Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Kontrolle des Gesamtpreises  (Gelesen 57859 mal)

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Offline Black

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Kontrolle des Gesamtpreises
« am: 01. September 2008, 11:18:12 »
Oft wird in diesem Forum die Rechtsansicht vertreten, der Energieversorger sei im Rahmen der Billigkeitsprüfung verpflichtet auch den Ausgangspreis bzw. den aktuellen Gesamtpreis- und nicht nur streitige Preisanpassungen-offenzulegen.

Aus dieser vollständigen Offenlegung der Preise könnte dann jedermann

- die Einkaufspreise des Versorgers
- seine laufenden Betriebskosten
- seinen Gewinnspanne

einsehen. Derartige Informationen würden natürlich die Konkurrenz auf dem Energiemarkt sehr erfreuen. Abgesehen davon stellt sich die Frage, was dies dem Kunden bringen soll.

Mir fallen da nur folgende Möglichkeiten ein:

1. der Kunde hofft, dass der Versorger diese Offenlegung scheut und daher einbehaltene Abschläge nicht einklagt

2. der Kunde hofft, dass das Gericht die Gewinnspanne des Versorgers irgendwie unbillig findet und aus diesem Grund den Preis kürzt. Dies wäre langfristig gesehen der Tod des Wettbewerbs und eine Rückkehr zu den genehmigten Tarifen \"durch die Hintertür\".
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #1 am: 01. September 2008, 12:04:23 »
@Black

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 klar gesagt, dass zunächst zu prüfen sei, ob überhaupt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht. Ein solches bestehe, wenn sich das Recht des Versorgers, die Entgelte zu ändern, aus dem Gesetz ergibt. Dann unterliege die Ausübung eines solchen Leistungsbestimmungsrechts der gerichtlichen Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB. In jener Entscheidung stellt der BGH zugleich heraus, dass auch der Anfangspreis zu kontrollieren sei, wenn der Versorger im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber dem Vertragspartner auf dem sachlich-relevanten Markt eine Monopolstellung einnahm.

Aus Rdnr. 35 dieser Entscheidung geht hervor, dass die Frage, ob der Versorger gegenüber dem Kunden bei Vertragsabschluss eine solche Monopolstellung einnahm, vom Tatsachengericht festzustellen ist und der BGH an diese Feststellung gebunden sei. Das anhängige Verfahren VIII ZR 138/07, zu dem der Verkündungstermin auf den 19.11.2008 verschoben wurde, betrifft z.B. einen Fall, wo das Landgericht Duisburg eine Monopolstellung des Gasversorgers festgestellt hatte.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 04.03.2008 - KZR 29/06 gesagt, dass bei bestehendem gesetzlichen Leistungsbestimmungsrecht das Gesamtentgelt dann der Billigkeitskontrolle unterliege, wenn die Entgelthöhe nicht durch wirksamen Wettbewerb begrenzt sei.

Ob die entsprechenden Voraussetzungen im konkreten Einzelfall vorliegen, ist wiederum von den Tatsachengerichten zu klären.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 festgestellt, dass bei bestehendem (gesetzlichem) eineitigem Leistungsbestimmungsrecht die Weitergabe gestiegener Kosten der Billigkeit entsprechen kann. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 29.04.2008 - KZR 2/07 im Anschluss daran festgestellt, dass sich bei gesetzlichem Leistungsbestimmungsrecht bereits aus der gesetzlichen Regelung auch eine Verpflichtung ergibt, bei Kostensenkungen auch die Entgelte abzusenken.

Wenn bei gesetzlichem Leistungsbestimmungsrecht die jeweilige Entgelthöhen das Ergebnis von Ermessensentscheidungen sind, die Entgelte zu erhöhen, abzusenken oder aber stabil zu halten, und zudem das Recht zur Erhöhung wie auch die Pflicht zur Absenkung von der konkreten Kostensituation des Unternehmens abhängen, so sollte dies wohl entsprechende Konsequenzen zeitigen. Eine Frage der inneren Logik.

