@Netznutzer
Wer aus der Grundversorgung kommt, zu dessen Gunsten gilt § 5 Abs. 3 StromGVV.
Wer bei einem Drittlieferanten kündigt und zugleich einen Anschluss-Vertrag mit einem anderen Drittlieferanten abschließt, der fällt auch nicht in die Grundversorgung, sondern allenfalls in die Ersatzbelieferung gem. § 38 EnWG. Denn es ist doch klar, dass derjenige keinen Grundversorgungsvertrag abschließen will.
Fraglich, ob sich § 5 Abs. 3 StromGVV auf solche Konstellationen entsprechend anwenden lässt, weil ja der alte Vertrag zum Kündigungszeitpunkt endet, die Belieferung aufgrund des neuen Vertrages möglicherweise wegen verzögerter/ nicht rechtzeitig erfolgter Netzanmeldung noch nicht erfolgen kann.
Die Kündigungsfristen bei Sonderkündigungsrechten ergeben sich aus dem Vertrag. Diese müssen nicht mit den Regelungen in der StromGVV übereinstimmen, da die StromGVV kraft Gesetzes nur für die Grund- und Ersatzversorgung gilt. Wenn die Fristen in der StromGVV relativ kurz bemessen sind, so besteht der Interessenausgleich dabei in § 5 Abs. 3 StromGVV.
Bei Sonderabkommen mit Drittlieferanten funktioniert ein solcher Ausgleich nicht, so dass die Mitteilungsfristen hinsichtlich bevorstehender Preisänderungen ggf. länger bemessen werden sollten.
Man denke an die Kunden, die sich im Jahresurlaub befinden....