Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Kontrolle des Gesamtpreises  (Gelesen 58264 mal)

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Offline tangocharly

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #150 am: 01. Oktober 2008, 21:02:54 »
Ob du Recht hast oder ob nicht, sagt dir - wie immer - das Gericht

BGH , 08.03.2005, VIII ZB 3/04

Lesen unter Ziff. 2 auf Seite 5: Wenn der Klg. erst im Termin die entscheidenden Fakten liefert, dann kann mit \"sofortiger Wirkung\" anerkannt werden. Warum soll das bei der Offenlegung der Kosten- und Gewinnkalkulation anders sein ?

Auch die Argumentation besticht: Versorger berufen sich auf Art. 12 GG, machen dadurch eine Begutachtung durch gerichtlich bestellten Sachverständigen nötig, weil dem Verbraucher die Kalkulation nicht vorgelegt wird (die er dann selber auf Schlüssigkeit prüfen könnte -ohne Kosten zu verursachen-), und wollen dann ggf. die Kosten vom Gegner. Wem muß nun der höherwertige Schutz der Betriebsgeheimnise dann etwas Wert sein ?

So hat sich der EnWG-Gesetzgeber dies bestimmt in §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 EnWG vorgestellt.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline taxman

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #151 am: 01. Oktober 2008, 21:02:56 »
Zitat
Original von Black
Sie meinen, dass das Gutachten immer nur der erste Kunde verklagte zahlen müßte und daher gute Chancen bestehen nicht der \"Erste\" zu sein.

Nein,
ich bin überzeugt das der Versorger die ersten 5-10 Versuche alle verliert und dann insgesamt nachgibt! Die Kommunen werden ihre einzelnen Stadtwerke-Chefs zurück rufen!

Die Sicherstellung der Daseinsvorsorge wird dann wieder verstaatlicht, da das jetzige Modell einfach schon versagt hat!

Selbst wenn die Versorger einzelne Verfahren gewinnen wird dennoch der Druck der breiten Masse (Wähler) dermaßen zunehmen, dass ein anderer Ausweg nicht mehr möglich sein wird. Die Politik wird sich davor nicht drücken mehr können!

Mit dem Energiepreisprotest sind wir immer noch am Anfang und gerade dabei die Spielregeln abzutasten!

Der Unmut der Leute ist bereits überreichlich da, die Zünder für ein Feuer ausgelegt! Es fehlt nur noch der Funke!
pin.energiepreise@yahoo.de

Dort treffen sich Kunden der Stadtwerke Walldorf, Heidelberg, Hockenheim, Weinheim, Neckargemünd, MVV und Erdgas Südwest!

Offline Netznutzer

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #152 am: 02. Oktober 2008, 00:55:02 »
Zitat
(die er dann selber auf Schlüssigkeit prüfen könnte -ohne Kosten zu verursachen-)

Gerade hier im Forum wird doch permanent darauf hingewiesen, dass ein Verbraucher eben nicht  die Billigkeit des Preises feststellen kann, sondern dass dieses von einem Gericht bestimmt werden muss. Wozu dem Verbraucher vorab Unterlagen kiefern, mit denen er eh nichts anfangen könnte???

Gruß

NN

Offline Black

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #153 am: 02. Oktober 2008, 10:19:16 »
Zitat
Original von tangocharly
Ob du Recht hast oder ob nicht, sagt dir - wie immer - das Gericht

BGH , 08.03.2005, VIII ZB 3/04

Lesen unter Ziff. 2 auf Seite 5: Wenn der Klg. erst im Termin die entscheidenden Fakten liefert, dann kann mit \"sofortiger Wirkung\" anerkannt werden. Warum soll das bei der Offenlegung der Kosten- und Gewinnkalkulation anders sein ?

Weil § 315 BGB nur festlegt, dass der Preis der Billigkeit entsprechen muss aber dem Kunden kein eigenes \"Prüfungsrecht\" einräumt. Der Kunde hat einen Anspruch auf einen billigen Preis, aber keinen gesonderten Auskunftsanspruch. Das Feststellungs- und Prüfrecht hat nur das Gericht.

