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Autor Thema: Einstweilige Verfügung gegen SWM München  (Gelesen 7220 mal)

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Offline RR-E-ft

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Einstweilige Verfügung gegen SWM München
« am: 31. Mai 2005, 19:33:43 »
[ 133-C-15392-05  24-05-2005 ]

Quelle: http://www.strom-magazin.de (Professionals)

EINSTWEILIGE VERFÜGUNG
31.05.2005, 11:30 Uhr

Auch in München muss Preiskalkulation offengelegt werden

Der Gegenwind bläst den regionalen Strom- und Gasversorgern immer stärker ins Gesicht: Viele Verbraucher wehren sich mit Hilfe des Bundes der Energieverbraucher gegen ihrer Meinung nach ungerechtfertigt erhöhte Gaspreise und bekommen Recht. Jetzt setzte sich eine Münchner Agentur gegen die Stadtwerke durch.
            
München (red) - Einer Mitteilung von projekt21plus zufolge, hat das Amtsgericht München die Stadtwerke München dazu verpflichtet, ihre Gaspreiserhöhungen durch die Offenlegung ihrer Kalkulationen zu rechtfertigen. Diese Entscheidung erwirkte die Agentur für ökologische Dienstleistungen mittels einer einstweiligen Verfügung. Zuvor hatte die Agentur nur eine Erhöhung um zwei und nicht um zehn Prozent anerkannt.
Zum Oktober 2004 hatten die Stadtwerke München ihren Gastarif um zehn Prozent erhöht. In Zusammenarbeit mit dem Bund der Energieverbraucher sah die Agentur projekt21plus.de keine Berechtigung für eine derartige Steigerung und zahlte nur eine Erhöhung von zwei Prozent. Da die Stadtwerke München der Agentur mehrmals die Einstellung der Gasversorgung androhte, beantragte diese beim Amtsgericht München eine einstweilige Verfügung gegen diese Drohgebärden. Zu Recht, urteilte das Amtsgericht München (Az. 133 C 15392/05) und verwies auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes, in dem Versorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast auferlegt wurde.



Die Entscheidung im Wortlaut hier:

http://www.energieverbraucher.de/de/site/Hilfe/Container-Urteilssammlung/site__1627/

Offline RR-E-ft

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Einstweilige Verfügung gegen SWM München
« Antwort #1 am: 08. Juni 2005, 13:06:04 »
Wurde etwa vergessen, eine einstweilige Verfügung an die Münchner SWM zuzustellen (über Gerichtsvollzieher)?

Quelle: www.strom-magazin.de (Professionals)

PARAGRAPH 315
08.06.2005, 09:38 Uhr

SWM: Billigkeit der Preise kann nachgewiesen werden

"Die SWM können die Billigkeit ihrer Preiskalkulation nachweisen und werden gegen alle Erdgas-Kunden, die aus diesem Grunde Rechnungskürzungen vornehmen, gerichtlich vorgehen." Damit reagierten die Stadtwerke München auf Berichte, nach denen das Amtsgericht eine Offenlegung der Kalkulation festgelegt hatte.

München (red) -

Ende Mai verpflichtete das Amtsgericht München per Einstweiliger Verfügung die Stadtwerke München dazu, die Billigkeit (nach Paragraph 315 BGB) ihrer Gaspreiserhöhung mit einer Offenlegung der Kalkulation nachzuweisen. "Ob in einem Wettbewerbsbereich Preisprüfungen nach Paragraph 315 BGB (Billigkeit) möglich sind, ist rechtlich umstritten. Hierzu gibt es unterschiedliche Auffassungen in Literatur und Rechtsprechung", reagierten die Stadtwerke jetzt.
Offenbar sei das Amtsgericht München bei einer Gastarif-Erhöhung jetzt von der Anwendbarkeit des Paragraphen 315 ausgegangen, heißt es in der Mitteilung weiter. Und: "Die SWM können die Billigkeit ihrer Preiskalkulation nachweisen und werden gegen alle Erdgas-Kunden, die aus diesem Grunde Rechnungskürzungen vornehmen, gerichtlich vorgehen."

Die angesprochene Einstweilige Verfügung sei zudem noch nicht zugestellt worden.



Siehe auch hier:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=1076

 

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