Nur wenn überhaupt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht, geht es schlicht und ergreifend darum, ob derjenige, der zur Leistungsbestimmung berufen ist, bei der Ausübung dieses Rechts die naturgemäß gegenläufigen Interessen beider Vertragspartner unter umfassender Würdigung des Vertragszwecks zutreffend gegeneinander abgewogen hat.

Bei Ihren Betrachtungen (jedermann könnte...) verkennen Sie offensichtlich, dass in einem Zivilprozess dann, wenn es auf Betriebsgeheimnisse ankommen sollte, gem. § 172 Abs. 2 GVG die Öffentlichkeit ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann.

Für die Frage, was Betriebsgeheimnisse sein könnten, ist zu berücksichtigen, inwieweit etwa gesetzliche Publizitätspflichten bestehen. Besteht eine gesetzliche Publizitätspflicht, kann es sich nicht um ein Geschäftsgehemnis handeln. Auch Marktpreise auf vorgelagerten Beschaffungsmärkten sind wohl zumindest marktöffentlich und können deshalb keine Geschäftsgeheimnisse bilden. Die Marktpreise sollte also sowieso jeder Marktteilnehmer kennen können.  

Worauf der Kunde hofft, ist dafür ebenso ohne Belang, wie die Hoffnung des Versorgers, der ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht für sich in Anspruch nimmt und nur deshalb der gerichtlichen Billigkeitskontrolle in unmittelbrer Anwendung des  § 315 Abs. 3 BGB unterliegt (Kehrseite ein und derselben Medaille).

Siehe auch hier.

Offline Black

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #2 am: 01. September 2008, 12:48:09 »
So viel Text und so wenig Aussage....

Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 (....)
Aus Rdnr. 35 dieser Entscheidung geht hervor, (...)

Schöne langatmige Darstellung zur Anwendbarkeit des § 315 BGB, sicher interessant für Laien oder Studenten, aber keine Aussage zur Eingangsfrage.

Zitat
Original von RR-E-ftDer BGH hat in seiner Entscheidung vom 04.03.2008 - KZR 29/06 gesagt, (...)
Ob die entsprechenden Voraussetzungen im konkreten Einzelfall vorliegen, ist wiederum von den Tatsachengerichten zu klären.]

Wie wahr, wie wahr... aber noch immer keine Antwort zur Frage.

Zitat
Original von RR-E-ftDer BGH hat in seiner Entscheidung vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 festgestellt, (...)]

Weitere langatmige Ausführungen zu längst bekannter Rechtsprechung, aber noch immer nix zum Thema...




Zitat
Original von RR-E-ft
Worauf der Kunde hofft, ist dafür ebenso ohne Belang, wie die Hoffnung des Versorgers, der ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht für sich in Anspruch nimmt und nur deshalb der gerichtlichen Billigkeitskontrolle in unmittelbrer Anwendung des  § 315 Abs. 3 BGB unterliegt (Kehrseite ein und derselben Medaille).

Endlich was zum Thema, allerdings verstehe ich nicht was sie meinen.

Sie müssen übrigens nicht bei jeder Frage erneut die Große Geschichte der BGH Rechtsprechung in voller Länge erläutern. Es genügt beim Thema zu bleiben.
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Offline RR-E-ft

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #3 am: 01. September 2008, 13:06:02 »
@Black

Sie haben diesen Thread mit einem Beitrag begonnen, der aus Ihrer Sicht viele Feststellungen trifft, die Sie in den Raum gestellt haben. Er enthält - soweit ich sehen kann - vornehmlich Feststellungen Ihr eigenes Vorstellungsvermögen betreffend, aber keine Fragen.

Mein Beitrag in Erwiderung darauf, den Sie als langatmig und allenfalls noch für Laien und Studenten als interessant empfinden mögen, stellt die Situation aus meiner Sicht erschöpfend dar.

Zitat
Original von Black
Oft wird in diesem Forum die Rechtsansicht vertreten, der Energieversorger sei im Rahmen der Billigkeitsprüfung verpflichtet auch den Ausgangspreis bzw. den aktuellen Gesamtpreis- und nicht nur streitige Preisanpassungen-offenzulegen.

