Bemerkenswerte Begründung:
Das Abstellen von Strom soll zur Unbenutzbarkeit der Wohnung führen.
Die Unbenutzbarkeit der Wohnung entspricht bei fehlender Ausweichbarkeit der Obdachlosigkeit.
Die Verweigerung darlehensweiser Unterstützung zwecks Begleichung von Stromschulden führt zur Sozialwidrigkeit und besteht unabhängig davon, ob zum Haushalt kleine Kinder gehören.
So gesehen ist die Versorgungssperre dann eben doch "Verbotene Eigenmacht" (§ 858 Abs. 1 BGB), solange das Versorgungsverhältnis ungekündigt ist (entsprechend der Rechtslage im Mietrecht, wenn der Vermieter im ungekündigten Mietverhältnis die Versorgung mit Wasser, etc. unterbindet).
Wenn der Stromkunde sich gegen die Versorgungssperre mit einer einstweiligen Verfügung gewehrt hat, dann steht ihm ein Schadensersatzanspruch zu (§ 839 Abs. 3 BGB), wenn das Amtsgericht - wie häufig - ablehnt und in seiner Begründung erwähnt, dass der Versorger kein Sozialamt sei.