Anders als im zitierten Fall hat der Kunde auch kein gesondertes Zurückbehaltungsrecht bis zum Nachweis der Billigkeit. Die angebliche \"Unverbindlichkeit\" der Rechnung wird deswegen immer mit ihrer generellen Unbilligkeit begründet und nicht mit dem (noch) ausstehenden Billigkeitsnachweis.

Hätte der Kunde aus § 315 BGB einen eigenen Auskunfts- und Prüfungsanspruch müßte er auch nicht Feststellungsklage auf Ferststellung der Unbilligkeit erheben sondern könnte direkt auf Auskunftserteilung über die Preiskalkulation klagen.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Black

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #154 am: 02. Oktober 2008, 10:54:00 »
Zitat
Original von taxman
ich bin überzeugt das der Versorger die ersten 5-10 Versuche alle verliert und dann insgesamt nachgibt! Die Kommunen werden ihre einzelnen Stadtwerke-Chefs zurück rufen!

Das wäre aber nur dann der Fall, wenn die Preisanpassungen der Gewinnsteigerung dienten. Nur ein sehr dummer Versorger würde sich in diesem Fall auf einen gerichtlichen Rechtsstreit einlassen. Wenn ein Versorger \"insgesamt nachgibt\" also seine Preise nicht mehr anpasst ist er bald pleite und vom Markt verschwunden.


Zitat
Original von taxmanDie Sicherstellung der Daseinsvorsorge wird dann wieder verstaatlicht, da das jetzige Modell einfach schon versagt hat!
Träumen Sie weiter. Das wird nicht passieren.

Zitat
Original von taxmanSelbst wenn die Versorger einzelne Verfahren gewinnen wird dennoch der Druck der breiten Masse (Wähler) dermaßen zunehmen, dass ein anderer Ausweg nicht mehr möglich sein wird. Die Politik wird sich davor nicht drücken mehr können!

Bisher kann ich weder politischen Druck erkennen noch ist mir eine Partei bekannt, die die Rückverstaatlichung der Energieversorgung anstrebt. Oder.....höchstens die LINKE?
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #155 am: 02. Oktober 2008, 13:11:27 »
@Black

Was für eine schräge Diskussion.

Mir ist bisher kein Fall bekannt geworden, wo ein Lieferant im Verfahren seine Kosten- und Preiskalkulation so detailliert nachvollziehbar offen gelegt hätte, so dass die Anknüpfungstatsachen dergestalt dargelegt waren, dass sich der Kunde noch für ein sofortiges Anerkenntnis nach dieser Eröffnung des Zahlenwerks entscheiden konnte oder aber für den Fall, dass er das dargelegte Zahlenwerk bestreitet; ein gerichtliches Sachverständigengutachten überhaupt in Betracht gekommen wäre:

Prozessual bedarf es zunächst der entsprechenden Darlegungen. Der Prozessgegner entscheidet hiernach darüber, ob er anerkennt (möglicherweise im Wege eines noch möglichen \"sofortigen\" Anerkenntnisses) oder aber diese vorgetragenen Tatsachen bestreitet oder diese ohne Anerkenntnis unbestritten lässt.

Und nur im Falle des (weiteren) Bestreitens der schlüssig  (nachvollziehbar und prüffähig)  vorgetragenen Kalkulationsgrundlagen  kommt es auf einen Beweis hinsichtlich der bestrittenen Kalkulationsgrundlagen an, der regelmäßig nur über ein gerichtliches Sachverständigengutachten zu führen sein wird.

Letzteres hat jedoch neben einem entsprechenden Beweisangebot der beweisbelasteten Partei weiter zur Voraussetzung, dass die notwendigen Anknüpfungstatsachen (Kalkulationsgrundlagen) überhaupt im Prozess bereits (schriftsätzlich) schlüssig (nachvollziehbar und prüffähig) dargelegt und also vorgetragen wurden.

Sonst kommt ein gerichtliches Sachverständigengutachten nicht in Betracht, weil es sich um einen unzulässigen \"Ausforschungsbeweis\" handeln würde. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann nur die Tatsachen prüfen, die vorgetragen und hiernach bestritten wurden. Der Vortrag muss sich beim Bestreiten der Billigekeit einer Preiserhöhung nach dem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 12.02.2008 auf die zwischenzeitliche Entwicklung aller preisbildenden Faktoren beziehen, vgl. auch Landgericht Erfurt, B. v. 23.09.2008.


