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Gerichtsverfahren eines Sondervertragskunden der vorher als Tarifkunde eingestuft wurde

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ben100:
Wie kriege ich raus ob ich SV oder Tarifkunde bin. Habe nie was unterschrieben und widersetze mich seit 2004. Bald bekomme ich vom Landgericht Düsseldorf mein Urteil (habe eine Rechtschutzversicherung).

Sieht so aus als wenn der Richter das Testat der WP von Infoplan anerkennen wird.

Was ratet ihr mir?

(Sollte noch erwähnen, daß ich seit Okt. 02 bei denen bin, damals habe ich eine Eigentumswohnung gekauft und nur durch Mitteilung des Zählerstandes und durch Erhalt eines Begrüßungsschreibens ist der Vertrag zustande gekommen)

ESG-Rebell:
Hallo Ben100,

an Ihrem Beitrag macht mich doch Einiges stutzig.


--- Zitat ---Original von ben100
Bald bekomme ich vom Landgericht Düsseldorf mein Urteil.
--- Ende Zitat ---
Was soll das denn bedeuten?
Fand bereits eine mündliche Verhandlung statt?
Liegt Ihr Außenstand über 5000 Euro, ist dies ein Berufungsverfahren oder ein Kartellverfahren?
Hat sich Ihr Anwalt in das komplexe Thema Energierecht eingearbeitet?
Ist Ihr Status (Sondervertragskunde / Tarifkunde) nicht bereits im Zuge des Verfahrens behandelt bzw. geklärt worden?
Wieso stellen Sie zu diesem Zeitpunkt noch Fragen ins Forum?


--- Zitat ---Original von ben100
Wie kriege ich raus ob ich SV oder Tarifkunde bin. Habe nie was unterschrieben und widersetze mich seit 2004.
--- Ende Zitat ---
Nach längerer (Grundsatz-)Diskussion hier im Forum hat sich die Ansicht herausgebildet, dass ein Sondervertrag konkludent dann zustande kommt, wenn der Kunde zu Sondertarifen, die günstiger sind als die allgemeinen Tarife, beliefert wird. Ein weiteres Indiz für einen Sondervertrag ist eine geringere Konzessionsabgabe (z.B. 0,03 Ct/kWh statt 0,5 Ct/kWh).


--- Zitat ---Original von ben100
Okt. 02 habe ich eine Eigentumswohnung gekauft und nur durch Mitteilung des Zählerstandes und durch Erhalt eines Begrüßungsschreibens ist der Vertrag zustande gekommen
--- Ende Zitat ---
Falsch - Ihr Vertrag ist bereits in dem Augenblick zustande gekommen, in dem Sie den Gashaupthahn geöffnet haben.
Haben Sie den Erhalt des Begrüßungsschreibens bestätigt bzw. nicht bestritten? Falls ja, dann könnten dort enthaltene Klauseln Vertragsgegenstand geworden sein.


--- Zitat ---Original von ben100
Sieht so aus als wenn der Richter das Testat der WP von Infoplan anerkennen wird.
--- Ende Zitat ---
Sollten Sie Sondervertragskunde sein (wonach es m.E. aussieht), dann kommt es ja primär auf eine hinreichende Transparenz der Preisanpassungsklausel an. Nur hilfsweise würden Sie sich dann auf eine Unbilligkeit der Preisfestsetzung berufen.
Ein simpler Hinweis auf die AVBGasV in ihrem Begrüßungsschreiben würde dem jedenfalls nicht genügen.
Der Richter wird das WP-Testat als Beweismittel zulassen, wenn SIE den Inhalt desselben NICHT BESTREITEN und die Unabhängigkeit der von NGW bezahlten Gesellschaft Infoplan NICHT ANZWEIFELN.


Achtung, Paranoia:
Inzwischen frage ich mich, ob es unter den Gaskunden auch Maulwürfe gibt, die in Zusammenarbeit mit einem Versorger ein Vertragsverhältnis nebst Unbilligkeitseinwand konstruieren nur um dann einen Prozess an einem Obergericht an die Wand zu fahren.

Gruss,
ESG-Rebell.

ben100:
Also ich gehe mal davon aus, daß mein Anwalt sich hier eingearbeitet hat.

Ich habe das Testat des WP als nicht unabhängig bestritten.

Im Begrüßungsschreiben ist nur ein Hinweis auf die AVBGasV enthalten mehr nicht.

Wieso gehen Sie davon aus das ich SV-Kunde bin?

Achso. Zunächst habe ich vor dem Amtsgericht Duisburg geklagt, anschl. wurde das VErfahren an das LG Düsseldorf abgetreten.

ESG-Rebell:

--- Zitat ---Original von ben100
Ich habe das Testat des WP als nicht unabhängig bestritten.
--- Ende Zitat ---
Gut.
Sie könnten zudem anzweifeln, dass InfoPlan von der NGW hinreichende Daten erhalten hat um überhaupt feststellen zu können, ob alle Bezugspreissteigerungen und -senkungen im selben Umfang weitergegeben worden sind. Die willkürlich abgegrenzten Vergleichszeiträume erleichtern es eigentlich, das Gutachten auch inhaltlich anzugreifen.
Zudem muss NGW natürlich nachweisen, dass sie keine Einsparungen an anderer Stelle erzielen konnten.

Wer ist Vorlieferant von NGW? RWE oder eine Tochter derselben?

Was hat NGW unternommen, um überhöhten Preisforderungen seines Vorlieferanten zu entgehen (Anderer Lieferant, Unbilligkeitseinwand)?

Diese Frage wurde bislang noch nicht vom BGH geprüft; sollte aber unbedingt möglichst bald auf die Agenda, damit die Großen Vier nicht weiterhin die Gewinnmargen von ihren Endverteilern auf ihre \"MidStream\"-Töchter verschieben und so vor dem Zugriff der Justiz in Sicherheit bringen können.


--- Zitat ---Original von ben100
Im Begrüßungsschreiben ist nur ein Hinweis auf die AVBGasV enthalten mehr nicht. Wieso gehen Sie davon aus das ich SV-Kunde bin?
--- Ende Zitat ---
Dies war ein voreiliger Schluss. Es kommt auf die oben geschilderten Kriterien an.


--- Zitat ---Original von ben100
Achso. Zunächst habe ich vor dem Amtsgericht Duisburg geklagt, anschl. wurde das VErfahren an das LG Düsseldorf abgetreten.
--- Ende Zitat ---
Achso - Sie haben eine Klage auf Feststellung erhoben, dass die Preisforderungen der NGW insgesamt unbillig und unwirksam seien.
Wurde das Verfahren mit Hinweis auf das GWB an die Kammer für Handelssachen verwiesen?

Klagen Sie alleine oder haben Sie versucht, eine Streitgenossenschaft zu bilden?

Welchen Anwalt haben Sie (ggf. auch per PN/Email)?

Gruss,
ESG-Rebell.

Schinderhannes:
@ ben100

Ihr Anwalt scheint ja nicht vom Fach zu sein, sonst könnte er Ihnen ja beantworten ob sie Tarif-oder Sonderkunde sind!
Ich würde mir ggf. einen Anwalt aus der Liste aussuchen und eine zweite Meinung einholen.

Es wäre schön wenn sie uns auf den neuesten Stand halten würden!!

Danke.

MfG
Schinderhannes

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