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Autor Thema: Sinn der Konzessionsabgabe  (Gelesen 46599 mal)

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Offline nomos

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Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #30 am: 29. September 2008, 18:27:41 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@nomos

Was für eine müßige Diskussion.
Ich bin der Meinung, es ist heuer für die Jahreszeit zu kalt.
Das ist meine persönliche Meinung, für die man bitte keine Begründung erwarten mag.

Ach so, § 48 EnWG.
    RR-E-ft, nicht alle sind immer Ihrer Meinung und der Wetterbericht kommt nach den Nachrichten.  Ach so, § 48 EnWG  löst alle Widersprüche.  

Zitat
Original von RR-E-ft
Womöglich finden Sie dabei keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Konzessionsabgeabeverordnung.
    Die §§ 46/48 EnWG sind die Ermächtigungsgrundlage für diese Konzessionsabgabe?

Offline Black

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Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #31 am: 29. September 2008, 18:31:09 »
Zitat
Original von nomos
Zitat
Original von Black
Der Zusatz \"in gesetzlicher Höhe\" bezieht sich klar erkennbar auf die Stromsteuer und nicht die Konzessionsabgabe oder das Netznutzungsentgelt.
    @black, \"klar erkennbar\" ist das für mich nicht. Das ist eine Aufzählung, ansonsten hätte man, die KA ja im zweiten Satz mit aufführen können.

Es ist eine Aufzählung in der das Dritte Element zur Präzisierung näher bezeichnet wird. Würde sich der Zusatz auf alle drei Elemente beziehen müßte es \"jeweils in gesetzlicher Höhe\" heißen. Nicht nur sprachlich auch inhaltlich ist diese Annahme sinnlos, denn sowohl für Konzessionsabgabe, als auch für Netznutzungsentgelte gibt es keine gesetzliche Höhe.

Einen eindeutigen Vertragstext auf biegen und brechen umzudeuten, durch die Umdeutung zu einem sinnlosen Inhalt zu gelangen und dann dann diese Sinnlosigkeit als Fehler beklagen zu wollen ist schon arg ergebnisorientierte Sachverhaltsquetsche.

Mann kann natürlich immer und zu allem eine andere Meinung haben, und alles nur in seinem Sinne verstehen. Das bewahrt einen sehr angenehm vor dem Eingeständnis sich geirrt zu haben oder von bestimmten Dingen keine Ahnung zu haben disqualifiziert einen aber im Rahmen einer logischen Diskussion ebenso wie in einem gerichtlichen Verfahren.

In diesem Sinne behaupte ich jetzt mal der Mond besteht aus Käse und erwarte den Gegenbeweis. Bisherige gegenteilige Gutachten betrachte ich als gegenstandslos da interessengeleitet oder erkenne in ihnen nach meiner Sprachauslegung eine Bestätigung meiner These.

Glück auf!
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline nomos

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Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #32 am: 29. September 2008, 18:39:37 »
Zitat
Original von Black
 Nicht nur sprachlich auch inhaltlich ist diese Annahme sinnlos, denn sowohl für Konzessionsabgabe, als auch für Netznutzungsentgelte gibt es keine gesetzliche Höhe.
    @black, auch für die Konzessionsabgabe gibt es keine gesetzliche Höhe, sie wird maximal durch eine Verordnung gedeckelt und kann auch Null Euro betragen. Den albernen Mondkäse lasse ich Ihnen.

Offline RR-E-ft

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Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #33 am: 29. September 2008, 20:33:40 »
@nomos

Zitat
Die §§ 46/48 EnWG sind die Ermächtigungsgrundlage für diese Konzessionsabgabe?

Was haben Sie denn (als mit Konzessionsabgaben wohl besonders befasster Bürger) in §§ 46 und 48 EnWG gelesen und was meinen Sie wohl, was uns der Gesetzgeber damit, insbesondere mit § 48 Abs. 2 EnWG sagen will?

Zitat
(2) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zulässigkeit und Bemessung der Konzessionsabgaben regeln. 2Es kann dabei jeweils für Elektrizität oder Gas, für verschiedene Kundengruppen und Verwendungszwecke und gestaffelt nach der Einwohnerzahl der Gemeinden unterschiedliche Höchstsätze in Cent je gelieferter Kilowattstunde festsetzen.

Dann gilt es noch festzustellen, auf welcher rechtlichen Grundlage die aktuell gültige Konzessionsabgabenverordnung erlassen wurde und was diese regelt.