Ein gerichtliches Sachverständigengutachten kann gem. § 411a ZPO mehrfach Verwendung finden, verwertet werden.

Die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens bedarf eines entsprechenden gerichtlichen Beweisbeschlusses. Nachdem ein solcher vorliegt, kann der Kunde als Prozesspartei immer noch darüber entscheiden, wie er sich danach prozessual verhält.

Es liegt weiter in seiner Entscheidung, ob es auf ein gerichtliches Sachverständigengutachten ankommt und ggf. eingholt werden muss. Denn dies ist abhängig von seinem Bestreiten, welches er auch nach Erlass eines Beweisbeschlusses noch aufgeben werden kann. Schließlich kommt auch noch ein Anerkenntnis in Betracht, wenn auch ggf. nicht mehr mit sofortiger Wirkung.

Es ist also immer auf die prozessuale Stufenfolge Darlegen - Bestreiten - Beweisen zu achten. Ohne detaillierte (nachvollziehbare und prüffähige) Darlegungen, die einem Bestreiten überhaupt zugänglich wären, kann es auch keinen Beweis über diese dargelegten und bestrittenen Tatsachen geben. Logisch.

@tangocharly

Ich teile Ihre Aufassung, dass man nach der Rechtsprechung des BGH etwas erst dann noch mit sofortiger Wirkung anerkennen kann, wenn \"die Karten erstmals  vollständig auf dem Tisch\"  liegen. Wenn \"die Katze noch im Sack\" ist, braucht man \"auf Verdacht\" noch nichts anerkennen.

Offline u.h.

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #156 am: 02. Oktober 2008, 14:10:53 »
Zitat
Original von RR-E-ft
...

@tangocharly

Ich teile Ihre Aufassung, dass man nach der Rechtsprechung des BGH etwas erst dann noch mit sofortiger Wirkung anerkennen kann, wenn \"die Karten erstmals  vollständig auf dem Tisch\"  liegen. Wenn \"die Katze noch im Sack\" ist, braucht man \"auf Verdacht\" noch nichts anerkennen.

Ihre (logische) Auffassung in Ehren ...

Die einzig und allein entscheidende Frage ist jedoch: Welche Aufassung vertritt das Gericht?

Und da gilt bekanntlich (leider):
\"Vor Gericht und auf hoher See ...\"

Offline RR-E-ft

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #157 am: 02. Oktober 2008, 14:12:18 »
Zitat
Original von Stadt/Versorger
Das Zitat von Black hinsichtlich der Kosten sollte doch etwas näher betrachtet werden,denn es ist nicht von der Hand zu weisen.
Wenn der Kunde die Billigkeit der Preise gerügt hat und der Versorger klagt ,so hat das Gericht die Billigkeit des Preises zu bestimmen. Fachlich kann es das vielleicht. Vielleicht auch nicht . Was wird das Gericht dann tun ? Den Versorger auffordern,die Preiskalkulation offen zu legen und danach die Billigkeit des Preises selbst bestimmen ?
Oder kann das Gericht sofort festlegen,daß der Versorger die Kalkulation offenlegen muß und aufgrund dessen ein Gutachten erstellt wird ?!
Der Kunde kann somit erst nach Erstellung des Gutachtens feststellen,daß der Preis ggf. der Billigkeit entspricht . Wer trägt dann die Kosten,wenn der Kunde danach die Billigkeit des Preises erkennt und anerkennt ?

@Stadt/ Versorger
@egn

Auf Bestreiten des Kunden, muss das Gericht prüfen, ob bei Bestehen eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB [Besteht ein solches Recht im konkreten Vertragsverhältnis überhaupt?!] die getroffene einseitige Leistungsbestimmung gem. § 315 Abs. 2 BGB  der Billigkeit entspricht, weil sie gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nur dann für den Kunden eine Verbindlichkeit begründen kann, andernfalls nicht, sondern unverbindlich ist. Der zur Leistungsbestimmung berechtigte Vertragsteil trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht. Wenn er diese nicht nachweisen kann, ist die Zahlungsklage als (derzeit) unbegründet abzuweisen.

