Energiepreis-Protest > Stadtwerke Münster
Kündigung erhalten: Unverzüglicher Widerspruch
Münsteraner:
Die positive Absicht Ihrer Empfehlung verkenne ich nicht. Gleichwohl sei noch einmal betont, dass ich längst auch einen anwaltlichen Beratungstermin habe. Insofern keine Sorge.
Ungeachtet dessen würde ich mich freuen, wenn Sie über diesen Globalhinweis hinaus Ihrerseits auch zur Sache selbst etwas beitragen würden. Wie gesagt - nicht nur in meinem eigenen Interesse.
Münsteraner
u.h.:
@Münsteraner
Mein kleiner (Detail-)Beitrag ... zu 5) ...
Bau lieber NICHT auf die Kartellämter!!!
Das Landeskartellamt antwortete auf meine diesbezügliche Beschwerde:
\"... nach unseren Erkenntnissen keine Androhung einer Vorsorgungssperre durch XXX gegeben hat. Mit der Kündigung des Sondervertrages XXX wurde Ihnen gleichzeitig eine neuer Vetrag XXX angeboten.\"
und sieht keinen Handlungsbedarf, da \"kein Mißbrauch im Sinne des GWB erkennbar ist\".
Das Bundeskartellamt kann auch nichts tun, wenn der Versorger vorgibt, \"seine Vertragsbedingungen der aktuellen Rechtslage anzupassen\":
\"Die von Ihnen angesprochene Pressemeldung des Bundeskartellamts vom 02. November 2006 betr. Sperrandrohungen galt im Hinblick auf die Kündigung eines Sondervertrages nur für den Fall, dass ein Energieversorger aus Anlass eines Preiswiderspruches nach den Grundsätzen des § 315 BGB nicht zum Mittel der Sperrandrohung, sondern zu einer Änderungskündigung in Richtung teurerer Grundversorgung griff. Dieser Sachverhalt hatte insbesondere Bedeutung für Kunden der Heizwärmestromversorgung (z.B. bei Nachspeicherzeizungen).
Von der Pressemeldung nicht umfasst waren Sachverhalte, in denen ein Energieversorgungsunternehmen aus rechtlichen Gründen gehalten war, seine Vertragsbedingungen der aktuellen Rechtslage anzupassen. Solche Sachverhalte sind nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu prüfen.\"
Noch schlechtere \'Karten\' hast Du ohnehin, wenn der Versorger gar ordentlich (insbesondere ohne Verweis auf Deinen Preiswiderspruch gemäß §307 bzw. §315 BGB) kündigt.
Ganz schlechte \'Karten\' hast Du auch, wenn es noch einen zweiten Anbieter gibt, der die Preise des lokalen Versorgers (zumindest) teilweise UNTERbietet - und das dürfte E-EINFACH bundesweit sein!
FAZIT:
Nach einer (auch förmlich!) ORDENTLICHEN Kündigung hast Du KEINE Chanchen mehr - willkommen in der Preisspirale!
Black:
--- Zitat ---Original von Münsteraner
möglicherweise auch einer strafbaren Nötigung ausgesetzt an.
--- Zitat ---§ 240 StGB Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
--- Ende Zitat ---
Bleibt noch zu klären, was genau unter \"rechtswidrig\" und \"verwerflich\" zu verstehen ist.
--- Ende Zitat ---
Worin soll denn hier das Nötigungsmittel \"Gewalt\" oder \"Drohung mit empfindlichem Übel\" verwirklicht sein?
Zu welcher \"Handlung, Duldung oder Unterlassen\" sehen Sie sich dadurch genötigt?
--- Zitat ---Original von MünsteranerZum einen deshalb, weil die Meinung eines von mir konsultierten Einzelanwalts nicht notwendigerweise die allein seligmachende sein muss und ich mir insofern über die \"Schwarm-Intelligenz\" des Forums gern noch weitere Meinungen einholen möchte.
--- Ende Zitat ---
Wenn es der Anwalt ist, der Ihr Verfahren führen soll - und nicht der Forenschwarm - werden Sie wohl seinem Urteil vertrauen müssen.
Münsteraner:
@ u.h.
--- Zitat ---Bau lieber NICHT auf die Kartellämter!!!
--- Ende Zitat ---
Lass mich da mal meine eigenen Erfahrungen machen.
--- Zitat ---Noch schlechtere \'Karten\' hast Du ohnehin, wenn der Versorger gar ordentlich (insbesondere ohne Verweis auf Deinen Preiswiderspruch gemäß §307 bzw. §315 BGB) kündigt.
--- Ende Zitat ---
Dazu müsste er erst einmal das Recht zur ordentlichen Kündigung haben, z.B. aus der wirksamen Einbeziehung seiner AGB. Sehe ich in meinem Fall nicht.
--- Zitat ---Ganz schlechte \'Karten\' hast Du auch, wenn es noch einen zweiten Anbieter gibt, der die Preise des lokalen Versorgers (zumindest) teilweise UNTERbietet - und das dürfte E-EINFACH bundesweit sein!
--- Ende Zitat ---
Wieso sollte mich das in meinen Rechten beschneiden?? Zumal E-On und die Stadtwerke vertraglich \"unter einer Decke stecken\"? Außerdem ist die Tatsache, dass die Stadtwerke-Preise von anderen unterboten werden können, ein klarer weiterer Hinweis auf die Unbilligkeit der geforderten Preise!
--- Zitat ---FAZIT: Nach einer (auch förmlich!) ORDENTLICHEN Kündigung hast Du KEINE Chanchen mehr - willkommen in der Preisspirale!
--- Ende Zitat ---
Sorry, aber das halte ich für ausgemachten Unfug! Zum einen wegen des in meinem Fall nicht erkennbaren Kündigungsrechts des Versorgers. Zum anderen, weil es mir im Hinblick auf die angedrohte \"automatische\" Einstufung in die Grundversorgung immer noch unbenommen bleibt, die Einrede der Unbilligkeit aus § 315 BGB zu erheben und meine Abschläge weiterhin zu kürzen.
Wenn Du selbst Entsprechendes versäumt hast, dann generalisiere bitte nicht von Dir auf die Allgemeinheit und verbreite hier fehlgehende \"Schreckensbotschaften\" nach dem Muster \"Es gibt keine Chance. Die Preisspirale wird Euch alle holen.\"
Münsteraner
Black:
--- Zitat ---Original von Münsteraner
Dazu müsste er erst einmal das Recht zur ordentlichen Kündigung haben, z.B. aus der wirksamen Einbeziehung seiner AGB. Sehe ich in meinem Fall nicht.
--- Ende Zitat ---
Angenommen Sie hätten tatsächlich einen Sonderkundenvertrag in dem (entgegen der Regelung des § 41 Nr. 1 EnWG) keinerlei Regelung zu Vertragslaufzeit und Kündigungsmöglichkeiten vereinbart wurde. Dann führt das nicht dazu, dass sich der Versorger oder der Kunde nicht vom Vertrag lösen kann und der Vertrag bis in alle Ewigkeiten fortbesteht, sondern es kommt zu einer ergänzenden Vertragsauslegung um diese Vertragslücke angemessen zu schließen.
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