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Autor Thema: Sinn der Konzessionsabgabe  (Gelesen 46809 mal)

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Offline Black

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Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #15 am: 26. September 2008, 19:22:26 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@nomos

Die Konzessionsabgabe ist ein privatrechtliches Nutzungsentgelt. Punkt.

Mit Steuern und Abgaben hat das Thema rein überhaupt nichts zu tun. Verwunderlich, dass die Bezeichnung selbst Black vorgeblich auf die falsche Fährte lockte.

Hat Sie nicht. Meine Aussage war eher auf nomos gemünzt, denn aus seiner Sicht als Verbraucher macht es zunächst keinen Unterschied ob es sich bei der KA um eine Steuer oder die Weiterwälzung einer vertraglichen Angabe handelt. Zumal meines Wissens nach die Gemeinden regelmäßig die KAV Höchstsätze ausschöpfen und der Kunde so noch schwerer den Eindruck eines frei verhandelten Entgelts hat - auch wenn es das formal juristisch nicht ist.

Scholtka (Das Konzessionsabgabenrecht) begründet die Besserstellung von Sonderkunden damit, dass diese typischerweise über Mittel- und Hochspannungsleitungen versorgt werden für deren Verlegung die öffentlichen Verkehrswege weniger in Anspruch genommen werden. (S.179) Des weiteren sollen niedrige  Konzessionsabgaben für (gewerbliche) Sonderkunden den Standort Deutschland fördern. (S. 180)
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #16 am: 26. September 2008, 19:30:11 »
@Black

Konzessiosabgaben als privatrechtlich vereinbarte Entgelte sind soweit frei vereinbar, wie sie die gesetzlichen Höchstsätze der KAV nicht überschreiten.

Was sagen Sie denn zu den oben zitierten Aussagen von Däuper. Wie passen die ggf. in Ihr oben gebrachtes Erklärungsmuster?

Scholtka befasst sich wohl nicht mit dem Sinn der Konzessionsabgaben selbst, jedoch mit der Sinnhaftigkeit der Unterscheidung innerhalb derselben. Die gegebene Begründung überzeugt micht nicht, kommen doch die Elektrizität für Industriekunden wie auch für Kleinkunden zumeist über die vorgelagerten Netzebenen aus den Großkraftwerken. Im Gasbereich scheint das noch weniger erklärlich.

Offline Black

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Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #17 am: 26. September 2008, 19:33:44 »
Die Aussage von Däuper deckt sich mit Scholtka oder? Von wann ist diese Aussage?
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #18 am: 26. September 2008, 19:42:24 »
@Black

Von wann die zitierte Aussage von Scholtka ist, sollten Sie wissen. Zenke/ Wollschläger, § 315 BGB...(angeblich ein Frauenbuch) ist 2007 im VWEW Energieverlag erschienen.

Ließe man die Konzessionsabgabe ganz entfallen und würde der Wegfall über eine Preissenkung vollständig an die Kunden weitergegeben, würde dies den Standort Deutschland, namentlich den Einzelhandel, wohl weit mehr stärken.

Offline Black

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Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #19 am: 26. September 2008, 19:46:15 »
Die Frage bezog sich nicht auf Scholtka.

Das Argument der \"verminderten Wegenutzung\" bei Sonderkunden stammt übrigens aus der amtlichen Begründung zur KAV, die im Immesberger Kommentar zu § 2 KAV Rdn. 2 abgedruckt ist.

Für frauenbuch.de genügt es wohl, wenn bei einem Autorenpaar ein Autor weiblich ist.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #20 am: 26. September 2008, 19:56:18 »
@Black

So genau kenne ich mich mit frauenbuch.de nicht aus. Möglicherweise genügt es, wenn ein Herausgeber weiblichen bzw. nicht männlichen Geschlechts ist und deshalb gemeinhin als Herausgeberin bezeichnet werden darf.

Das Argument der verminderten Wegenutzung überzeugt mich nicht. Erst recht überzeugt mich die Ungleichbehandlung hinsichtlich Telekommunikationsleitungen nicht, wie auch der Umstand, dass wohl Privatgrundstücke von Anschlussnehmern und Anschlussnutzern sozialpflichtiger sein sollen als kommunale Grundstücke.

Der ursprüngliche Zweck der Konzessionsverträge bestand in der Absicherung einer Monopolstellung und der Zweck der Konzessionsabgabe in der (teilweisen) Abschöpfung einer sich daraus ergebenden Monopolrente. Dieser Zweck existiert nicht mehr. Der Konzessionsvertrag sicherte nämlich bis April 1998 ein ausschließliches Wegenutzungsrecht und somit eine Monopolstellung bei der Versorgung. Das ist heute nicht mehr der Fall.