Man kann auch sinnlos diskutieren. Manchem mögen solche sinnlosen Diskussionen besonders liegen.

Wenn es Ihre Zeit erlaubt, erklären Sie bitte, was der Gesetzgeber dabei ggf. bisher nicht klar und eindeutig geregelt hat.

Vielleicht darf noch angemerkt werden, dass es sich beim Energiewirtschaftsgesetz und dessen Bestimmungen um Bundesrecht handelt, welches nach dem Grundgesetz in einem gewissen Verhältnis zum Landesrecht steht (Art. 31 GG).

Über den Sinn der Konzessionsabgaben sagt dies alles nichts. Ihren ursprünglichen Zweck, eine Monopolstellung bei der Versorgung der Gemeindebevölkerung  zu sichern und die daraus entstehende Monopolrente teilweise für die Gemeinde abzuschöpfen, haben die Konzessionsabgaben verloren.

Offline nomos

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Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #34 am: 30. September 2008, 10:02:07 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Was haben Sie denn (als mit Konzessionsabgaben wohl besonders befasster Bürger) in §§ 46 und 48 EnWG gelesen und was meinen Sie wohl, was uns der Gesetzgeber damit, insbesondere mit § 48 Abs. 2 EnWG sagen will?
........
Man kann auch sinnlos diskutieren. Manche  mögen solche sinnlosen Diskussionen besonders liegen.
......
Vielleicht darf noch angemerkt werden, dass es sich beim Energiewirtschaftsgesetz und dessen Bestimmungen um Bundesrecht handelt, ......
    RR-E-ft, auch Sie wiederholen sich und drehen sich im Kreis 305, 307, 315 und wieder von vorn, ebenfalls weiter viel Spaß mit @black. Manche sind halt anders fixiert und haben ihren besonderen Diskussionskreis.

    Was im EnWG steht ist bekannt. Dass Bundesrecht Landesrecht bricht ist auch nicht neu. In der hessischen Landesverfassung steht deshalb bedeutungslos als Höchststrafe noch die Todesstrafe. Wir lernen daraus, dass insbesondere das GG zu beachten ist, ansonsten droht bei Unvereinbarkeit die Verfassungswidrigkeit.

    Aus § 48 Abs. 2 EnWG lese ich zuerst, dass die Hausaufgaben, die der Gesetzgeber aufgegeben hat, noch nicht gemacht sind. Die Diskussion und der Widerstand gegen diese widersinnige und ungerechte \"Konzessionsabgabe\" ist nicht sinnlos. Nicht nur der
Sinn, sondern die Rechtmäßigkeit steht hier in Frage. Aber das ist meine Meinung, Sie müssen sie nicht teilen.[/list]

Offline RR-E-ft

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Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #35 am: 30. September 2008, 10:23:32 »
@nomos

§ 48 Abs. 2 EnWG gibt doch keine Hausaufgaben auf. Es handelt sich um eine Ermächtigungsgrundlage für die Exekutive mit Zustimmung des Bundesrates eine Verordnung zu erlassen (\"kann\"). Es heißt nicht etwa \"soll\" oder \"hat\" bzw. \"muss\".

Ich meine, dass die aktuelle Konzessionsabgabenverordnung auf dieser Ermächtigungsgrundlage gründet und dass sie sich inhaltlich an diese hält.
Gegenteiliges ist nicht ersichtlich.

Weshalb die vom Bundesgesetzgeber geregelten höchstzulässigen Konzessionsabgaben deshalb rechtswidrig sein sollten, vermag man nicht nachzuvollziehen.

Man kann natürlich jede Meinung haben und in der Öffentlichkeit fast jede Meinung vertreten. Nur sollte man diese Meinung innerhalb einer Diskussion auch begründen können. Wenn Black der Meinung wäre, der Mond sei aus Käse und sich auch nicht daran störte, dass dieser Käse nicht gewendet wird, sondern immer die gleiche Seite zeigt, kann er auch diese Meinung vertreten, sicher nicht mit Anspruch darauf, damit ernst genommen zu werden.

Entscheidend erscheint auch § 46 Abs. 1 Satz 2 EnWG.

Zitat
(1) 1Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. 2Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Satz 1 können die Gemeinden den Abschluss von Verträgen ablehnen, solange das Energieversorgungsunternehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben in Höhe der Höchstsätze nach § 48 Abs. 2 verweigert und eine Einigung über die Höhe der Konzessionsabgaben noch nicht erzielt ist.

