat.
Art. 5 Abs. 1 GG besagt:
--- Zitat ---Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
--- Ende Zitat ---
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