@nomos
§ 48 Abs. 2 EnWG gibt doch
keine Hausaufgaben auf. Es handelt sich um eine
Ermächtigungsgrundlage für die Exekutive mit Zustimmung des Bundesrates eine Verordnung zu erlassen (\"kann\"). Es heißt nicht etwa \"soll\" oder \"hat\" bzw. \"muss\".
Ich meine, dass die aktuelle Konzessionsabgabenverordnung auf dieser Ermächtigungsgrundlage gründet und dass sie sich inhaltlich an diese hält.
Gegenteiliges ist nicht ersichtlich.
Weshalb die vom Bundesgesetzgeber geregelten höchstzulässigen Konzessionsabgaben deshalb rechtswidrig sein sollten, vermag man nicht nachzuvollziehen.
Man kann natürlich jede Meinung haben und in der Öffentlichkeit fast jede Meinung vertreten. Nur sollte man diese Meinung innerhalb einer Diskussion auch begründen können. Wenn
Black der Meinung wäre, der Mond sei aus Käse und sich auch nicht daran störte, dass dieser Käse nicht gewendet wird, sondern immer die gleiche Seite zeigt, kann er auch diese Meinung vertreten, sicher nicht mit Anspruch darauf, damit ernst genommen zu werden.
Entscheidend erscheint auch § 46 Abs. 1 Satz 2 EnWG.
(1) 1Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. 2Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Satz 1 können die Gemeinden den Abschluss von Verträgen ablehnen, solange das Energieversorgungsunternehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben in Höhe der Höchstsätze nach § 48 Abs. 2 verweigert und eine Einigung über die Höhe der Konzessionsabgaben noch nicht erzielt ist.