Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Rechnungen fuer 6 Jahre rueckwirkend bekommen  (Gelesen 7413 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline Black

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.754
  • Karma: +1/-0
Rechnungen fuer 6 Jahre rueckwirkend bekommen
« Antwort #15 am: 29. August 2008, 17:59:32 »
Unter diesem Gesichtspunkt dürfte in der derartigen Form hier niemals ein Rat erteilt werden, denn keine Nacherzählung ersetzt die Sachverhltsprüfung durch den Anwalt. Dann sollte man derartige Frageforen schliessen bzw. auf jede Frage automatisch die Standartanwendung einblenden lassen \"Gehen Sie zum Anwalt!\"

Solange dies nicht der Fall ist, nehme ich mir die Freiheit  den geschilderten Sachverhalt als Grundlage meiner Antwort zu verwenden. Vorliegend geht daraus hervor, dass mit Wissen des Kunden 6 Jahre ohne Bezahlung Energie abgenommen wurde und dem Kunden vom letzten vermeintlichen Vertragspartner vor 4 Jahren mitgeteilt wurde, die Energielieferung würde durch genau den Versorger erfolgen, der jetzt auch das Geld fordert.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Rechnungen fuer 6 Jahre rueckwirkend bekommen
« Antwort #16 am: 29. August 2008, 19:11:30 »
@Black

Meinen Sie.

Der Sachverhalt stünde fest (Faktentest).

Zitat
Das war im Jahr 2002. Ich habe dann wieder zu einem alternativen gewechselt, der mir den Wechsel bestaetigte und bei dem ich dann 2 Jahre meine Abschlaege zahlte, (ohne dass auch nur einmal abgelesen wurde). 2 Jahre spaeter wiederum erklaert mir dieser alternative Anbieter, dass sie mir damals die Bestaetigung zu schnell geschickt haben und mein oertlicher Versorger den Wechsel blockiert.

Könnte ja auch so sein, dass der Verbraucher 2002 gewechselt war, zwei Jahre Abschläge zahlte (bis 2004) und wiederum zwei Jahre später (2006) davon erfuhr, dass der örtliche Versorger den Wechsel blockiert habe. Dann hätte dieser Verbraucher in der Zeit von 2002 bis 2006 die Vorstellung gehabt, vom dritten Anbieter beleifert zu werden.

Bei einer solchen Konstellation kann nach der Rechtsprechung des BGH gerade nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Entnahme von Elektrizität ein Versorgungsvertrag zustande kommt, weil es am notwendigen Erklärungsbewusstein des Kunden fehlt. Hinzu treten kann der Umstand, dass der örtliche Versorger den Wechsel blockierte, was einen Einwand aus § 242 BGB begründen kann.

Dann hätte der Verbraucher erst seit 2006 positive Kenntnis davon, dass er vom örtlichen Versorger beliefert wird, so dass erst ab diesem Zeitpunkt von einem neuen Vertragsabschluss ausgegangen werden könnte, so dass vertragliche Ansprüche erst ab diesem Zeitpunkt bestehen könnten.

Und dann stellt sich weiter die Frage, ob dabei ein feststehender Preis vereinbart wurde oder aber ein (gesetzliches) Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers im konkreten Vertragsverhältnis besteht, vermöge dessen die Höhe des Allgemeinen Tarifs der gesetzlichen Bindung an den  Maßstab der Billigkeit unterliegt..... Siehste hier.

Deshalb muss man Ihre Empfehlung wohl grob fahrlässig nennen.

Offline Knilch

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 2
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Rechnungen fuer 6 Jahre rueckwirkend bekommen
« Antwort #17 am: 30. August 2008, 02:16:04 »
werde mal etwas Licht herein bringen.

Mai 2002: Der örtliche Versorger teilt mir mit, dass der von mir gewählte (alternative) Versorger den Vertrag zum 30.04.2002 gekündigt  (durch den alternativen V. selbst). Daher hat der örtliche Versorger zu diesem Termin wieder die Verbrauchsstelle übernommen (Details in der beiliegenden Vertragsbestätigung).
Im März 2002 habe ich schon einen anderen alternativen Versorger gewählt, der die Versorgung zum 01.05.2002 übernehmen soll. (Dies war der, der mir dann später mitgeteilt hat, dass sie zwei Jahre ohne gültige Vertragsbestätigung versorgt haben). Die Vertragsbestätigung von diesem erhielt ich im Juni 2002. (mit Versorgungsbeginn 01.05.2002).
Januar 2005 teilt mir eben der alternative mit, dass sie keine Versorgungserlaubnis für meine Abnahmestelle haben (zum 01.05.2002) und daher zu schnell eine Bestätigung an mich verschickt haben. Daraufhin eben die Rückvergütung und die Bitte, den oertlichen Versorger zu kontaktieren. In dem Zeitraum von Mai 2002 bis August 2008 habe ich vom örtlichen Versorger nie eine Rechnung erhalten, die ich dachte, wohl schon noch kommen wird. Der örtliche V. wusste jedoch, (denke ich...) dass ich in diesem Zeitraum in der Wohnung wohnte, denn er hat ja den Wechsel zum 01.05.2002 blockiert.
Die Frage ist jetzt für mich, inwieweit ein Vertragsverhältnis mit dem örtlichen V. zustande kam (klar, durch Stromentnahme) und in welchem Zeitfenster er mir (die Kenntnis meiner Anwesenheit und Stromabnahme vorausgesetzt) Rechnungen schicken muss? Ich weiss, dass ich das Produkt Strom genutzt habe und dafür auch zahlen muss, jedoch ist der Versorger ebenso schusselig, da er eben die Rechnungen nicht \"zeitnah\" geschickt hat.