Dies ist nicht zu verwechseln mit der gerichtlichen Feststellung eines der Billigkeit entsprechenden Entgelts gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, welche unter besonderen weiteren Voraussetzungen einen entsprechenden Feststellungsantrag (§ 308 ZPO) voraussetzt, vgl. BGH, Urt. v. 02.10.1991 (VIII ZR 240/90). Diese Verfahren betreffen also aufgrund der gestellten Klageanträge, an welche das Gericht gem. § 308 ZPO gebunden ist, prozessual zwei paar Schuhe. Leider nehmen viele, die sich an der Diskussion beteiligen, diese prozessual bedeutsame Trennung nicht vor und werfen deshalb alles in einen Topf, was die angestellten Überlegungen dann in die Irre führen muss.

Siehe auch hier.

@u.h.

Es gibt mehrere Entscheidungen des BGH zu der Frage, bis wann ein \"sofortiges Anerkenntnis\" möglich ist. Ein Aufgeben des Bestreitens und ein einfaches Anerkenntnis sind im Laufe eines anhängigen Verfahrens möglich.

Offline Black

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #158 am: 02. Oktober 2008, 15:13:41 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Was für eine schräge Diskussion..

Was soll daran schräg sein, einmal auf die mögliche Kostenfolge der doch angeblich so stark angestrebten Offenlegung der Kalkulationsgrundlage hinzuweisen.

Zitat
Original von RR-E-ftMir ist bisher kein Fall bekannt geworden, wo ein Lieferant im Verfahren seine Kosten- und Preiskalkulation so detailliert nachvollziehbar offen gelegt hätte, so dass die Anknüpfungstatsachen dergestalt dargelegt waren, dass sich der Kunde noch für ein sofortiges Anerkenntnis nach dieser Eröffnung des Zahlenwerks entscheiden konnte oder aber für den Fall, dass er das dargelegte Zahlenwerk bestreitet; ein gerichtliches Sachverständigengutachten überhaupt in Betracht gekommen wäre:..

Mir schon.

Das Gericht stellt auch nicht die Anforderung bereits vorab das Zahlenwerk vorzutragen. Zu beweisende Tatsache ist die Weitergabe gestiegener Bezugskosten. Bestritten ist nicht die Kalkulationsgrundlage sondern die Weitergabe.


Zitat
Original von RR-E-ft
@tangocharly

Ich teile Ihre Aufassung, dass man nach der Rechtsprechung des BGH etwas erst dann noch mit sofortiger Wirkung anerkennen kann, wenn \"die Karten erstmals  vollständig auf dem Tisch\"  liegen. Wenn \"die Katze noch im Sack\" ist, braucht man \"auf Verdacht\" noch nichts anerkennen.

Sie übersehen dabei, dass im Gegensatz zum zitierten BGH Fall beim § 315 BGB der Kunde kein gesondertes Zurückbehaltungsrecht bis zum gerichtlichen Nachweis der Billigkeit besitzt. Die Forderung ist nur für den Fall tatsächlicher Unbilligkeit nicht fällig geworden.

Wer \"auf Verdacht\" Tatsachen bestreitet trägt eben dieses Risiko. Andernfalls könnte eine Partei stets mit Nichtwissen bestreiten und sich so die Hintertür des sofortigen Anerkenntnisses offenlassen.

Der Kunde hat oft bereits im Vorfeld durch die ausdrückliche Behauptung der Unbilligkeit, oft noch verbunden mit dem ausdrücklichen Bestreiten eines Preisanpassungsrechts in der Grundversorgung (Musterbrief) genug Anlass zur Klage geboten um sich nicht mehr auf das sofortige Anerkenntnis retten zu können.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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« Antwort #159 am: 02. Oktober 2008, 15:24:47 »
@Black

Dann wissen Sie mehr als ich. Das will nichts heißen.

