Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

§ 40 EnWG n.F.: Netzkosten müssen nun auf Strom- und Gasabrechnungen gesondert ausgewiesen werden

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opferlamm-ma:
Sofern der Letztverbraucher dies wünscht, ist der Lieferant verpflichtet, eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu vereinbaren.

Da stellt sich bei mir die Frage:

wenn der Kunde monatliche Abrechnung wünscht (wie dies vor ca. 30 Jahren mal war) kann der Versorger dann höhere Preise für Ablesung oder Services wie es auch verklausuliert formuliert wird verlangen ?

Gruss nach Jena

Opferlamm

RR-E-ft:
@opferlamm-ma

Schon (bis zu Ende) gelesen:

Neues Zeitalter für Stromkunden

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