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Autor Thema: BGH- Urteil vom 30.04.2003, VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131  (Gelesen 7240 mal)

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Offline RR-E-ft

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[ VIII-ZR-279-02 30-04-2003 ]

Wer das Urteil immer noch nicht gefunden haben sollte:


http://www.jura24.com/anwalt/index.php?seite=anwalt&color=1&whichmenu=1&aa1=Urteile&aa2=BGHZ&dblfdnr_thema=727

Ups, der Link wurde zwischenzeitlich verlegt.

Die einfache Zugriffsmöglichkeit hat anscheinend jemandem nicht mehr gefallen. :wink:

Das Urteil findet sich weiterhin unter Angabe des Datums und des Aktenzeichens hier:

http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php

Die PDF- Datei ist abrufbar unter:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=0a3105eb1d649332d86177c992f68865&client=2&nr=26256&pos=0&anz=1


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline RR-E-ft

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BGH- Urteil vom 30.04.2003, VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131
« Antwort #1 am: 10. Juni 2005, 20:05:25 »
In einem Rechtsgutachten

\"Zulässigkeit der Preiskontrolle von Fernwärmeversorgungsunternehmen nach § 315 BGB\"

erstattet im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft für Wärme- und Kraftwirtschaft - AGFW - e.V.

bei dem Verband der Elektrizitätswirtschaft VDEW e. V.

von Professor Dr. Ulrich Büdenbender unter Mitwirkung von Rechtsanwalt Florian-A. Wesche - Clifford Chance, Düsseldorf -

erschienen in der Schriftenreihe Clifford Chance, Verlag etv GmbH
Düsseldorfer Schriften zum Energie- und Kartellrecht Band I,
Essen 2005


abrufbar unter

http://www.agfw.de/487.0.html
http://www.agfw.de/488.0.html

heißt es zur eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes

BGH NJW 1983, 1777 f.;
BGH RdE 1992, 74;
BGH NJW 2003, 3131 f.:

auf Seite 82 f. :


\"Die vom BGH vertretene Auffassung ist konsequent, wenn zu Gunsten der Verbraucher ...§ 315 Abs. 3  BGB eingreift. Denn die Rechtsprechung würde sonst die durch (analoge) Anwendung dieser Vorschrift mögliche Preiskontrolle zu einem stumpfen Schwert werden lassen.

Die Konsequenz wäre, dass nur in Ausnahmefällen ein solcher Fall die Gerichte beschäftigen würde. Die Energieverbraucher müssten zunächst in Vorleistung treten und sodann noch einen Prozess anstrengen, bei dem sie wiederum in Vorleistung träten.

Vor diesem pragmatischen Hintergrund würde der Einwand der Unbilligkeit in seiner Schutzfunktion für den Kunden zumindest geschwächt.

In systematischer Hinsicht erscheint die Argumentation des BGH ...gleichfalls überzeugend.

Ist schon die Gegenleistung nach § 315 Abs. 3 BGB nicht geschuldet und wird sie daher auch nicht fällig, so ist eine Rechnungsstellung nicht mehr von Belang. Was nicht geschuldet wird, kann auch nicht abgerechnet werden.

Auch wenn diese Folge nachträglich im Prozess festgestellt wird, so entspricht dies dem Schutzgedanken des § 315 BGB.

Hätte § 30 AVBV die Funktion, § 315 BGB einzuschränken, bedürfte dies einer Klarstellung in der Norm, an der es fehlt. Diese Aspekte sprechen dagegen, Verstöße gegen § 315 Abs. 1 BGB erst im Rahmen von Rückzahlungsansprüchen aus § 812 ff.  BGB  bei der Prüfung des fehlenden Rechtsgrundes für den vollständigen Rechnungsbetrag zu prüfen.\"





So die Expertise von Professor Büdenbender, TU Dresden unter Mitwirkung von RA Florian-A. Wesche von der Kanzlei Clifford Chance, Düsseldorf.

Dem ist nichts mehr hinzuzufügen.

Und das Ganze wurde für eine Untergliederung des VDEW erstattet.

Weil fast alle Versorger Mitglied in diesem Lobbyverband sind, wird das Gutachten wohl bei allen EVU vorliegen.

Bevor der Versorger entsprechend der AGFW- Empfehlung ein Exemplar seinem Landgericht stiftet, sollte selbst ein Blick hineingeworfen werden.

Im Übrigen ist dieses Auftragswerk jedoch nicht zu empfehlen.

An die Gerichte sollten Beipackzettel verteilt werden.

Es werden m. E. darin viele eigene \"Legenden weiter gesponnen\".
Auch eine Form des perfekten Lobbying für die Branche.  

Früher war Herr Prof. Büdenbender bei \"einem großen deutschen Konzern\", nämlich dem RWE in verantwortlicher Position tätig. Hieraus wird wohl vieles erklärlich, was man sich juristisch nicht erklären kann.

http://www.tu-dresden.de/jfzivil8/new/Seiten/Lebenslauf.htm

http://www.tu-dresden.de/jfzivil8/new/Seiten/publikationen.htm

Heute kümmert er sich um die Ausbildung des Nachwuchses:

http://www.tu-dresden.de/jfzivil8/new/Downloads/buedenbd/Seminar%20EnergieR_SS2005_28.1.05.doc



Mit freundlichen Grüßen
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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