Auf den ersten Blick eine grob falsche Aussage, wie gezeigt werden kann:

Der Ausgangspreis ist bei gesetzlichem Leistungsbestimmungsrecht veröffentlichungspflichtig und also offen zu legen. Ebenso verhält es sich dabei mit dem aktuellen Preis, der sich zumeist aus Grund- und Arbeitspreis zusammensetzt. Die Veröffentlichung ist dabei bekanntlich sogar die Grundvoraussetzung für die Geltung des einseitig festgesetzten Preises, undzwar auch vollkommen ohne Unbilligkeitseinrede. :rolleyes:

Hier im Forum wurde sehr oft - u. a. von mir - sehr ausführlich darauf hingewiesen, dass es keine Verpflichtung des Versorgers gibt, seine Kalkulationsgrundlagen offen zu legen, dass jedoch im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast eines Billigkeitsverfahrens eine entsprechende Obliegenheit bestehen kann. Soviel Differenzierung möchte man (nicht unbedingt von Laien und Studenten im Erstsemester)erwarten. Der erste Absatz Ihres Eingangsbeitrages entbehrt also schon der Grundlage.

Der zweite Absatz Ihres Eingangsbeitrages betrifft Annahmen, die schlicht nicht zutreffen.

Zitat
Original von Black

Aus dieser vollständigen Offenlegung der Preise könnte dann jedermann

- die Einkaufspreise des Versorgers
- seine laufenden Betriebskosten
- seinen Gewinnspanne

einsehen. Derartige Informationen würden natürlich die Konkurrenz auf dem Energiemarkt sehr erfreuen.

Wie gesagt, die Preise müssen veröffentlicht werden und werden zumeist auch veröffentlicht, ohne dass man aus diesen die Einkaufspreise des Versorgers, seine laufenden Betriebskosten oder seine Gewinnspanne ersehen kann. Wenn man die zu deckenden Kosten daraus tatsächlich ersehen und also die Deckungsbeiträge ermitteln könnte, gäbe es gewiss weniger Aufregeung.

Über meinen Hinweis auf  § 172 Abs. 2 GVG im Zusammenhang mit Preiskalkulationen gehen Sie getrost hinweg, obschon gerade der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen möglicherweise Ihr Thema sein sollte.

So genau kann man leider gar nicht erkennen, was Sie eigentlich mit diesem Beitrag thematisieren wollten.

Zitat
Original von Black

Mir fallen da nur folgende Möglichkeiten ein:

1. der Kunde hofft, dass der Versorger diese Offenlegung scheut und daher einbehaltene Abschläge nicht einklagt

2. der Kunde hofft, dass das Gericht die Gewinnspanne des Versorgers irgendwie unbillig findet und aus diesem Grund den Preis kürzt. Dies wäre langfristig gesehen der Tod des Wettbewerbs und eine Rückkehr zu den genehmigten Tarifen \"durch die Hintertür\".

Ihr eigenes Vorstellungsvermögen, dem wohl der dritte Abschnitt Ihres Ausgangsbeitrages gewidmet ist (\"Mir fallen da nur folgende Möglichkeiten ein...\"), sollte gewiss nicht Thema sein. Eine Diskussion darüber wäre jedenfalls offensichtlich wenig zielführend. Um das eigene Vorstellungsvermögen und dessen etwaige Begrenztheit zu thematisieren, suche man sich ggf. andere Dialogpartner.  ;)

Übrigends ist nicht immer lediglich eine Entgelterhöhung streitgegenständlich im Sinne von § 308 ZPO.

So betrifft etwa das am achten Zivilsenat des BGH unter dem Aktenzeichen VIII ZR 138/07 anhängige Verfahren, einen Fall, bei dem nicht eine einzelne Erhöhung, sondern der Zahlungsanspruch des Gasversorgers streitgegenständlich ist. Das Verfahren betrifft die in Form einer Widerklage erhobene Zahlungsklage des Gasversorgers. Diesen hatte das Landgericht Duisburg in Abänderung des Urteils des AG Dinslaken abgewiesen.

Zitat
Original von Black

Abgesehen davon stellt sich die Frage, was dies dem Kunden bringen soll.


