@ RR-E-ft
Unverbindlichkeit i.S.v. § 315 Abs. 3 BGB bedeutet eine besondere Form der Unwirksamkeit. Unwirksamkeit ist nicht gleichbedeutend mit Nichtigkeit. Darauf soll hingewiesen sein, um der Vorstellung entgegen zu wirken, dass dann, wenn eine Forderung nicht verbindlich ist, deren Nichtigkeit vorliegt.
Unverbindlichkeit in diesem Sinne (d.h. Unwirksamkeit) hat nur die Bedeutung, dass die Forderung gerichtlich nicht durchgesetzt werden kann. Wird gleichwohl auf eine solche Forderung gezahlt, dann stellt dies den Rechtsgrund dafür dar, dass der Vertragsgegner die Zahlung behalten darf (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, Einl. zu § 241, Anm. 5.c, Rn 12; ). Wer also keinen Widerspruch nach § 315 BGB erhoben und vorbehaltslose Zahlung geleistet hat, kann sich nicht auf Bereicherung berufen, § 812 BGB.
Ob man nun den Zeitraum bis zur Widerspruchserhebung als „vorläufig“ verbindlich bezeichnet, (wie z.B. OLG Frankfurt/M, ZMR 1999, 244) oder nicht (was nicht unbedingt dogmatisch richtig bezeichnet erscheint - §§ 158 ff. BGB ?), ist meines Erachtens nicht ausschlaggebend. Denn das Gesetz spricht von der Leistungsbestimmung (d.h. von der Erklärung der dazu berufenen Vertragspartei und nicht vom Widerspruch des Vertragsgegners), meint also offensichtlich den Zeitpunkt der Abgabe der Leistungsbestimmungserklärung. Nicht der Widerspruch entscheidet über die Billigkeit der Leistungsbestimmung, sondern deren Inhalt.
Jedenfalls in einem scheint Einigkeit zu bestehen, nämlich dass bei Unbilligkeit der Leistungsbestimmung erst mit Rechtskraft des Urteils Fälligkeit der Forderung eintritt (vgl. BGH, NJW 1996, 1054). Wohlgemerkt, bei Unbilligkeit der Leistungsbestimmung !
Steht dann ggf. im entsprechenden Fall fest, dass die Leistungsbestimmung der dazu berufenen Partei billig war und ist, dann befindet man sich durch Erhebung des Widerspruchs schon gar nicht bei § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB. Damit gelangt man zu der Frage, die nun der BGH definitiv klären darf, nämlich ob es für die Prüfung der Billigkeit der Leistungsbestimmung u.a. einer Offenlegung bedarf oder ob nicht und ob die Darlegung einer Bezugskostensteigerung bei unveränderten Kosten grundsätzlich ausreicht oder ob nicht.