Schließlich vergibt die Gemeinde auch keine Konzession (mehr) zur leitungsgebundenen Belieferung ihrer Bürger mit Energie. Über die Zulassung der leitunggebundenen Versorgung Dritter mit Elektrizität und Gas entscheidet die Bundesnetzagentur, ebenso wie im Telekommunikationsbereich.

Eine überzeugende Begründung für den Fortbestand der Konzessionsabgaben kann heute keiner mehr liefern. Das sie nicht entfallen ist, liegt allein daran, dass sich die Kommunen an die Einnahmen gewöhnt haben und angeblich nicht wissen, wie sie bei einem Fortfall die Lücke zur Deckung ihres Finanzbedarfs schließen sollten.

Kein tragfähiges Argument.

Mit selber Begründung hätte man die kommunalen Stadtwerke vom Wettbewerb ausnehmen können, um den Gemeinden deren Monopolgewinne weiter zu sichern, an welche man sich ebenso gewöhnt hatte.

Offline nomos

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Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #21 am: 27. September 2008, 11:25:08 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Die Konzessionsabgabe ist ein privatrechtliches Nutzungsentgelt. Punkt.

Mit Steuern und Abgaben hat das Thema rein überhaupt nichts zu tun. Verwunderlich, dass die Bezeichnung selbst Black vorgeblich auf die falsche Fährte lockte.

Lesen bildet.

Kaufen macht (andere) glücklich.
------
Wenn man Werke nicht gelesen hat, dann sollte man sich in einer Diskussion auch nicht (mittelbar) auf deren Inhalt berufen. Ein ausgesprochener Fauxpas. Ebenso übel, wenn man nur den Umschlagstext gelesen hat und in einer Diskussion daraus etwas herleiten möchte. Bitte zukünftig anders.

Sollte Ihnen die leidige Konzessionsabgabe ein so schwerwiegendes Thema sein, dann sollte man sich vertiefter mit dem Thema befassen (historische Wurzeln, Rechtsgrundlagen, Hintergründe..).
    @RR-E-ft, ist Ihr gesetzter BASTA-Punkt wirklich berechtigt?  Ich dachte die BASTA-Zeiten sind ohnehin vorbei ;). Die Vereinbarung mag zwar heute mit privatrechtlichem Vertrag getroffen werden, dass das Fiskal- und öffentliche Recht dabei so gar keine Rolle spielt, bezweifle ich stark. So weit weg von \"Steuern und Abgaben\" ist die Konzessionsabgabe nicht, dass man sagen könnte die KA hätte damit rein überhaupt nichts zu tun. Darüber findet sich doch sicher etwas in den empfohlenen Büchern ;).

    Das BVerfGE hat in anderem Zusammenhang (Finanzausgleich) schon einmal festgestellt, dass es sich bei der KA um Zahlungen handelt, die die Benutzung der öffentlichen Verkehrsräume
über den Gemeingebrauch hinaus gestatten und ihnen ein Ausschließlichkeitsrecht der wirtschaftlichen Betätigung in dem betreffenden Gebiet einräumen.

Die \"leidige Konzessionsabgabe\" betrifft nicht nur mich, sondern wohl so gut wie alle Energieverbraucher. Ich halte die KA für rechtswidrig, das fängt bei den künstlichen \"Abgaben\"-Sätzen an, hört da aber nicht auf. Dass man sich mit dem Thema vertieft befassen sollte ist ein guter Rat.  Das tue ich, jedes empfohlene Buch werde ich mir trotzdem nicht kaufen. Ich sehe die richtige Adresse für diesen Rat  allerdings in erster Linie beim Spezialisten  für den Energieverbrauch unter den Verbraucherverbänden = :bdev:.  

Ich gehe davon aus, dass bei dem gestellten Anspruch die empfohlenen Bücher von Ihnen gelesen wurden.  Dann können Sie doch leicht konstatieren, ob da ein elementarer Widerspruch zu meinen bescheidenen Beiträgen festzustellen ist und hier mit der entsprechenden Textstelle belegen. Ansonsten kommt mir das etwas schulmeisterlich daher.[/list]PS: Der Ordnung halber, hier noch der entsprechende Textauszug:

Zitat
III.
1. Nach den dargelegten Maßstäben ist § 6 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 FAG mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit er derzeit lediglich die Gemeindeanteile an der Einkommensteuer sowie die Einnahmen aus Grundsteuer und Gewerbesteuer der kommunalen Finanzkraft zurechnet.
........
aa) Zwar sind die Konzessionsabgaben, soweit sie tatsächlich erhoben werden, grundsätzlich der Finanzkraft der Gemeinden zuzurechnen. Konzessionsabgaben sind Zahlungen, die Versorgungsunternehmen - unabhängig von ihrer Rechtsform - an Gemeinden oder Gemeindeverbände dafür entrichten, daß diese ihnen die Benutzung der öffentlichen Verkehrsräume über den Gemeingebrauch hinaus gestatten und ihnen ein Ausschließlichkeitsrecht der wirtschaftlichen Betätigung in dem betreffenden Gebiet einräumen. Es ist dabei unerheblich, ob diese Konzessionsabgaben als öffentlich-rechtliche Abgaben oder als Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit angesehen werden. Denn auch als Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit gehörten sie zur im Länderfinanzausgleich grundsätzlich zu berücksichtigenden Finanzkraft (vgl. BVerfGE 72, 330 [412 f.]).

