@Black
Der Denkfehler - pardon - besteht darin, dass das Bestimmungsrecht nicht nur zu Erhöhungen berechtigt, die sich aufeinander auftürmen könnten, sondern eben zugleich auch eine gesetzliche Verpflichtung zur Entgeltsenkung beinhaltet, wenn diese für die Kunden günstig ist.
Sie meinen wohl - dann jedoch nunmehr offen
contra legem - ein Bestimmungsrecht sei nur ein Erhöhung
srecht und umfasse keine Verpflichtung. Woher nehmen Sie das nur?! [
nochmals: Palandt, BGB, 67. A., § 315 Rn. 12 und BGH, Urt. v. 29.04.2008 (KZR 2/07) Rdn. 26].
Unvertretbar, falsch.
Derjenige Gläubiger, der nach Vertragsabschluss berechtigt ist, die vertragliche Haupt- Gegenleistung zu bestimmen, ist auch dazu verpflichtet, nach Vertragsabschluss eine der Billigkeit entsprechende Bestimmung der vertaglichen Haupt- Gegenleistung zu treffen.
Dies zu
negieren, hieße, das geltende Recht nicht anzuwenden. Welches Recht Richter anzuwenden haben, können sich die Gerichte nicht aussuchen. Gegen Rechtsbeugung hätte ich tatsächlich etwas.
Eine solche sähe ich, wenn sich Zivilgerichte ihren Streitgegenstand oder aber das anzuwendende Recht ergebnisorientiert selbst aussuchen wollten.Dagegen müssen zumindest all diejenigen etwas haben, die einen Eid darauf geschworen haben, das Recht und die Rechtsordnung zu verteidigen. Ein Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung (Art. 20 III GG) ist das Letzte, dem man das Wort reden sollte. Nochmals: Ich glaube nicht, dass Bundesrichter sehenden Auges ergbnisorientiert das geltende Recht verkürzen oder verbiegen würden, auch wenn es nicht wenige hoffen mögen.
Möglicherweise haben Sie einen Vorschlag, wie man die - aus dem Bestimmungsrecht zugleich folgende Verpflichtung - juristisch sauber kontrolliert, wenn diese Verpflichtung an der Kostenentwicklung des Unternehmens hängt [vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 (KZR 2/07) Rdn. 26] und die dafür maßgebliche Kostenentwicklung dem betroffenen Kunden nicht bekannt ist.
Kurzer Fakten- Check:Original von Black
Der § 315 BGB legt nur die Rechtsfolge fest, wenn und soweit zugunsten einer Vertragspartei ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vereinbart wurde. Wenn dieses Recht eben nicht für den Preis von Anfang an, sondern erst für seine Veränderung vereinbart ist, dann kann der § 315 BGB auch nicht über diesen Teil hinaus angewendet werden. Daher hat der BGH völlig zu Recht den Ausgangspreis als vereinbart und nicht als einseitig festgelegt angesehen und eine Billigkeitskontrolle nur für den bestimmbaren Teil, die Anpassung, zugelassen.
Klingt - zumindest mit dem Brustton der Überzeugung vorgetragen - ehrfurchtgebietend professionell, jedoch bei genauer Betrachtung alles andere als überzeugend:
Wer soll denn bitte diesen bestimmbaren Teil, also die Anpassung festlegen, der sich angeblich nur noch kontrollieren lässt? Wohl der zur Leistungsbestimmung berechtigte Vertragsteil selbst, hier gerade der Versorger?!
Im Klartext:
Der gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB gerichtlich zu kontrollierende Vertragsteil legt also selbst fest, wie weit die ihn betreffende gesetzliche Kontrollmöglichkeit überhaupt reicht?!
Das ist wirklich Ihre Auffassung, die Sie für vetretbar halten und hier öffentlich vertreten möchten?!
Das wäre wirklich famos. Was meinen wohl Studenten im Grundstudium dazu?
Dass damit die gesetzliche Regelung des § 315 BGB
ad absurdum geführt würde, liegt
so offen zu Tage, dass ich mich wirklich frage, ob Sie wirklich ernst meinen können, was Sie hier vertreten und uns als
Recht und Gesetz entsprechend nahe bringen möchten. Merken Sie eigentlich, dass Sie im Begriff sind, das geltende Recht völlig auf den Kopf zu stellen? Oder merken Sie es etwa nicht mehr?
Auch die
Rechtssicherheit ist gegeben (hin wie her), undzwar nicht erst irgendwann.
Werden auf eine unbillige Entgeltfestsetzung Zahlungen geleistet, so erfolgen diese Zahlungen wegen § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB rechtsgrundlos und unterliegen deshalb - auch ohne zuvor erhobene Unbilligkeitseinrede - gem. § 812 I BGB der Rückforderung, vgl. BGH, Urt. v. 05.02.2003 (VIII ZR 111/02). Und dieser Rückforderungsanspruch unterliegt der regelmäßigen - ich meine kurzen, nunmehr dreijährigen - Verjährung, vgl. BGH, aaO..
Kontrolliert wird auch nicht der Preis von vor 20 Anpassungen, sondern der
jeweils aktuelle Preis, weil dieser ja gerade
das Ergebnis der Ermessensausübung der zur Bestimmung berechtigten Vertragspartei ist.
Praktikabel kann es auch sein:
In der Regel wird ein gerichtliches Sachverständigengutachten erforderlich sein, vgl. nur
BGH, B. v. 02.06.2008 (II ZR 67/07). Ein solches gerichtliche Sachverständigengutachten kann in anderen, gleichgelagerten Verfahren gem.
§ 411a ZPO Verwendung finden. Das gilt zumal dann, wenn die Verfahren gem. § 103 EnWG bei einer besonderen Kammer konzentriert werden, so dass auch eine divergierende Rechtsprechung unwahrscheinlich ist. Wenn es auch keine prozessuale Bindungwirkung gibt, so doch die mehrfach verwendbaren gerichtlichen Sachverständigengutachten.
Bisher legen die Versorger ja auch in allen Verfahren die gleichen, jedoch gekauften-
fortgeschriebenen - Fließbandbescheinigungen vor.
Das geht mit gerichtlichen Sachverständigengutachten gem. § 411a ZPO noch viel besser. Die taugen wenigstens als Beweismittel, haben aber aus Sicht betroffener Kreise wohl den Nachteil, dass sie sich weit schwerer kaufen lassen.