[Was Gegenstand seines Bestreitens ist, entscheidet der verklagte Kunde selbst. Er kann auch vorsorglich bereits Tatsachen bestreiten, zu denen sich der der klagende Lieferant noch gar nicht erklärt hatte. Soweit mir bekannt, bestreiten die Kunden vorprozessual die Billigkeit, für welche der Versorger die Darlegungs- und Beweislast trägt. Es ist deshalb nicht notwendig und ersichtlich auch gar nicht üblich, dass die Kunden die Unbilligkeit behaupten. Wenn der Versorger die Billigkeit nicht beweisen kann, steht damit die Unbilligkeit noch nicht fest. Gleichwohl besteht kein im gerichtlichen Verfahren durchsetzbarer Zahlungsanspruch, vgl. BGH, Urt. v. 02.10.1991 - VIII ZR 240/90 = NJW-RR 1992, 183 ].
 
Bitte teilen Sie hier die Verfahren mit, bei denen es aufgrund des Bestreitens der Kunden zu einem gerichtlichen Sachverständigengutachten kam, welche die bestrittenen Tatsachen bestätigten.


Ich meine, dass sich hinsichtlich des sofortigen Anerkenntnisses auch etwas aus der BGH- Entscheidung vom 03.03.2004 (IV ZB 21/03 unter II 2 a) entnehmen ließe.

Zitat
Für die von der Rechtsbeschwerdeerwiderung für möglich gehaltene Differenzierung zwischen einem unbegründeten und einem lediglich unschlüssig dargelegten Anspruch ist kein Raum. Eine Partei ist nicht gehalten, einen erst im weiteren Verlauf des Rechtsstreits substantiiert vorgetragenen Klageanspruch schon zuvor - gleichsam auf Verdacht - als begründet anzuerkennen, nur um sich der Kostentragungslast entziehen zu können.

Hat sich der Kunde vorprozessual auf die Unbilligkeit der einseitigen Leistungsbestimmung berufen, kommt es wegen § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB für die Schlüssigkeit der Zahlungsklage entscheidend  auf die entsprechenden (nachvollziehbaren und prüffähigen) Darlegungen hinsichtlich der Entwicklung aller preisbildenden Faktoren an, was die Offenlegung der Kalkulation erfordert (ebenso KG Berlin v. 12.02.2008; LG Dortmund im Gaspreisklageverfahren der E.ON Westfalen - Weser AG gegen Kunden).

Die Kartellkammer des LG Dortmund wies E.ON Westfalen Weser  zutreffend darauf hin, dass eine Zahlungsklage nach unstreitiger vorprozessualer Unbilligkeitseinrede der Kunden ohne Vortrag des auf Zahlung klagenden Versorgers zur gesamten Kostenentwicklung unschlüssig ist und somit den Erlass eines Versäumnisurteils gegen die im Prozess säumigen beklagten Kunden nicht zulässt. Nach zutreffender Wertung müsste in einem solchen Fall die Klage aufgrund eines (unechten) Versäumnisurteils abgewiesen werden, gerade weil die Zahlungsklage in diesem Fall unschlüssig ist.

Offline Black

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« Antwort #160 am: 02. Oktober 2008, 15:40:33 »
Ob solche Verfahren existieren und wie diese ausgegangen sind, teile ich zu gegebener spruchreifer Zeit mit.

Sollte sich diese Verfahrensart etablieren bleibt die einschlägige Rechtsprechung zur Frage des Anerkenntnisses abzuwarten.
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #161 am: 02. Oktober 2008, 16:03:11 »
@Black

Sie bluffen (schlecht).

Benennen Sie die Verfahren, bei denen angeblich gerichtliche Sachverständigengutachten die Billigkeit bestätigten und dies zu einer Verurteilung des verklagten Kunden führte. Wenn solche Entscheidungen vorliegen sollten, dann müssen sie spruchreif gewesen sein. Andernfalls wären diese Entscheidungen mangels Spruchreife offensichtlich rechtsfehlerhaft ergangen.

Siehe nochmals hier.

Offline Black

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #162 am: 02. Oktober 2008, 16:25:10 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Sie bluffen (schlecht).

Warum sollte ich?