Offline RuRo

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Offline wulfus

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Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #23 am: 28. September 2008, 08:51:32 »
Zitat
Original von RuRo
Aktueller Fall aus dem Landkreis Augsburg - Augsburger Allgemeine vom 27.09.08 ...
Das ist ja wohl der Hammer! Das sind schon kriminelle Machenschaften und geht über Abzocke hinaus. Diese Branche verkommt zusehens.

Offline nomos

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Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #24 am: 28. September 2008, 11:35:10 »
Siehe auch hier

So macht die Konzessionsabgabe bei den LEW (RWE Group) natürlich Sinn, der Profit wird erhöht.

Man findet bei den LEW folgende Information:
Zitat
Verbrauchspreis

Im Verbrauchspreis ist das Netznutzungsentgelt, die Konzessionsabgabe und die Stromsteuer in gesetzlicher Höhe enthalten. Außerdem beinhaltet der Verbrauchspreis die Belastungen aus dem \"Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien\" und dem \"Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung\".
    Da erfährt der Verbraucher, dass die Konzessionsabgabe \"in gesetzlicher Höhe\" enthalten ist. Von einem privatrechtlichen Vertrag mit der jeweiligen Gemeinde steht da nichts.

    Tarnen und Täuschen ist noch eine schwache Bezeichnung für diese Information. Wie der gesamte Vorgang rechtlich zu beurteilen ist, wäre eine Frage an die Juristen (Vertragsrecht etc.).

Offline RuRo

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Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #25 am: 28. September 2008, 14:36:16 »
@nomos
Zur teilweisen Ehrenrettung der Lechwerke muss man ihnen zugute halten, dass auf der „Jahresabrechnung Strom“ die Konzessionsabgabe als Eurobetrag ausgewiesen wird. Damit kann der Verbraucher, über seine angefallenen kWh, ansatzweise einen Rückschluss auf die Vertragsstellung als Tarifkunde oder Sondervertragskunde ziehen.

Es soll jedoch Gasversorger geben, die diese Transparenz scheuen und dabei in § 4 Abs. 1 Satz 2 KAV auch noch eine entsprechende rechtliche Grundlage finden. So kann es denn vorkommen, dass Verbraucher als Tarifkunden verklagt werden, die Konzessionsabgabe mit deren Wohnsitzgemeinden aber auf der Basis von Sondervertragskunden abgerechnet wird, was auf gut schwäbisch \"a besonderes G\'schmäckle\" hätte.
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Offline nomos

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Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #26 am: 29. September 2008, 11:28:04 »
@RuRo, wenn an der Pressemeldung was dran ist, dass die Lechwerke die Konzessionsabgabe in den Preis einrechnen, an die Gemeinde nicht abführen, weil diese gar keine Abgabe verlangt und die eingerechnete Abgabe auch nicht, wie hier wohl bei \"Kunden mit Normaltarifen\" praktiziert, zurückerstattet, dann hat das ein Gschmäckle, das auch Nichtschwaben riechen dürften. Zur \"Ehrenrettung\" sollten die Lechwerke schnellst möglich den Vorgang nachvollziehbar aufklären, die Kalkulation offenlegen und gegebenenfalls die KA  auch für Kunden mit Unnormaltarifen zurückerstatten.

Was hier wirklich stinkt, und nicht nur in Augsburg und Gablingen, ist der dichte undurchschaubare Nebel der Tarifgestaltungen und der nach meiner Meinung haltlosen Konzessionsabgabe. Dass die Gemeinde hierzu einen Rechtsanwalt beauftragen muß, ist schon bemerkenswert. Ich hoffe nur, die Gemeinde findet einen sachkundigen Juristen, der auch Interesse an der Sache hat.

Hier nehmen gewählte Gemeinderäte tatsächliche einmal die Interessen ihrer Bürger in Sachen Energieverbrauch war.  Wo bleibt die Unterstützung durch die Verbraucherverbände?