Offline nomos

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Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #36 am: 30. September 2008, 11:48:56 »
Zitat
Original von RR-E-ft
§ 48 Abs. 2 EnWG gibt doch keine Hausaufgaben auf. Es handelt sich um eine Ermächtigungsgrundlage für die Exekutive mit Zustimmung des Bundesrates eine Verordnung zu erlassen (\"kann\"). Es heißt nicht etwa \"soll\" oder \"hat\" bzw. \"muss\".
    @RR-E-ft, man kann auch die Zeit mit der Uhr verwechseln. Der Gesetzgeber hat die \"Ermächtigungsgrundlage\" halt mal so völlig erwartunglos proforma ins Gesetz geschrieben. Er hat da keinerlei Bedarf gesehen.

    Sorry, man sollte die Dinge nicht immer nur mit der reinen juristischen Brille betrachten. Die Umsetzung und Wirkung der Gesetze interessiert die Menschen und ist für sie entscheidend, nicht die Ausbeute an juristischen Interpretationen.

    Die Gemeinden haben zuerst eine Versorgungsverpflichtung und was da in Verbindung mit § 48 Abs.2 EnWG und dieser KAV  angeblich so eindeutig geregelt ist werden auch Sie bei der schon mehrfach aufgezeigten Praxis nicht erklären können. § 48 Abs. 2 EnWG gibt nicht vor, dass die \"Konzessionsabgabe\" berechnet werden muss. Sollte Landesrecht gegen die Berechnung stehen, wird damit überhaupt nichts gebrochen.

    Das Ergebnis ist zweifelsfrei nicht in Ordnung. Sind jetzt die Regelungen falsch oder unzulänglich oder wird bei der  Umsetzung nur dagegen verstossen? Manchmal ist die einfache Erkenntnis von Gut und Böse leichter möglich als das bei \"daneben geschriebenen\" Paragraphen der Fall ist.

    Nur weil ein Verbraucher z.B. in Stuttgart mit Gas kocht und heizt und von E-wie-einfach wieder zum Grundversorger EnBW wechselt, wird ein dreizehnfaches Wegegeld, das sich Konzessionsabgabe nennt, dem Verbraucher per Durchreichung berechnet?  Sollte er das Gas ausschließlich für Kochen und Warmwasser benutzen ist nach dieser Verordnung das Einundreissigfache als Höchstbetrag fällig.  

    Das immer bei unveränderten Bedingungen: Ort der Lieferung (Wohnung), Gas, Leitung, Verbrauch. Was rechtfertigt diesen Unterschied? Diese Gesetze und Verordnungen? Alles ausreichend klar und ordentlich geregelt?

    Dann verstehe ich Artikel 20 (1) GG nicht mehr und lese weiter bei (4).  ;)

    Artikel 28 spielt dabei auch noch eine Rolle und nach Artikel 74 (1) GG sind die Länder immerhin beim Energiewirtschaftsrecht, bei der Kernenergie und z.B. bei der Verhütung des Missbrauchs wirtschaftlicher Macht mit im Boot.

Offline RR-E-ft

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Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #37 am: 02. Oktober 2008, 12:53:44 »
Zitat
Original von nomos
Zitat
Original von RR-E-ft
§ 48 Abs. 2 EnWG gibt doch keine Hausaufgaben auf. Es handelt sich um eine Ermächtigungsgrundlage für die Exekutive mit Zustimmung des Bundesrates eine Verordnung zu erlassen (\"kann\"). Es heißt nicht etwa \"soll\" oder \"hat\" bzw. \"muss\".

@RR-E-ft, man kann auch die Zeit mit der Uhr verwechseln. Der Gesetzgeber hat die \"Ermächtigungsgrundlage\" halt mal so völlig erwartunglos proforma ins Gesetz geschrieben. Er hat da keinerlei Bedarf gesehen.


@nomos

Es führt wirklich nicht weiter.

Eine Ermächtigungsgrundlage ist eine solche und keine Hausaufgabe, vgl. nur § 39 Abs. 1 EnWG und § 41 Abs. 2 EnWG. Schließlich enthalten Art. 14 und 15 GG auch Ermächtigungsgrundlagen. Haben die Mütter und Väter des Grundgesetzes etwa die Errichtung des Sozialismus zur Hausaufgabe erhoben?

Zitat
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

Ich meine, dass die Mütter und Väter des Grundgesetzes damit wohl keine Verpflichtung des Gesetzgebers  zur Vergesellschaftung von Grund und Boden, Naturschätzen und Produktionsmitteln gemeint haben werden. Das bedeutet noch lange nicht, dass die Bestimmung völlig erwartungslos pro forma in das Grundgesetz gelangt sei, keinerlei Bedarf gesehen wurde.