Zitat
Original von RR-E-ftBenennen Sie die Verfahren, bei denen angeblich gerichtliche Sachverständigengutachten die Billigkeit bestätigten und dies zu einer Verurteilung des verklagten Kunden führte.

Ich sprach vom Beweisbeschluss und den Kosten eines entsprechenden Gutachtens, (noch) nicht von Verurteilung.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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« Antwort #163 am: 02. Oktober 2008, 16:53:27 »
@Black

Dann hatte ich Sie vielleicht falsch verstanden. ;)

Es gibt demnach auch nach Ihrer Kenntnis keine einzige (geschweige denn  rechtskräftige) Entscheidung, wonach ein Kunde aufgrund eines solchen gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur Zahlung verurteilt wurde und infolge des Unterliegens die Verfahrenskosten einschließlich der Kosten des gerichtlichen Sachverständigengutachtens zu zahlen hatte. Das will dann schon etwas heißen.  

Wenn so ein Beweisbeschluss erlassen wurde, können beide Prozessparteien immer noch entscheiden, wie sie sich darauf einstellen:

Möglicherweise nimmt der Versorger hiernach seine Klage zurück, weil ihm der Gedanke an die Mehrfachverwertung eines für ihn negativen Gutachtenergebnisses gem. § 411a ZPO nicht behagt. Möglicherwiese stimmt der Kunde einer solchen Klagerücknahme nicht mehr zu. Möglicherweise zahlt der Versorger den Vorschuss für den Gutachter nicht ein, so dass der Beweis unerhoben bleibt.

Möglicherweise gibt der Kunde angesichts des Kostenrisikos sein Bestreiten (teilweise) auf. Dafür kann es auch darauf ankommen, ob er über die Deckungszusage einer RSV o. ä. verfügt.

Ein Beweisbeschluss ist noch kein erbrachter Beweis. Er besagt ja nur, dass der Beweis erhoben werden soll, wenn die beweisbelastete Partei den Vorschuss dafür einbezahlt.

Offline tangocharly

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« Antwort #164 am: 02. Oktober 2008, 20:50:54 »
@ Black

Schließe mich  @ RR-E-ft  insoweit an, weil es darauf, ob ein Zurückbehaltungsrecht besteht, nicht ankommt. Es kommt darauf an, ob der Klg. alles geliefert hat, auf was es für die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits ankommt. Und im angesprochenen Fall, war es halt so, dass aus dem dort genannten Grund ein solches Zurückbehaltungsrecht bestand und der Kläger außerprozessual schon auf diesen Fakt hingewiesen worden war.

Deshalb stimmt auch der nachfolgende Passus eben gerade nicht:

Zitat
Der Kunde hat oft bereits im Vorfeld durch die ausdrückliche Behauptung der Unbilligkeit, oft noch verbunden mit dem ausdrücklichen Bestreiten eines Preisanpassungsrechts in der Grundversorgung (Musterbrief) genug Anlass zur Klage geboten um sich nicht mehr auf das sofortige Anerkenntnis retten zu können.

Nicht der Widerspruch für sich bietet Klageveranlassung, sondern ggf. eine ergebnislose Zahlungsaufforderung und die verzugsfällige Nichtzahlung einer fälligen Forderung.

Wenn aber § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB vorschreibt, dass beim Eintritt des dort genannten Merkmals die Verbindlichkeit der Forderung fehlt, dann ist  der Widerspruch selbst nicht conditio sine qua non. Zudem kennt der Versorger den Widerspruch außerprozessual, zieht aber selbst  prozessual hieraus keine Konsequenzen. Folglich ist es gerade nicht das Verhalten des Bekl., welches dem Klg. im Vorstadium des Prozesses die sichere Vorstellung vermittelt, dass er ohne die Hilfe des Gerichts nicht zu seinem Recht kommen werde. Diese Vorstellung könnte der Klg.allenfalls  dann gehabt haben, wenn der Bekl. sich im Vorfeld vollständig bedeckt gehalten hätte.

Also, um es kurz zu machen: Rettung ist und bleibt grundsätzlich in Sicht (Zwar führen viele Wege nach Rom, manche halt eben nicht).
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

 

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