Energiepreis-Protest > ENTEGA

Entega will mich jetzt verklagen

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Regina***:
Hi,

leider hat Entega den Rechtsstreit gewonnen. Es wurde einfach nur ein schriftliches Verfahren angesetzt, Berufung ist nicht zulässig, da unter 600 Euro.

Mein Sondervertrag habe (angeblich) eine Preiserhöhungsklausel, die den Anforderungen des § 307 BGB standhalten würde und Entega sei deswegen berechtigt gewesen, die Preise zu erhöhen.
Außerdem hätte ich deswegen nicht die Möglichkeit gehabt, gem. § 315 BGB die Angemessenheit der Preiserhöhungen gerichtlich überprüfen zu lassen.

Ist es jemand anders auch schon so gegangen?
Hat die Entega evtl. das Gericht \"geschmiert\"??????? Wie könnte ich das herausfinden?

VG
Regina

reblaus:
@Regina***
Sie sollten vielleicht die Preiserhöhungsklausel hier im Forum veröffentlichen, dann könnte man vielleicht nachvollziehen, wie das Gericht zu seiner Entscheidung kam.

Wenn eine Preisgleitklausel den Anforderungen des § 307 BGB standhält, stellt sich schon die Frage nach welchen Kriterien die Preise erhöht werden können, ohne dass die Erhöhung der Billigkeit entsprechen muss.

userD0010:
regina:

leider hat Entega den Rechtsstreit gewonnen. Es wurde einfach nur ein schriftliches Verfahren angesetzt, Berufung ist nicht zulässig, da unter 600 Euro.


Hat die Entega evtl. das Gericht \"geschmiert\"??????? Wie könnte ich das herausfinden?

Sie sollten den Wortlaut der Gerichtsentscheidung hier einmal darstellen.

Und Ihre Fragestellung sollten Sie besser für sich behalten!

Letztlich hat das zuständige (?) Gericht keine Berufung zugelassen ?????

Lothar Gutsche:
@ Regina

Je nachdem, was im Urteil steht, sei es zum Tatbestand und speziell zu Ihren Argumenten als Beklagte, ist möglicherweise eine sogenannte Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO erfolgversprechend. Als Literaturtip empfehle ich

Die Anhörungsrüge im Zivilprozess
von Zuck, Rüdiger;
Kartoniert
ZAP Schriftenreihe XXII, 97 S. 21,5 cm 245g , in deutscher Sprache.  
2008   ZAP-Verlag für die Rechts- u. Anwaltspraxis   LexisNexis
ISBN 3-89655-358-5
19,80 Euro

Während für Berichtigungen des Tatbestands nach § 320 ZPO und Ergänzungen des Urteils nach § 321 ZPO nur 14 Tage Frist nach Zustellung des Urteils besteht, kann die Anhörungsrüge bis zu einem Jahr nach Urteilsverkündung vorgebracht werden. Es sollte allerdings unbedingt ein Rechtsanwalt damit beauftragt werden, der sich gut mit der Zivilprozessordnung auskennt.

Viele Grüße
Lothar Gutsche

userD0010:
L.Gutsche:

Je nachdem, was im Urteil steht, sei es zum Tatbestand und speziell zu Ihren Argumenten als Beklagte

Um hier Ratschläge zu erteilen, bedarf es des Urteils und seiner Begründung.

Vermutlich hat das Gericht aber wenig oder gar nicht \"angehört\", sondern sich nur mit den schriftlichen Vorträgen \"beschäftigt\" und ist den Vorträgen der Entega gefolgt.

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