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Autor Thema: Sonderkündigungsrecht  (Gelesen 3511 mal)

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Offline ktown

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Sonderkündigungsrecht
« am: 21. August 2008, 14:49:35 »
Ich hab mal eine Frage für die Experten.

Man hat als Endkunde ja ein Sonderkündigungsrecht, wenn vom Versorger die Preise erhöht werden,
Folgende Zeitabfolge:
6 Wochen vor der Preiserhöhung muß diese dem Endkunden schriftlich mitgeteilt werden.
spätestens 4 Wochen vor der Preiserhöhung muß die Kündigung beim Versorger eingereicht worden sein, damit 1 Monat später der Wechsel stattfinden kann.

Nun erzählt mir so ein Knilch von Verivox, dass ich dann für 1 Monat zum örtlichen Versorger (Grundversorgung) zurück fallen muß um dann wiederrum 1 Monat später zum eigentlich günstigsten Versorger wechseln zu können.
Diese Vorgehensweise wäre von nöten, da die Bearbeitung eines Wechsels 8 Wochen dauern würde.

Stimmt das?
Alles was ich schreibe ist meine private Meinung. ;)

Offline RR-E-ft

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Sonderkündigungsrecht
« Antwort #1 am: 21. August 2008, 15:03:37 »
§ 5 Abs. 3 StromGVV kennt eine Lösung.

Gilt allerdings nur für die Grundversorgung.

Offline ktown

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Sonderkündigungsrecht
« Antwort #2 am: 21. August 2008, 15:45:28 »
Soweit hatte ich das auch bisher verstanden und ja auch oben beschrieben.
Ich war nur gerade bei dem telefonat wie vor den Kopf gestoßen, als der meinte ich müße bei einem Wechsel nach Sonderkündigungsrecht für einen Monat zu meinem Grundversorger wechseln um dann zum eigentlichen Versorger meiner Wahl zu können.
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Offline Netznutzer

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Sonderkündigungsrecht
« Antwort #3 am: 21. August 2008, 16:00:53 »
@ ktown

wenn der neue Versorger eben unfähig ist schnell zu arbeiten...

Gruß

NN

Offline ktown

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Sonderkündigungsrecht
« Antwort #4 am: 21. August 2008, 17:55:10 »
Zitat
Original von Netznutzer
@ ktown

wenn der neue Versorger eben unfähig ist schnell zu arbeiten...

Gruß

NN

OK das hab ich auch schon erlebt bei der GGEW. Jedoch habe die mir schriftlich bestätigt, dass ich die Differenz zwischen der Grundversorgung meines örtlichen Versorgers und meinem eigentlich gewählten Tarif bei íhnen, von ihnen erstattet bekomme.
Letztlich ist es ja nicht mein Problem, wenn die Fehler beim Ummelden machen.

Aber das so eine Aussage von Verivox kommt, das schockt mich schon.
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Offline userD0009

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Sonderkündigungsrecht
« Antwort #5 am: 21. August 2008, 19:33:20 »
@ktown

Welche Aussage haben Sie denn erwartet, wenn Sie geschockt sind von der Antwort von Verivox?

Eigentlich könnte Verivox nur mitteilen, dass es auf das jeweilige Vertragsverhältnis ankommt und auf die jeweiligen Vertragsparteien(und deren Arbeitsweise) und man darüber keine Auskunft geben könne.

Grüße
belkin

Offline ktown

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Sonderkündigungsrecht
« Antwort #6 am: 21. August 2008, 21:21:37 »
Also ich glaube mal, dass das Vertragsverhältnis bezüglich des Sonderkündigungsrechtes bei allen Versorgern gleich ist, da diese Fristen ja vom Gesetzgeber eingesetzt wurden.

Tja und die Arbeitsweise der einzelnen Versorger kann ja wohl kaum zu
Lasten des Endkunden ausgelegt werden.

Ich glaube nicht, dass es im Sinne des Gesetzgebers war, dass der Kunde bei einem Wechsel, von einem Versorger zum Anderen, immer für den Zeitraum von 1 Monat in die Grundversorgung seines örtlichen Versorgers geschoben wird, nur weil es der letzte Versorger oder der neue Versorger nicht gebacken kriegen Daten des Kunden untereinander weiter zu leiten.
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Offline RR-E-ft

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Sonderkündigungsrecht
« Antwort #7 am: 22. August 2008, 14:45:31 »
@Netznutzer

Ein Grund siehste hier.

@ktown

Die Glaubensfreiheit wird im Grundgesetz ausdrücklich gewährleistet. ;)

Gesetzlich geregelt sind nur die Bedingungen der Grund- und Ersatzversorgung, nämlich in der Grundversorgungsverordnung.

Offline Netznutzer

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Sonderkündigungsrecht
« Antwort #8 am: 23. August 2008, 16:12:18 »
@ Fricke

Das sehe ich anders: Der neue Lieferant/Verivox ist nicht in der Lage, innerhalb vom genannten Zeitrahmen eine Netzanmeldung hinzubekommen. Das ist ein grosser Unterschied zur Pressemeldung der BNetzA.

Es ist ganz eideutig: Man muss N I C H T einen Monat in die Grundversorgung zurück. Dies ist eindeutig ein Qualitätsmangel von Verivox/neuem Lieferanten, wenn 2 Wochen nicht genutzt werden können, um eine elektronische Netzanmeldung abzuschicken.

Gruß

NN

Offline RR-E-ft

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Sonderkündigungsrecht
« Antwort #9 am: 23. August 2008, 19:30:08 »
@Netznutzer

Wer aus der Grundversorgung kommt, zu dessen Gunsten gilt § 5 Abs. 3 StromGVV.

Wer bei einem Drittlieferanten kündigt und zugleich einen Anschluss-Vertrag mit einem anderen Drittlieferanten abschließt, der fällt auch nicht in die Grundversorgung, sondern allenfalls in die Ersatzbelieferung gem. § 38 EnWG. Denn es ist doch klar, dass derjenige keinen Grundversorgungsvertrag abschließen will.

Fraglich, ob sich § 5 Abs. 3 StromGVV auf solche Konstellationen entsprechend anwenden lässt, weil ja der alte Vertrag zum Kündigungszeitpunkt endet, die Belieferung aufgrund des neuen Vertrages möglicherweise wegen verzögerter/ nicht rechtzeitig erfolgter  Netzanmeldung noch nicht erfolgen kann.

Die Kündigungsfristen bei Sonderkündigungsrechten ergeben sich aus dem Vertrag. Diese müssen nicht mit den Regelungen in der StromGVV übereinstimmen, da die StromGVV kraft Gesetzes nur für die Grund- und Ersatzversorgung gilt. Wenn die Fristen in der StromGVV relativ kurz bemessen sind, so besteht der Interessenausgleich dabei in § 5 Abs. 3 StromGVV.

Bei Sonderabkommen mit Drittlieferanten funktioniert ein solcher Ausgleich nicht, so dass die Mitteilungsfristen hinsichtlich bevorstehender Preisänderungen ggf. länger bemessen werden sollten.

Man denke an die Kunden, die sich im Jahresurlaub befinden....

 

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