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Autor Thema: EVU antwortet zum Nachweis der Billigkeit  (Gelesen 12196 mal)

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Offline Holger Wiedorn

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EVU antwortet zum Nachweis der Billigkeit
« am: 14. Juli 2005, 16:09:40 »
Ein halbes Jahr, nachdem ich mein EVU (rheang) um den Nachweis der Billigkeit zu seiner Gaspreiserhöhung bekomme ich nun eine Antwort.

1  \"... Hierbei wurde in vielen Fällen der Nachweis der Billigkeit  der  Preiserhöhung gemäß §315 BGB gefordert. Zu einem solchen Nachweis sind wir auf Grund des mit Ihnen geschlossenen Vertrages (Sondervertrag S1) rechtlich zwar nicht verpflichtet, in der Hoffnung, Ihre Bedenken auf diese Weise ausräumen zu können kommen wir dieser Forderung aber gerne freiwillig nach.\"

Frage: Ich habe gelesen, dass der §315 auch für Sonderverträge gilt. Stimmt
          das?

2. \"Der Nachweis der Billigkeit gilt als erbracht, wenn das verlangte Entgelt im Rahmen des Marktüblichen liegt und dem entspricht, was regelmäßig als Preis für eine vergleichbare Leistung verlangt wird, sofern nicht die umfassende Würdigung des Vertragszweckes sowie die Interessenlage der Parteien für die Einbeziehung weiterer Gesichtspunkte sprechen.
Vgl. BGH NJW-RR 2000, 1560, 1562; BGH NJW-RR 1992, 183,184\"

Frage: Was bedeutet diese Aussage im Zusammenhang mit meinem
          Widerspruch?

3. \" Nachweis der Billigkeit
... Bezogen auf den Wärmemarkt stellen Heizöl und Erdgas daher tatsächlich und im Sinne der Rechtssprechung des BGH vergleichbare Leistungen dar. Um eine vergleichbare neutrale Basis für die Preisermittlung bei Heizöl zu gewährleisten, beziehen wir uns im Nachfolgenden auf die Werte des Statistischen Bundesamtes für eine Lieferung von 4.000-5.000l Heizöl an der Rheinschiene. Für eine solche Lieferung mussten im Jahr 2004 durchschnittlich 3.36 Ct pro kWh bezahlt werden, der entsprechende Gaspreis der rhenag lag im Jahr 2004 bei 3.33 Ct/kWh. Durch die Preiserhöhung zum 01.01.05 stieg der Gasarbeitspreis auf 3.73 Ct/kWh, während der Heizölpreis im letzten Quartal 2004 bereits durchschnittlich 3.91 Ct betrug.
Die Erdgaspreise der rhenag entsprechen somit im vorgenannten Sinne dem, was regelmäßig als Preis für eine vergleichbare Leistung verlangt wird. ... Auch in Vergleich mit anderen Unternehmen liegen die Erdgaspreise der rhenag im Rahmen des Marktüblichen.

Der Preis, den wir an unseren Vorlieferant zahlen müssen, ist vertraglich an die Preise für Heizöl gekoppelt. In den vergangenen Jahren (seit 1992) hat die rhenag deshalb den Preis für Erdgas, analog den Veränderungen auf dem Heizölmarkt, 9-mal erhöht und 8-mal gesenkt. Aus diesen Zusammenhängen erkennen Sie, dass eine Kopplung der beiden Preise durchaus auch im Verbraucherinteresse sinnvoll ist. Die Erhöhung unserer Gasverkaufspreise um 0,4 Ct/kWh zum 01.01.05 wurde ausschließlich durch die Kostensteigerung auf der Bezugsseite verursacht.\"

Frage: Das liest sich recht plausibel aber eine nachvollziehbare Offenlegung von Kalkulationen ist das m.E. nicht. Muss ich das akzeptieren?

4 \"Mit dieser Information sind wir der Forderung des Billigkeitsnachweises freiwillig nachgekommen. Rechtlich haltbare Gründe für eine Kürzung von Abschlagszahlungen oder Rechnungsbeträgen bestehen nicht.\"

Frage: Muss ich jetzt reagieren in dem Ich diese Begründung bezweifle? Muss ich jetzt doch die Preiserhöhung anerkennen?