So, alle Klarheiten beseitigt?

Danke an alle

Offline AKW NEE

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 913
  • Karma: +0/-0
    • http://www.villa-13.de
Rechnungen fuer 6 Jahre rueckwirkend bekommen
« Antwort #18 am: 30. August 2008, 08:58:49 »
@ Knilch

Die Auskünfte die mensch Ihnen hier geben kann, können nur sehr wage sein, deshalb:

Gehen Sie zu einem Anwalt oder einer Verbraucherberatung.

Legen Sie vorsorglich gegen jede einzelne Rechnung den Einspruch auf Unbilligkeit ein.

http://www.energieverbraucher.de/de/ener...ter/site__1703/

Offline MrMurphy

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 2
  • Karma: +0/-0
Rechnungen fuer 6 Jahre rueckwirkend bekommen
« Antwort #19 am: 11. September 2008, 14:22:04 »
Hallo,

da ist ja wohl einiges durcheinander gekommen. Ganz werden sie um eine Zahlung wohl nicht herumkommen, jedoch scheinen die Chancen recht gut dafür zu stehen, das sie nicht alles nachzahlen müssen.

Wenn sie Leistungen beziehen müssen die auch bezahlt werden. Allerdings verjähren die Forderungen nach 3 Jahren. Die Forderungen bis zum 31.12.2004 können demnach vom Engergieversorger nicht mehr eingeklagt werden.

Falls sie über diese Forderungen einen Mahnbescheid oder eine Klage erhalten müssen sie jedoch darauf achten Widerspruch mit dem Hinweis auf die Verjährung einzulegen. Falls sie die Forderungen noch zahlen können sie sie jedoch nicht zurückverlangen.

Ob die Verjährung auch eingetreten ist hängt davon ab, ob der Energieversorger keine Verjährungsunterbrechenden Maßnahmen eingeleitet hat. Das sind in der Regel die Zustellung des gerichtlichen Mahnverfahrens (also keine \"normalen\" Mahnungen) oder Einreichung einer Klage.

Den restlichen Forderungen seit dem 01.01.2005 können sie zumindest in der Höhe widersprechen, falls die ihnen durch die zwischenzeitlichen Preiserhöhungen als zu hoch erscheinen.

Sie sollten den Betrag aus den noch nicht verjährten Forderungen ausrechnen, den sie zu zahlen bereit sind, und schnellstmöglichst zahlen. Falls sie den Betrag nicht in voller Höhe aufbringen können sollten sie mit dem Energieversorger unbedingt Verbindung über eine Ratenzahlung aufnehmen und nicht einfach selbstständig Ratenzahlungen leisten. Falls sie ansonsten verklagt werden wird ihnen das Gericht vorhalten, sie hätten mit der Zahlung rechnen und das Geld entsprechend zurücklegen müssen, z. B. auf ein Sparbuch, und hätten dadurch sogar einen, wenn auch geringen, Zinsvorteil.

Falls sie sich unsicher sind, ob der Energieversorger verjährungsunterbrechende Maßnahmen eingeleitet hat sollten sie direkt bei ihm danach nachfragen. Das sollte auch ohne Anwalt funktionieren.

Der Hinweis mit den Zeitstrahl erscheint mir zur Einordnung und eventuellen Einschaltung eines Anwalts bzw. anderer Berater sehr sinnvoll. Auf einer Seite des Zeitstrahls würde ich die Schreiben eintragen, auf der anderen die Forderungen, Zahlungen und Rückzahlungen ihrer Energieversorger, also die Euro-Beträge.

Gruss

MrMurphy

Offline Wasserwaage

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 243
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Rechnungen fuer 6 Jahre rueckwirkend bekommen
« Antwort #20 am: 11. September 2008, 17:10:55 »
Zitat
Original von MrMurphy
Allerdings verjähren die Forderungen nach 3 Jahren. Die Forderungen bis zum 31.12.2004 können demnach vom Engergieversorger nicht mehr eingeklagt werden.

MrMurphy

Das ist so nicht ganz richtig. Keine Verjährung ohne Fälligkeit. Keine Fälligkeit ohne Rechnung. Und damit keine 3 Jahre. (siehe § 27 AVBEltV, die war seinerzeit für diesen Fall gültig)
gott lobe den tag an dem es soweit ist, dass ich mir prepaidkarten mit strom von jedem x-beliebigen anbieter überall kaufen kann um sie dann in meinen zähler zu schieben.

Offline eislud

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 737
  • Karma: +0/-0
Rechnungen fuer 6 Jahre rueckwirkend bekommen
« Antwort #21 am: 11. September 2008, 20:27:20 »
@Wasserwaage

§ 24 Abrechnung Abs. 1 sollte aber auch nicht außer acht gelassen werden.

§ 24 Abrechnung
(1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Wahl des Elektrizitätsversorgungsunternehmens monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgerechnet.

Gruss eislud

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz