Keine Billigkeitskontrolle bei Gas- SonderkundenEntscheidung im SeptemberDas Urteil wird auch beantworten, ob bei der Überprüfung von Gaspreiserhöhungen für Tarifkunden andere rechtliche Maßstäbe gelten als für Verbraucher mit Sonderverträgen.
Der achte Zivilsenat scheint möglicherweise mal wieder auf Abwegen zu sein.
Der Kartellsenat des BGH hatte bereits am 29.04.2008 (KZR 2/07)
grundsätzlich entschieden, dass Preisänderungsklsaueln in Gas- Sonderverträgen der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB unterliegen, sich insoweit kein Preisfestsetzungsrecht des Gasversorgers aus § 4 AVBGasV ergibt. Die Fälle sind insoweit identisch.
In § 1 Abs. 2 AVBGasV war klar geregelt, dass diese nur für Tarifkunden gilt. Nur für diesen Bereich gab es in § 7 EnWG 1935/ § 11 EnWG 1998 eine Ermächtigungsgrundlage. Zu einer gesetzlichen Regelung für Gas- Sonderverträge fehlt nicht nur eine Rechtsgrundlage in einer Verordnung, sondern auch eine Ermächtigungsgrundlage für den Verordnungsgeber selbst. Der Verordnungsgeber hätte die Gas- Sonderverträge überhaupt nicht inhaltlich gestalten dürfen und hat es auch nicht getan.
Recht lässt sich auslegen, aber eben nicht grenzenlos.
Dies ergibt sich unter anderem aus Art. 20 Abs. 2 GG.
Fehlt es aber am einseitigen Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB, kommt auch keine Kontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB in Betracht. Besteht hingegen ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB, so ist die gerichtliche Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung von § 315 Abs. 3 BGB zwangsläufig die Kehrseite der selben Medaille.
Wollte der achte Zivilsenat von der Rechtsprechung des Kartellsenats abweichen, müsste der Große Senat angerufen werden.