5. \"Wir möchten Sie an dieser Stelle nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass wir Ihren Preiswiderspruch bzw. Zahlungsvorbehalte in unserem Verbrauchsabrechnungssystem vermerkt haben und mit der Abschlagshöhe keine Anerkennung der erhöhten Gaspreise verbunden ist.\"

Frage: Diesen Satz verstehe ich nicht genau. Welche Konsequenzen drohen mir daraus?

Ich wäre sehr froh, wenn mir jemand helfen könnte, da ich mich mit der rechtlichen Seite nicht so auskenne. Kann ich einfach weiter den alten Abschlag überweisen oder muss ich auf das Schreiben reagieren. Ich erwarte in den nächsten Tagen die Jahresabrechnung. Darf ich sie jetzt auf den alten Preis kürzen?

Vielen Dank im Voraus

Viele Grüße an das gesamte Forum
Holger

Offline RR-E-ft

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EVU antwortet zum Nachweis der Billigkeit
« Antwort #1 am: 14. Juli 2005, 16:17:58 »
@Holger Wiedorn

Die Erklärung hat Ihr Versorger selbst gegegen:

\"...sofern nicht weitere Gesichtspunkte....\"


In dem Urteil des BGH NJW-RR 1992, 183, (186) heißt es gerade, dass es auf die Besonderheit der preiswürdigen Versorgung ankommt und deshalb auf die zu deckenden Kosten abzustellen ist und auf einen angemessenen Gewinn, die Gewinnmaximierungsabsicht bei der öffentlichen Energieversorgung nachrangig sein muss.


Auf die Preise anderer Unternehmen oder anderer Energieträger kommt es gerade nicht an.

Vgl. hierzu nur das Gaspreis- Urteil des LG Mannheim:

!!!Gaspreisurteil LG Mannheim !!!!



Ihr Widerspruch gilt und ist vom EVU weiter zu beachten.

Ein Nachweis der Billigkeit durch Offenlegung der Preiskalkulation ist nicht erfolgt.

Der Hinweis auf Heizöl ist aus o. g. Gründen unbehelflich, schließlich wollen Sie ja auch gar kein Heizöl kaufen:

BKartA: Marktabgrenzung Erdgas

\"Wettbewerb auf dem Wärmemarkt\"


Zudem bezahlen Sie nicht nur einen Arbeitspreis, sondern auch einen Grundpreis.

Wenn also schon über den Arbeitspreis das gleiche Preisniveau wie bei Heizöl erreicht würde, würde sich die Frage stellen, was mit dem Grundpreis noch abgegolten werden sollte (reiner Gewinn?).

Die Preisbildung bei der Heizölversorgung unterliegt also anderen Mechanismen als die Preisbildung bei der Erdgasversorgung.

Schließlich ist allenfalls das Gas selbst teurer geworden, nicht jedoch das Leitungsnetz, das Personal, die Allgemeinen Verwaltungskosten.

Wenn Sie jemanden kennen, der in der Versorgungswirtschaft tätig ist, können Sie den ja mal fragen, ob sein Gehalt mit dem Heizölpreis auf der Rheinschiene um 40 Prozent gestiegen ist:


http://www.energate.de/news/newsondemand.php?action=show&id=79758




Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Graf Koks

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EVU antwortet zum Nachweis der Billigkeit
« Antwort #2 am: 14. Juli 2005, 16:31:20 »
@ Holger Wiedorn:

Sicherlich geben Sie mit der Zahlung der erhöhten Abschläge kein Anerkenntnis der erhöhten Preise ab; indes führt nur die Beibehaltung der alten Abschläge dazu, dass Sie Ihre Rechnung am Ende der Abrechnungsperiode effektiv kürzen können. Denn andernfalls würden Sie den auf den Erhöhungsbetrag entfallenden Anteil der Forderung bezahlen und wären wegen des in § 31  AVBGasV enthaltenen Aufwendungsauschlusses auf den Rückforderungsprozess angewiesen. Das Geld wäre also erstmal WEG. Der Unbilligkeitseinwand erfasst auch die Abschlagsforderungen, die damit weiterhin nach dem alten Preis zu bemessen sind.

§ 315 BGB setzt für seine Anwendung allein voraus, dass eine einseitige Preisbestimmung erfolgt. Dieses ist bei Ihnen augenscheinlich der Fall. Ob es sich dabei um einen Tarifkunden- oder Norm-Sonderkundenvertrag handelt, ist unmaßgeblich, solange der Preis nicht von vornherein, etwa in einer Preisstaffel, bei Vertragsschluss vereinbart wird. Wie hier: LG Potsdam RdE 2004, 307; OLG München RdE 2004, 52,54.

