@Black
Was für eine
schräge Diskussion.
Mir ist bisher kein Fall bekannt geworden, wo ein Lieferant im Verfahren seine Kosten- und Preiskalkulation so detailliert nachvollziehbar offen gelegt hätte, so dass die Anknüpfungstatsachen dergestalt dargelegt waren, dass sich der Kunde noch für ein sofortiges Anerkenntnis nach dieser Eröffnung des Zahlenwerks entscheiden konnte oder aber für den Fall, dass er das dargelegte Zahlenwerk bestreitet; ein gerichtliches Sachverständigengutachten überhaupt in Betracht gekommen wäre:
Prozessual bedarf es zunächst der entsprechenden Darlegungen. Der Prozessgegner entscheidet hiernach darüber, ob er anerkennt (möglicherweise im Wege eines noch möglichen \"sofortigen\" Anerkenntnisses) oder aber diese vorgetragenen Tatsachen bestreitet oder diese ohne Anerkenntnis unbestritten lässt.
Und nur im Falle des (weiteren) Bestreitens der schlüssig (nachvollziehbar und prüffähig) vorgetragenen Kalkulationsgrundlagen kommt es auf einen Beweis hinsichtlich der
bestrittenen Kalkulationsgrundlagen an, der regelmäßig nur über ein gerichtliches Sachverständigengutachten zu führen sein wird.
Letzteres hat jedoch neben einem entsprechenden Beweisangebot der beweisbelasteten Partei weiter zur Voraussetzung, dass die notwendigen Anknüpfungstatsachen (Kalkulationsgrundlagen) überhaupt im Prozess bereits (schriftsätzlich) schlüssig (nachvollziehbar und prüffähig) dargelegt und also vorgetragen wurden.
Sonst kommt ein gerichtliches Sachverständigengutachten nicht in Betracht, weil es sich um einen unzulässigen \"Ausforschungsbeweis\" handeln würde. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann nur die Tatsachen prüfen, die vorgetragen und hiernach bestritten wurden. Der Vortrag muss sich beim Bestreiten der Billigekeit einer Preis
erhöhung nach dem
Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 12.02.2008 auf die zwischenzeitliche Entwicklung aller preisbildenden Faktoren beziehen, vgl. auch
Landgericht Erfurt, B. v. 23.09.2008.Ein gerichtliches Sachverständigengutachten kann gem. § 411a ZPO mehrfach Verwendung finden, verwertet werden.
Die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens bedarf eines entsprechenden gerichtlichen Beweisbeschlusses. Nachdem ein solcher vorliegt, kann der Kunde als Prozesspartei immer noch darüber entscheiden, wie er sich danach prozessual verhält.
Es liegt weiter
in seiner Entscheidung, ob es auf ein gerichtliches Sachverständigengutachten ankommt und ggf. eingholt werden muss. Denn dies ist abhängig von seinem
Bestreiten, welches er auch nach Erlass eines Beweisbeschlusses noch aufgeben werden kann. Schließlich kommt auch noch ein Anerkenntnis in Betracht, wenn auch ggf. nicht mehr mit sofortiger Wirkung.
Es ist also immer auf die prozessuale Stufenfolge Darlegen - Bestreiten - Beweisen zu achten. Ohne detaillierte (nachvollziehbare und prüffähige) Darlegungen, die einem Bestreiten überhaupt zugänglich wären, kann es auch keinen Beweis über diese dargelegten und bestrittenen Tatsachen geben. Logisch.
@tangocharly
Ich teile Ihre Aufassung, dass man nach der Rechtsprechung des BGH etwas erst dann noch mit sofortiger Wirkung anerkennen kann, wenn \"die Karten erstmals vollständig auf dem Tisch\" liegen. Wenn \"die Katze noch im Sack\" ist, braucht man \"auf Verdacht\" noch nichts anerkennen.