Energiepreis-Protest > NGW - Niederrhein. Gas- & Wasser-Werk
Gerichtsverfahren eines Sondervertragskunden der vorher als Tarifkunde eingestuft wurde
RR-E-ft:
Ist der Anwalt denn überhaupt mit der Veröffentlichung einverstanden?
Wofür soll denn die Veröffentlichung gut sein?
ben100:
Weil andere Mitstreiter danach gefragt haben?
Muß ich meinen Anwalt fragen, wenn ich daraus zitiere?
Macht er das nicht in meinem Auftrag, also für mich???
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von ben100
Also ich gehe mal davon aus, daß mein Anwalt sich hier eingearbeitet hat.
Ich habe das Testat des WP als nicht unabhängig bestritten.
Im Begrüßungsschreiben ist nur ein Hinweis auf die AVBGasV enthalten mehr nicht.
Wieso gehen Sie davon aus das ich SV-Kunde bin?
Achso. Zunächst habe ich vor dem Amtsgericht Duisburg geklagt, anschl. wurde das VErfahren an das LG Düsseldorf abgetreten.
--- Ende Zitat ---
Da haben Sie für meine Begriffe schon zuviel gequatscht.
Das OLG Düsseldorf konnte von AVBGasV in dem Begrüßungsschreiben wohl schon nichts sehen.
Ich meine, dass die Schriftsätze eines Anwaltes ein geistiges Werk darstellen, welches man nicht einem unbgrenzten Kreis zur Verfügung stellen möchte. Der Anwalt will schließlich auch morgen noch von seiner Arbeit leben und nicht, dass andere die Früchte seiner Hirnschmalzinvestition einfach abtippen oder rauskopieren. Wer mit seinem Anwalt zufrieden ist, empfiehlt ihn weiter und beraubt ihn nicht durch Weitergabe der von ihm verfassten Schriftsätze seiner wirtschaftlichen Grundlage.
Aber vielleicht sind Sie ja einer, der sich von seinem Lieblingsbäcker auch die Rezepte geben lässt, um diese dann im Internet zu veröffentlichen, damit die Leute sie einfach nachbacken können. Ich hoffe, Sie sind kein selbständiger Bäcker, der an solche Kunden gerät.
bolli:
Ich möchte RR-E-ft Recht geben mit seiner Verwunderung, hier komplette (oder meinetwegen auch fast komplette) Schriftsätze einzustellen. Dieses aber neben dem Aspekt des geistigen Eigentums noch aus einem anderen Grund.
Ich bin der Meinung, dass wir hier nicht den Eindruck erwecken sollten, dass man durch abkopieren oder abschreiben von vorgefertigten Schriftsätzen \"mal eben so\" ein Gerichtsverfahren gewinnen kann.
Bekanntermaßen besteht beim AG ja noch kein Anwaltszwang, weshalb sich zahlreicher Verbraucher immer wieder mit dem Gedanekn tragen, aus Kostengründen auf einen Anwalt zu verzichten und sich selbst zu verteidigen.
Dieser Schuss geht aus meiner Sicht aber schnell nach hinten los, da von diesen ein nicht unerheblicher Teil leider keine jursitsiche Vorbildung hat und auf die Feinheiten des Prozessrechtes nicht eingestellt ist. Dieses zeigen auch oft entsprechende Nachfragen hier im Forum.
Während man im Bereich des Vorverfahrens, also bei den Widersprüchen gegen die überhöhten Preise, noch als unbedarfter Verbraucher daher kommen konnte und z.B. wegen § 315 BGB widersprechen konnte (was am Anfang ja die meisten gemacht haben) um dann hinterher im Klageverfahren auf § 307 BGB wegen eines Sondervertrages umzuschwenken bzw. in der Hauptsache auf diesen anzustellen und die Unbilligkeit nur noch hilfsweise zu rügen (was selbst manche Anwälte noch heute leichtsinnigerweis enicht tun) , kosten einen solche Fehler im Klageverfahren oft \"den Kopf\". Die Klage wird abgewiesen und der Versorger geht anschließend mit einem gewonnen Klageverfahren \"hausieren\", auch wenn es möglicherweise bei den Klageabweisungsgründen gar nicht um die Inhalte seiner Preisbildung ging.
Aus diesem Grund sollten wir die Verteidigung denjenigen überlassen, die damit ihr Geld verdienen und eben die juristische Ausbildung haben, um möglichst nichts an Formalien zu übersehen. Nichtsdestotrotz interessiert natürlich das eine oder andere Argument, um es mit dem eigenen Anwalt durchaus auch zu besprechen, aber eben nicht um selbst die Schriftsätze zu verwenden.
ben100:
Ist ja schon gut, dann schreibe ich eben nix
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