Die von Ihrem EVU in Hinblick auf den \"Marktpreis\" für Gas ausgeführten Erwägungen sind nicht stichhaltig. Es sind erhebliche Mengen an ölpreisungebundenem Erdgas auf dem Markt erhältlich. Langfristige Gesamtbedarfsdeckungsverpflichtungen eines Versorgers (mit oder ohne Ölpreisbindung) dürften kartellrechtswidrig sein, vgl. OLG Düsseldorf U (Kart) 31/00.  

Schreiben Sie also Ihrem Versorger, dass Sie an dem bisherigen Preis festhalten und bis zum Nachweis der Billigkeit (Offenlegung der Kalkulationsunterlagen und ggf. auch der Bezugsverträge) auch nur diesen entrichten werden. Nach Erhalt der Jahresabrechnung erstellen Sie eine Gegenrechnung unter Ansatz des bisherigen Preises und behalten den Unterschiedsbetrag ein. Er wird bis zum Nachweis der Billigkeit nicht fällig.

M.f.G. aus Berlin
Graf Koks

Offline Holger Wiedorn

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EVU antwortet zum Nachweis der Billigkeit
« Antwort #3 am: 18. Juli 2005, 11:48:29 »
@ Thomas Fricke,
@ Graf Koks,

vielen herzlichen Dank für die schnelle und umfassende Antwort.

Ich habe inzwischen auch meine Jahresabrechnung bekommen. Entsprechend ihrer Ratschläge werden ich meinem EVU schreiben und weiterhin auf dem Nachweis der Billigkeit bestehen und die Rechnung anpassen.

Ein weiter Beitrag zum Thema Preisklausel hat mich hellhörig gemacht.
Wie auch Gasmann enthält auch mein Sondervertrag die wortgleiche Klausel.
Da sich mein EVU auf diese Klausel beruft um meinen Widerspruch nach §315 abzulehnen werde ich mein EVU auf die Unwirksamkeit hinweisen. Ob ich allerding so weit gehe und alle Preiserhöhungen, wie von Herrn Fricke ausgeführt, anzweifele weiß ich noch nicht.

Ich bin ihnen auf jedenfall für die Hilfe in diesem juristischen Dschungel sehr dankbar. Ohne die Unterstützung durch dieses Forum würde ich mich sehr hilflos fühlen.

Mit freundlichen Grüßen
H.Wiedorn

Offline Graf Koks

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EVU antwortet zum Nachweis der Billigkeit
« Antwort #4 am: 18. Juli 2005, 13:51:06 »
Ich kenne leider die Klausel im Wortlaut nicht. Es kommt für § 315 BGB wie gesagt nur darauf an, dass stillschweigend oder ausdrücklich ein einseitiges Preisbestimmungsrecht festgelegt wird. Das Gegenteil wäre eine vorab vereinbarte Preis- Staffelvereinbarung wie etwa beim Mietvertrag.


M.f.G.
Graf Koks

Offline wolters

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EVU antwortet zum Nachweis der Billigkeit
« Antwort #5 am: 19. Juli 2005, 01:12:28 »
Die Preisgleitklausel vom GASMANN ist unter
Preisgleitklausel
zu finden.

Auch in meinem Erdgas-Lieferungsvertrag (Sondervertrag S 1) steht diese Formel wortgleich unter § 2 Gaspreise:
\"Die GASO ist berechtigt, die Gaspreise zu ändern, wenn eine Preisänderung durch den Vorlieferanten der GASO erfolgt.\"

Dies dürfte für alle Kunden mit Gasheizung im gesamten ostsächsischen Raum gelten. (Zusätzlich zu den bereits im Thread betroffenen Gebieten.)

Die \"Unwirksamkeit\" würde bedeuten, dass die meisten Verträge aus den frühen 90er Jahren (Gaserschließung in Ostsachsen) heute nur einen gültigen Gaspreis von -damals- 4,3 Pfennig pro kWh (netto) haben.

Zum einen kann dieser Vertrag jedoch jährlich mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist von einer der beiden Seiten gekündigt werden - d.h. man würde nach einer Kündigung einen neuen entschärften Vertrag erhalten.