Ich hoffe, dass Sie nicht ernstlich die Frage aufwerfen wollen, was etwa der vom Urteil des LG Duisburg v. 10.05.2007- 5 S 76/06 betroffene Kunde nun davon hat/ was es ihm bisher gebracht hat. Diese Frage könnten Sie sich indes wohl leicht selbst beantworten. ;)

Gegenstand der gerichtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB ist die Frage, ob bei vertraglichem/ gesetzlichem Leistungsbestimmungsrecht die Ermessensentscheidung der zur Leistungsbestimmung berufenen Vertragspartei auf zutreffender Abwägung der (naturgemäß) gegenläufigen Interessen beider Vertragspartner unter umfassender Würdigung des Vertragszwecks gründet.

Diese Frage hat damit, ob ein Wettbewerb besteht oder nicht, schlicht und ergreifend nichts zu tun. Voraussetzung ist lediglich, dass einer Vertragspartei ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zusteht.

Diejenige  Vertragspartei, die sich vertraglich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB einräumen lässt, muss wissen, dass ihre einseitige Leistungsbestimmung von Anfang an einer solchen gerichtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB  unterliegt, bei der es auf die Abwägung der gegenläufigen Interessen beider Vertragspartner unter umfassender Würdigung des Vertragszwecks ankommt. Vertragszweck ist regelmäßig eine möglichst preisgünstige leitungsgebundene Energieversorgung.

Diejenige Vertragspartei, die sich bei Vertragsabschluss ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der vom Kunden zu zahlenden Entgelte vertraglich einräumen lässt, hat somit die sich daraus automatisch ergebenden rechtlichen Konsequenzen (Kehrseite ein und der selben Medaille) selbst gewählt, aus freiem Entschluss. Das wird leider gern vergessen. Deshalb ist die ganze Aufregung wenig verständlich.

Offline Black

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #4 am: 02. September 2008, 17:51:18 »
Wenn man von ihren ellenlangen und an dieser Stelle überflüssigen Ausführungen zum Wesensgehalt des § 315 BGB einmal absieht ist doch folgendes festzustellen:

1. Eine Gesamtpreiskontrolle vor deutschen Gerichten findet derzeit nicht statt. Sie vertreten zwar die Auffassung eine solche Kontrolle sei nun nach der Entscheidung des Kartellsenats rechtlich verbindlich festgestellt, aber es bleibt dabei, faktisch erfolgt bislang keine Kontrolle des Ausgangspreises vor irgendeinem deutschen Gericht.

2. Die ganze Energieprotest-Fraktion hier versucht eine solche Ausgangspreiskontrolle zu erreichen. Vielleicht in der Mehrzahl nicht bewusst, aber zumindest der Aussage in den blind kopierten \"Musterschreiben\" zu folge.

Die Eingangsfrage war nun, was damit praktisch erreicht werden soll. Denn jede Rechtsverfolgung dient einem praktischen Ziel.
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #5 am: 02. September 2008, 18:12:20 »
@Black

Festzustellen ist, dass Ihre Aussagen schlicht falsch sind.

Mit den von den Verbraucherverbänden aktuell zur Verfügung gestellten Musterbriefen wird zunächst das Recht des Lieferanten zur einseitigen Leistungsbestimmung gem. § 315 Abs. 1 BGB im konkreten Vertragsverhältnis bestritten.

Damit wird klar gemacht, dass gerade  kein einseitiges Leistungsbetimmungsrecht besteht, deshalb auch keine gerichtliche Billigkeitskontrolle durchzuführen ist, die überhaupt nur  im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast eine entsprechende Obliegenheit begründen könnte.

Das gefällt den Versorgern nicht. Diese plädieren für eine (eingeschränkte) Billigkeitskontrolle, weil sie meinen, ihnen stünde in jedem Fall ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zu.  Ein solches setzen sie einfach voraus bzw. nehmen es sich gegenüber ihren Vertragspartnern einfach heraus.