Zitat
Original von nomos§ 48 Abs. 2 EnWG gibt nicht vor, dass die \"Konzessionsabgabe\" berechnet werden muss. Sollte Landesrecht gegen die Berechnung stehen, wird damit überhaupt nichts gebrochen.

Dass Sie mit Rücksicht auf § 46 Abs. 1 Satz 2 EnWG etwaig nichts daran zu beanstanden finden mögen, wenn Landesrecht Konzessionsabgaben verbiete, stimmt bedenklich.  Belehren Sie bitte hinsichtlich des geltenden Rechts, wen Sie wollen, aber vielleicht nicht unbedingt solche Personen, die zwei juristische Staatsexamina erfolgreich bestritten haben. Es könnte irgendwie komisch wirken. ;)

Offline nomos

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Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #38 am: 02. Oktober 2008, 19:12:40 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Zitat
Original von nomos§ 48 Abs. 2 EnWG gibt nicht vor, dass die \"Konzessionsabgabe\" berechnet werden muss. Sollte Landesrecht gegen die Berechnung stehen, wird damit überhaupt nichts gebrochen.

Dass Sie mit Rücksicht auf § 46 Abs. 1 Satz 2 EnWG etwaig nichts daran zu beanstanden finden mögen, wenn Landesrecht Konzessionsabgaben verbiete, stimmt bedenklich.  Belehren Sie bitte hinsichtlich des geltenden Rechts, wen Sie wollen, aber vielleicht nicht unbedingt solche Personen, die zwei juristische Staatsexamina erfolgreich bestritten haben. Es könnte irgendwie komisch wirken. ;)
    RR-E-ft, es liegt mir fern, Sie zu belehren. Ich muss Ihnen aber hier deutlich machen, dass ein mündiger deutscher Bürger keine \"zwei juristische Staatsexamina\" braucht um eine eigene Meinung äußern zu dürfen. Er kann trotzdem feststellen, dass die mit dem EnWG verfolgten Ziele noch nicht realisiert sind. Es braucht dazu auch keinen Exkurs über die Konfiskation von Eigentum nach dem Grundgesetz.  Was die Energieversorgung angeht (EnWG etc.), hat die Politik bis jetzt ihre Hausaufgaben nicht gemacht. Das ist meine Meinung und die Regelung der Konzessionsabgabe geht für meinen Geschmack bei weitem nicht in Ordnung. Ich begründe das jetzt nicht nochmal.

    Außerdem kann selbst ein Gemeinderat festlegen, dass keine Konzessionsabgabe berechnet wird. Das gilt dann und ich sehe nicht, dass damit Bundesrecht gebrochen wird.

Offline RR-E-ft

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Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #39 am: 02. Oktober 2008, 19:21:05 »
Zitat
Original von nomos
Außerdem kann selbst ein Gemeinderat festlegen, dass keine Konzessionsabgabe berechnet wird. Das gilt dann und ich sehe nicht, dass damit Bundesrecht gebrochen wird.


@nomos

Was ist denn das wieder für ein Argument?

Wenn eine Gemeinde für sich entscheidet, keine Konzessionsabgaben zu erheben, dann kann sie dadurch selbstredend nicht in ihren Rechten aus § 46 Abs. 1 Satz 2 EnWG betroffen werden. Wenn jedoch das Landesrecht etwas Gegenteiliges bestimmt, dann liegt wohl schon eine Betroffenheit der Gemeinde in ihren bundesgesetzlich angeordneten Rechten aus § 46 Abs. 1 Satz 2 EnWG vor und dann stellt sich mit Rücksicht darauf die Frage nach dem Rangverhältnis zwischen Landes- und Bundesrecht.

Ich bin übrigends der Meinung, dass kein Mensch - ob nun deutscher Bürger oder nicht - zwei juristische Staatsexamina braucht, um seine Meinung zu äußern bzw. äußern zu dürfen, wenn er eine hat.

Art. 5 Abs. 1 GG besagt:

Zitat
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

Offline nomos

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Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #40 am: 02. Oktober 2008, 19:38:11 »
Sorry, beim Ausgangspunkt ging es mir um die Klarstellung, dass es keine gesetzliche Verpflichtung gibt, auch nicht nach der KAV, eine Konzessionsabgabe in einer bestimmten Höhe zu berechnen.  Sie kann auch NULL betragen. Dass ich mit der Konzessionsabgabe meine Probleme habe ;) ist ja bekannt. Ich sehe da noch manchen Widerspruch, auch im und zum Kommunalrecht (GO etc.) was ja Landesrecht ist. Ich hatte nicht die Absicht, einen Exkurs über den Artikel 31 GG auszulösen.

