Ein halbes Jahr, nachdem ich mein EVU (rheang) um den Nachweis der Billigkeit zu seiner Gaspreiserhöhung bekomme ich nun eine Antwort.
1 \"... Hierbei wurde in vielen Fällen der Nachweis der Billigkeit der Preiserhöhung gemäß §315 BGB gefordert. Zu einem solchen Nachweis sind wir auf Grund des mit Ihnen geschlossenen Vertrages (Sondervertrag S1) rechtlich zwar nicht verpflichtet, in der Hoffnung, Ihre Bedenken auf diese Weise ausräumen zu können kommen wir dieser Forderung aber gerne freiwillig nach.\"
Frage: Ich habe gelesen, dass der §315 auch für Sonderverträge gilt. Stimmt
das?
2. \"Der Nachweis der Billigkeit gilt als erbracht, wenn das verlangte Entgelt im Rahmen des Marktüblichen liegt und dem entspricht, was regelmäßig als Preis für eine vergleichbare Leistung verlangt wird, sofern nicht die umfassende Würdigung des Vertragszweckes sowie die Interessenlage der Parteien für die Einbeziehung weiterer Gesichtspunkte sprechen.
Vgl. BGH NJW-RR 2000, 1560, 1562; BGH NJW-RR 1992, 183,184\"
Frage: Was bedeutet diese Aussage im Zusammenhang mit meinem
Widerspruch?
3. \" Nachweis der Billigkeit
... Bezogen auf den Wärmemarkt stellen Heizöl und Erdgas daher tatsächlich und im Sinne der Rechtssprechung des BGH vergleichbare Leistungen dar. Um eine vergleichbare neutrale Basis für die Preisermittlung bei Heizöl zu gewährleisten, beziehen wir uns im Nachfolgenden auf die Werte des Statistischen Bundesamtes für eine Lieferung von 4.000-5.000l Heizöl an der Rheinschiene. Für eine solche Lieferung mussten im Jahr 2004 durchschnittlich 3.36 Ct pro kWh bezahlt werden, der entsprechende Gaspreis der rhenag lag im Jahr 2004 bei 3.33 Ct/kWh. Durch die Preiserhöhung zum 01.01.05 stieg der Gasarbeitspreis auf 3.73 Ct/kWh, während der Heizölpreis im letzten Quartal 2004 bereits durchschnittlich 3.91 Ct betrug.
Die Erdgaspreise der rhenag entsprechen somit im vorgenannten Sinne dem, was regelmäßig als Preis für eine vergleichbare Leistung verlangt wird. ... Auch in Vergleich mit anderen Unternehmen liegen die Erdgaspreise der rhenag im Rahmen des Marktüblichen.
Der Preis, den wir an unseren Vorlieferant zahlen müssen, ist vertraglich an die Preise für Heizöl gekoppelt. In den vergangenen Jahren (seit 1992) hat die rhenag deshalb den Preis für Erdgas, analog den Veränderungen auf dem Heizölmarkt, 9-mal erhöht und 8-mal gesenkt. Aus diesen Zusammenhängen erkennen Sie, dass eine Kopplung der beiden Preise durchaus auch im Verbraucherinteresse sinnvoll ist. Die Erhöhung unserer Gasverkaufspreise um 0,4 Ct/kWh zum 01.01.05 wurde ausschließlich durch die Kostensteigerung auf der Bezugsseite verursacht.\"
Frage: Das liest sich recht plausibel aber eine nachvollziehbare Offenlegung von Kalkulationen ist das m.E. nicht. Muss ich das akzeptieren?
4 \"Mit dieser Information sind wir der Forderung des Billigkeitsnachweises freiwillig nachgekommen. Rechtlich haltbare Gründe für eine Kürzung von Abschlagszahlungen oder Rechnungsbeträgen bestehen nicht.\"
Frage: Muss ich jetzt reagieren in dem Ich diese Begründung bezweifle? Muss ich jetzt doch die Preiserhöhung anerkennen?
5. \"Wir möchten Sie an dieser Stelle nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass wir Ihren Preiswiderspruch bzw. Zahlungsvorbehalte in unserem Verbrauchsabrechnungssystem vermerkt haben und mit der Abschlagshöhe keine Anerkennung der erhöhten Gaspreise verbunden ist.\"
Frage: Diesen Satz verstehe ich nicht genau. Welche Konsequenzen drohen mir daraus?
Ich wäre sehr froh, wenn mir jemand helfen könnte, da ich mich mit der rechtlichen Seite nicht so auskenne. Kann ich einfach weiter den alten Abschlag überweisen oder muss ich auf das Schreiben reagieren. Ich erwarte in den nächsten Tagen die Jahresabrechnung. Darf ich sie jetzt auf den alten Preis kürzen?
Vielen Dank im Voraus
Viele Grüße an das gesamte Forum
Holger