Offline Black

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Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #27 am: 29. September 2008, 12:33:53 »
Zitat
Original von nomos

Man findet bei den LEW folgende Information:
Zitat
Verbrauchspreis

Im Verbrauchspreis ist das Netznutzungsentgelt, die Konzessionsabgabe und die Stromsteuer in gesetzlicher Höhe enthalten. Außerdem beinhaltet der Verbrauchspreis die Belastungen aus dem \"Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien\" und dem \"Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung\".
    Da erfährt der Verbraucher, dass die Konzessionsabgabe \"in gesetzlicher Höhe\" enthalten ist. Von einem privatrechtlichen Vertrag mit der jeweiligen Gemeinde steht da nichts.

    Tarnen und Täuschen ist noch eine schwache Bezeichnung für diese Information. Wie der gesamte Vorgang rechtlich zu beurteilen ist, wäre eine Frage an die Juristen (Vertragsrecht etc.).

Der Zusatz \"in gesetzlicher Höhe\" bezieht sich klar erkennbar auf die Stromsteuer und nicht die Konzessionsabgabe oder das Netznutzungsentgelt.

Zitat
Original von nomosIch halte die KA für rechtswidrig, das fängt bei den künstlichen \"Abgaben\"-Sätzen an, hört da aber nicht auf.

Wenn sie derartige Behauptungen aufstellen, sollten Sie auch die Rechtswidrigkeit anhand von Rechtsnormen belegen können.
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Offline nomos

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Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #28 am: 29. September 2008, 18:05:46 »
Zitat
Original von Black
Der Zusatz \"in gesetzlicher Höhe\" bezieht sich klar erkennbar auf die Stromsteuer und nicht die Konzessionsabgabe oder das Netznutzungsentgelt.
    @black, \"klar erkennbar\" ist das für mich nicht. Das ist eine Aufzählung, ansonsten hätte man, die KA ja im zweiten Satz mit aufführen können.

Zitat
Original von Black
Zitat
Original von nomosIch halte die KA für rechtswidrig, das fängt bei den künstlichen \"Abgaben\"-Sätzen an, hört da aber nicht auf.
Wenn sie derartige Behauptungen aufstellen, sollten Sie auch die Rechtswidrigkeit anhand von Rechtsnormen belegen können.
    @black, wir sind hier nicht vor Gericht, sondern das ist ein Forum in dem Meinungen und Informationen ausgetauscht werden. Ich halte die KA für rechtswidrig, das ist meine Meinung.

    Das beginnt schon bei den diversen Unterschieden der KA. Da geht es nicht um die Ungleichheit der Verbraucher, sondern um Ungerechtigkeit durch ungleiche Berechnung von sogenannten Abgaben. Welche Rechtsnorm unterstützt denn die willkürliche Einordnung und unterschiedliche Abrechnung dieser \"Abgabe\"? Ist das mit dem Tenor unseres Grundgesetzes vereinbar?

    Mit \"willkürlich\" sind die sachlich durch nichts gerechtfertigten Unterschiede gemeint. Ich habe das mehrfach begründet. Mit konkreten Rechtsnormen muss ich das in einem Meinungsforum nicht belegen. Für mich ist das nicht nur eine Frage von Rechtsnormen, sondern auch eine Forderung nach einer Korrektur durch die Politik - Die Energieversorgung bedarf klarer eindeutiger Gesetze und Verordnungen -. Die Definition der Konzessionsabgabe durch das Bundesverfassungsgericht habe ich hier eingestellt; Sie können sie weiter oben nachlesen und selbst prüfen, ob die Kriterien (noch) gegeben sind.

    Es gibt viele Widersprüche, man muss das GG nicht bemühen, schon wenn  ich in die Gemeindeordnung von B-W schaue, dann steht da im § 78 zu den Grundsätzen der Einnahmenbeschaffung: Die Gemeinde hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistungen, im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Sie hat dabei auf die wirtschaftlichen Kräfte ihrer Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen.

    Ich habe da schon Schwierigkeiten beim Erkennen der Leistung. Was ist da vertretbar und geboten? Die gebotene \"Rücksicht\" sehe ich nicht nur missachtet, sondern bei diesen Unterschieden ins Gegenteil verkehrt.  

    Ist diese sogenannte \"Abgabe\" überhaupt nach der Gemeindeordnung geregelt? Darf sie danach erhoben werden? Selbst da ist die KA vielleicht auf Sand gebaut.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #29 am: 29. September 2008, 18:16:50 »
@nomos

Was für eine müßige Diskussion.
Ich bin der Meinung, es ist heuer für die Jahreszeit zu kalt.
Das ist meine persönliche Meinung, für die man bitte keine Begründung erwarten mag.

Ach so, § 48 EnWG und § 46 EnWG.

Womöglich finden Sie dabei keine gesetzliche  Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Konzessionsabgabenverordnung.  :O

 

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