Dann kam Ihre Anmerkung (Auslöser):  
Zitat
Original von RR-E-ft
Vielleicht darf noch angemerkt werden, dass es sich beim Energiewirtschaftsgesetz und dessen Bestimmungen um Bundesrecht handelt, welches nach dem Grundgesetz in einem gewissen Verhältnis zum Landesrecht steht (Art. 31 GG).
usw.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #41 am: 02. Oktober 2008, 19:54:34 »
@nomos

§ 46 Abs. 1 Satz 2 EnWG räumt den Gemeinden ein Recht ein. Landesrecht ist nicht geeignet, dieses Recht zu beschränken. Die Gemeinden können in eigener Entscheidung auf die Erhebung von Konzessionsabgaben verzichten. Darin liegt keine Änderung der Rechtslage. Gemeinden können nach einem solchen Verzicht ebenso entscheiden, zukünftig wieder Konzessionsabgaben im Rahmen des gesetzlich Zulässigen zu verlangen. An der derzeitigen Rechtslage kann nur der Bundesgesetzgeber etwas ändern. Dass sich eine Mehrheit dafür fände, die Konzessionsabgaben abzuschaffen, ist nicht ersichtlich.

Offline nomos

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Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #42 am: 02. Oktober 2008, 21:27:42 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Dass sich eine Mehrheit dafür fände, die Konzessionsabgaben abzuschaffen, ist nicht ersichtlich.
    @RR-E-ft, die Mehrheit, auch die pro Konzessionsabgabe, muss nicht für alle Zeiten so bleiben, wie wir eben aus Bayern gelernt haben ;). Vor allem dann nicht, wenn Strom- und Gasverbraucher sich gegen diese ungerechte und diffuse \"Abgabe\" wehren. Mich wundert nur, dass Sie aus Sicht des Juristen da so gar keine rechtlichen Verwerfungen sehen. Wir brauchen doch hoffentlich für die Gerechtigkeit, die ja auch zu den Zielen des Rechts gehört,  zum GG, BGB & Co. nicht noch den Koran oder die Bibel. ;)

Offline RR-E-ft

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Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #43 am: 02. Oktober 2008, 21:32:23 »
@nomos

Recht hat immer etwas mit Macht zu tun. Wer die Macht hat, setzt das Recht, auch in einer Demokratie. Gerechtigkeit ist wieder eine andere Kategorie. Man sollte Recht und Gerechtigkeit nicht miteinander verwechseln.

Unmittelbar betroffen von den Konzessionsabgaben sind nur die Netzbetreiber. Und denen ist es egal, weil sie die Kosten über die Netzentgelte auf die Netznutzer wälzen können. Die Netznutzer wiederum wälzen diese Netzentgelte auf ihre Endkunden ab, so dass sie auch kein Interesse an einer Änderung haben. Die Endkunden zahlen keine Konzessionsabgabe, sondern kostenbasierte Energiepreise, in denen die Netzentgelte (und in diesen die Konzessionsabgaben) enthalten sind.

Der mittelbar Betroffene hat rechtlich keine Möglichkeit, sich dagegen zu wehren. Diejenigen, die sich wegen einer unmittelbaren Betroffenheit allenfalls dagegen rechtlich zur Wehr setzen könnten (Netzbetreiber), haben daran aus gegannten Gründen kein Interesse.

Eine nahezu klassische Konstellation. Genausowenig kann sich der Kunde eines Supermarktes dagegen zur Wehr setzen, dass sich die Warenlieferungen und damit die Waren selbst aufgrund der Einführung einer Lkw- Maut verteuern. (Womöglich auch als ungerecht empfunden, schon etwas deshalb unternommen?)

Und die Politik hat auch kein Interesse an der Änderung, weil sie ihre Basis in den Kommunen hat und die Kommunen nicht wissen, wie sie ohne die Einnahmen auskommen sollen....

Darüber kann man sich ärgern wie über das Wetter. Es ist (fast) ebenso sinnvoll.

