Auch wenn es vielleicht langweilig ist, so hat der BGH in seinem Leitsatz vom 13.06.2007 nichts davon verlauten lassen wonach es schon ausreiche, dass nur die/eine Bezugskostensteigerung behauptet wird. In seinem Leitsatz Nr. 4d. wird das bemerkenswerte Wörtchen\" grundsätzlich\" verwendet. Nur liest es wohl keiner.
Neben
Grundsätzen existieren
Ausnahmen. Dies gehört zum Regelspiel, wonach die Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess abgestuft ist. Dazu existiert eine satte Reihe von höchstrichterlicher RSpr. Wenn es dem VIII. Senat mit diesem Kriterium um solche Abstufung gegangen ist (wovon ich ausgehe), dann kommt es zunächst für die Darlegungslast des Versorgers darauf an, dass eine solche Bezugskostensteigerung dargelegt (behauptet) wird.
Dann ist der Bekl. an der Reihe und hat diese Behauptung der Bezugskostensteigerung zu bestreiten. Würde sich das Bestreiten hierauf beschränken, dann könnte sich auf die Vorlage der Bezugskostenrechnungen beschränkt werden.
Wenn aber die Billigkeit des Preises vom Verbraucher bestritten und dabei umfassend vorgetragen wurde, worauf dieses Bestreiten beruht, dann wird hierdurch die Qualität der (abgestuften) Darlegungslast des Prozessgegners verändert.
Somit ist jetzt der Versorger an der Reihe, weil durch das Bestreiten der Billigkeit der Leistungsbestimmung über den Anstieg der Bezugskosten hinaus, seine Darlegungslast in die nächste Stufe geführt ist. In dieser Stufe kommt die Darlegung der Kostenstruktur ins Spiel (deren Erforderlichkeit ja selbst der VIII. Senat schon seit dem Senatsurteil vom 02.10.1991 vertritt).
In diesem Stadium spielen Daten und Fakten eine Rolle, die sich der Kenntnis des Prozessgegners entziehen und über die nur der darlegungsbelastete Versorger verfügt. Wenn man dies anders ansehen wollte, so wäre der aussenstehende Verbraucher mit der Darlegungslast belastet, die er sicherlich niemals erfüllen könnte. Ein prozessualer Unfug.
Darin ist @Black aber zuzustimmen, dass dieses Prozessgeschehen den Prozessstoff dann gewaltig aufbläht. Doch die erwähnten 100 Seiten werden dann auch nicht mehr reichen, da die Klageschriften ohne Darlegung der Kostenstrukturen sonst auch schon zwischen 30-50 Seiten umfassen.
Es existieren ja auch durchaus erstinstanzliche Entscheidungen, die sich gerade noch vor der Entscheidung des VIII. Senats vom 13.06.2007 mit den Problemen dieses Elementes der Darlegungslast beschäftgt haben. Dabei kann auf
LG Duisburg, 10.05.2007, Az.: 5 S 76/06 verwiesen werden (dort in der Suchmaske unter Eingabe von Gericht, Entscheidungsdatum und Aktenzeichen weitersuchen).
In der genannten Entscheidung setzt sich das Landgericht mit der Darlegungslast des Versorgers auseinander, wenn über den Bezugskostenanstieg hinaus die Billigkeit bestritten ist (Rn. 38 - 45).
Das genannte Gericht setzte sich auch mit dem Wechselspiel zwischen Behauptung einer Bezugskostensteigerung der einen Seite und deren Bestreiten durch die andere Seite auseinander, wenn es nur bei einem Bestreiten der Steigerung geblieben wäre (Rn. 46 - 50).
Sodann es schließlich in div.Urteilsgründen lautet: \"
der Versorger habe seine gestiegenen Bezugskosten dargelegt und diese sogar an den Verbraucher nicht einmal vollständig weiter berechnet, was für die Billigkeitsprüfung ausreiche\" (sil.: deutlich verkürzt), so wird dieser o.a. Leitsatz des VIII. Senats hierdurch vergewaltigt.