In welche Richtung wollen Sie die Diskussion anstoßen.
Denken Sie an Art. 82 lit.a EGV und an die Verpflichtung des Bundeskartellamtes, gem. Art. 84 EGV (als ersatzzuständige Behörde), gegen die großen Mineralölfirmen vorzugehen ?
Sollten Verbraucher bei der Bestellung von Heizöl gegen die Lieferungsbedingungen Widerspruch erheben ?
Ich sehe auch nicht, dass sich die Heizölpreise \"auf dem Markt bilden\". Jedenfalls nicht auf dem Markt, auf dem Sie und ich einkaufen würden. Wäre das so, dann fände zwischen dem Händler und Kunden ein Verkaufsgespräch statt. Der Händler guckt in seine Preisliste und schon steht *sein* Preis fest. Und wenn er in die Liste der Marke *X* guckt und der Kunde mit der Preisliste der Marke *Y* dagegen vergleicht, dann kommt weder Freude beim Händler auf, noch Verhandlungsbereitschaft. Warum auch ? Die Preislisten kommen ja doch von ein und demselben Konzern. Und der macht halt heute die Marke *X* billig und morgen die Marke *Y*. Wo der Kunde kauft, ist also im Ergebnis rein \"Wurst\". Aber, die Verkehrskreise bilden sich ein, da bestehe \"echter\" Wettbewerb.
Wenn die Preise rd. 25% überhöht sind, dann ist das nur deshalb möglich, weil sich eben gerade kein Wettbewerb einstellt. Dazu bräuchte es die Marke *Z*, die auf den Markt strebt und die Preise von *X* und *Y* reguliert oder zu streben und zu regulieren versucht.
Apropos, versuchen Sie doch einmal bei Ihrem Heizöl-Lieferanten einen Widerspruch wegen Preisunbilligkeit anzubringen. Der wird sich bestimmt bei der nächsten Bestellung sofort und mit Freude um Ihren Heizöl-Wunsch kümmern, nicht wahr ?
Falls ich Sie mißverstanden haben sollte, dann wäre noch ein (weiterer) Einklinkpunkt nötig.