Offline nomos

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Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #44 am: 03. Oktober 2008, 14:31:26 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Recht hat immer etwas mit Macht zu tun. Wer die Macht hat, setzt das Recht, auch in einer Demokratie.  Man sollte Recht und Gerechtigkeit nicht miteinander verwechseln.
    @RR-E-ft, vielleicht haben wir da eine andere Begrifflichkeit oder Sichtweise. Recht ohne Gerechtigkeit ist für mich nahe am Unrecht. Gerade vor unserem Grundgesetz, das für alle Staatsgewalten bindend ist, sehe ich eine untrennbare Verbindung zwischen Gerechtigkeit und Recht. Ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat wäre für mich ohne Gerechtigkeit im Rechtssystem nur eine Mogelpackung. Ich sehe den Begriff \"Gerechtigkeit\" nicht philosophisch, sondern er gehört zu den Demokratie-Kriterien so wie ich Demokratie verstehe. (
siehe auch hier)[/list]
Zitat
Original von RR-E-ft
Eine nahezu klassische Konstellation. Genausowenig kann sich der Kunde eines Supermarktes dagegen zur Wehr setzen, dass sich die Warenlieferungen und damit die Waren selbst aufgrund der Einführung einer Lkw- Maut verteuern. (Womöglich auch als ungerecht empfunden, schon etwas deshalb unternommen?)

Und die Politik hat auch kein Interesse an der Änderung, weil sie ihre Basis in den Kommunen hat und die Kommunen nicht wissen, wie sie ohne die Einnahmen auskommen sollen....

Darüber kann man sich ärgern wie über das Wetter. Es ist (fast) ebenso sinnvoll.
    RR-E-ft, eben hatte ich den Prospekt meines Baumarkts in der Hand, da werden Öfen mit Siegel (Bundesimmissionsschutzrichtline bis 2024) ab 119,99 EUR angeboten. Daneben Braunkohlebriketts  zu 20 Cent/kg zum Befeuern. Wichtig ist im Vergleich mit Ihrem Supermarkthinweis und der Energieversorgung noch, dass da mehrere Baumärkte Angebote machen, im Gegensatz zu Gasangeboten.

    Danke aber für den Mautvergleich.  :] Mir ist nicht bekannt, dass z.B. eine  Ladung  Braunkohlebriketts auf dem LKW mit unterschiedlicher Maut belegt wird. Z.B. abhängig von der verfeuerten Menge oder einem exclusiven Normsonderangebot des Baumarkts.

    Die Sache ist Ernst! Die Konzessionsabgabe ist staatlich initiiert und trotz der privatrechtlichen Konzessionsverträge nahe an den Steuern und Abgaben.  Allerdings ist sie aus Sicht des Energieverbrauchers, der letztendlich damit belastet wird, unkontrolliert (kein Finanzamt, kein Betriebsprüfer stellt die Einhaltung der Verordnung fest), sie ist völlig intransparent und damit manipulationsanfällig und dazu noch absolut ungerechtfertigt. Sie ist eine zweckfreie \"Abgabe\", die nicht der Energieversorgung dient und sie steht im Widerspruch zu den Zielen einer möglichst günstigen Energieversorgung. Ich halte sie für rechtswidrig und mit der LKW-Maut kaum vergleichbar. Der Geldbedarf der Kommunen und die aufgeführten Verflechtungen und politischen Interessen sind keine Rechtfertigung. Sorry, wenn der Vergleich jetzt aus juristischer Sicht nicht ganz korrekt ist, aber selbst bei Hunger hat unser Rechtssystem den Mundraub meines Wissens nicht erlaubt.

    Auch der Vergleich mit dem Wetter hinkt gewaltig. Die Konzessionsabgabe kann man abschaffen, das Wetter nicht. Es liegt mindestens im Interesse der   privaten Energieverbraucher, diese absurde \"Abgabe\" zu beseitigen.  Manche  Kommunalpolitiker werden immerhin schon nachdenklich (vor Wahlen ohnehin) und immer mehr Gas- und Stromverbraucher erkennen die Ungerechtigkeit dieser  Konzessionsabgabe.

    PS: Noch zur Machtfrage
\"Recht hat immer etwas mit Macht zu tun\".

\"Verbunden werden auch die Schwachen mächtig.\"
Diese Erkenntnis war schon bei der Gründung der Schweizer Eidgenossenschaft vorhanden.
(Schiller -Wilhelm Tell-)

Das hat auch Hermann Schulze aus Delitzsch bei der Gründung der ersten Handwerkergenossenschaft in Delitzsch schon so erkannt. Alleine geht kaum was, gemeinsam sind wir stark. Die Verbraucher werden es auch noch lernen. ;)
 [/list]

 

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