Zum anderen sind vielleicht die weiteren \"Bestandteile des Vertrages\" hinderlich:
- soweit nicht anderes vereinbart, gelten die AVBGasV,
- Änderungen von Leistungen oder Preisen werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt.

Letzteres geschah bei jeder Preiserhöhung bzw. -senkung.

Alles Gute!
Wolters

Offline RR-E-ft

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EVU antwortet zum Nachweis der Billigkeit
« Antwort #6 am: 19. Juli 2005, 11:00:43 »
@wolters

Im liberalisierten Markt gibt es schon nicht den Vorlieferanten der GASO. Der Versorger muss grundsätzlich aktuell immer dort beziehen, wo das Gas günstig ist.

Unter http://www.thueringengas.de/449_1359.htm können Sie zum neuen Tarif \"constant\" erfahren, dass laufend Gasmengen auf dem Markt verfügbar sind, die keiner Ölpreisbindung unterliegen.

Solche Gasmengen muss auch die GASO einkaufen und kann sich deshalb nicht darauf berufen, die Preise ihres (einzigen) Vorlieferanten hätten sich erhöht....

Dann hat die GASO eben (noch) den falschen Vorlieferanten, was jedoch allein deren wirtschaftliches Risiko ist.




Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
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Offline Cremer

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EVU antwortet zum Nachweis der Billigkeit
« Antwort #7 am: 19. Juli 2005, 13:39:27 »
Hallo Herr Fricke,

Lidl oder Aldi läßt grüßen!! :shock:

Wer zu spät kommt, bekommt nichts mehr. Kann also nach dem ersten Tag bereits ausverkauft sein  :(  

Die Konditionen sind doch wesentlich schlechter (Arbeitspreis), ca. 0,003ct/kwh über den zur zeit durchschnittlichen Preisen

Wie sieht es am Ende der Vertragslaufzeit aus? Wird die Thüringengas dem Kunden zu den \"alten\" Vertragskonditionen wieder übernehmen, worin ein Widerspruch gemäß § 315 BGB möglich ist? Oder wird den Kunden ein bis dahin völlig neues Tarifgefüge mit Vertragsbedingungen nur noch angeboten werden können.

Deshalb Vorsicht bei Annahme eines solchen vermeintlichen (Billig-) Angebotes, meine ich :!:
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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EVU antwortet zum Nachweis der Billigkeit
« Antwort #8 am: 19. Juli 2005, 14:09:18 »
@Cremer

Es besteht doch wohl Einigkeit darüber, dass ein Kunde, der auf so ein Fixpreisangebot eingeht seiner Einrede aus § 315 BGB verlustig geht.

Ein solcher Vertrag ist deshalb nicht zu empfehlen!!!

Damit ist aber nachgewiesen, dass die Gassversorger  laufend (Thüringengas im Oktober schon wieder)  Gasmengen auf dem Markt erstehen können, die gar keiner Ölpreisbindung unterliegen.

Welchen Anteil werden solche Gasmengen wohl am Gesamterdgasmarkt haben?

Woher wollen Sie wissen, dass Ihr Versorger nicht clever genug ist, ausschließlich solche Gasmengen, die keiner Ölpreisbindung unterliegen, zu beziehen?

Was, wenn es so wäre?



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline Cremer

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EVU antwortet zum Nachweis der Billigkeit
« Antwort #9 am: 19. Juli 2005, 15:35:00 »
Hallo Herr Fricke,

ich kann Ihnen da voll inhaltlich zustimmen. Die SW KH schreiben in Ihrem Geschäftsbericht 2004 auf Seite 9 ja, das sie um 11% günstiger das Gas eingekaufen konnten (als geplant?)

Vergleiche:
Stadtwerke Kreuznach, Geschäftsbericht ./. Gaspreiserhöhung

Also muss es doch freie Gasmarktkapazitäten und -preise geben. Erst kürzlich erklärte die BASF, dass sie auf den Gasmarkt einsteigen wollen und mit Russland entsprechende Verträge schließen. Die bisherigen 4 Gasgroßimporteure waren dadurch aufgeschreckt.
MFG
Gerd Cremer
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« Antwort #10 am: 19. Juli 2005, 15:41:08 »
@Cremer

Lesen Sie unter www.verivox.de/gas zu den neuesten Entwicklungen.

Die BASF- Tochter Wintershall/ Wingas ist schon lange im Geschäft.
Muss uns aber an dieser Stelle nicht weiter interessieren.


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
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