Nur hilfsweise, nämlich für den Fall, dass ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB im konkreten Vertragsverhältnis überhaupt  bestehen sollte, werden mit den Musterbriefen die einseitigen Entgeltfestsetzungen insgesamt, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis, gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig gerügt.

Der BGH hat bisher entschieden, dass gegenüber Tarifkunden ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB besteht (VIII ZR 36/06),  in Sonderverträgen hingegen  kein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB besteht (KZR 2/07).

Gegenüber Nicht- Haushalts-Tarifkunden ist ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht gem. § 116 Satz 2 EnWG zumeist durch eine einzige einseitige Preisänderung nach Inkrafttreten des EnWG 2005 erloschen (vgl. nur Salje, EnWG- Komm., § 116 Rn. 14 f.).

Dass dann, wenn bei Vertragsabschluss ein einseitiges Leistungbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB hinsichtlich der zu zahlenden Entgelte vertraglich vereinbart wurde, der gesamte Preis der gerichtlichen Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB unterliegt, stellt (contra legem!) niemand ernsthaft in Zweifel. Ein solcher Fall stand jedoch bisher noch nicht zur Entscheidung an.

Mit der hilfsweise erhobenen Unbilligkeitseinrede soll ganz offensichtlich das legitime Ziel verfolgt werden, gerichtlich kontrollieren zu lassen, ob bei bestehendem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht (aber auch nur dann !) der zur Leistungsbestimmung berufene Vertragsteil bei seiner Ermessensentscheidung eine zutreffende Abwägung vorgenommen, die Interessen seines Vertragspartners dabei tatsächlich in der gebotenen Weise berücksichtigt hat oder aber ausschließlich  bzw. überwiegend eigene Interessen verfolgt hat, insbesondere der gesetzlichen Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 EnWG Rechnung getragen wurde.

Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dies (gerade im HuK- Gasbereich) nicht der Fall ist. Hierzu ist u. a. auf die amtliche Bergründung der Bundesregierung zur Verschärfung der kartellrechtlichen Preismissbrauchsaufsicht im Energiebereich gem. § 29 GWB zu verweisen. Die Bundesregierung hat diese Gesetzesänderung wegen eines auf umfassenden Untersuchungen gründenden Abzocke- Verdachts gegen die Branche auf den Weg gebracht. Bundestag und Bundesrat haben der verschärften Preismissbrauchsaufsicht aus eben jenem Grunde zugestimmt, der Bundespräsident sah sich veranlasst, die Gesetzesänderung auszufertigen, so dass sie mittlerweile in Kraft getreten ist. Das wären Fakten, die man feststellen kann.

Bei gesetzlichem Leistungsbestimmungsrecht besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas zu verbraucherfreundlichen Bedingungen im Interesse der Allgemeinheit. Spiegelbildlich haben die Kunden, denen gegenüber ein gesetzliches Leistungbestimmungsrecht besteht, einen entsprechenden Anspruch auf eine solche Versorgung. Dieser Anspruch des betreffenden Kunden soll praktisch durchgesetzt werden.  Darauf ist die Rechtsverfolgung ganz offensichtlich angelegt.

Die gerichtliche Rechtsverfolgung ist also darauf angelegt, einer bestehenden gesetzlichen Verpflichtung und einem daraus folgenden Anspruch zum Durchbruch zu verhelfen. Darin liegt eine rechtsstaatliche Aufgabe der Gerichte.

Im Übrigen habe ich meine Auffassung klar dargestellt und begründet und verwahre mich deshalb gegen Unterstellungen.

Der BGH hat bisher eine Billigkeitskontrolle bei gesetzlichem Leistungsbestimmungsrecht in unmittelbarer Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB bestätigt (VIII ZR 36/06 Rdn. 14, KZR 29/06), eine daraus zugleich folgende gesetzliche Verpflichtung aufgezeigt (KZR 2/07 Rdn. 26) und darüber hinaus die Voraussetzungen benannt, unter denen der Gesamtpreis einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegt, eine Obliegenheit besteht, im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast die  Entgeltkalkulation offen zu legen (VIII ZR 36/06, III ZR 277/06, KZR 29/06).

Offline Black

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« Antwort #6 am: 02. September 2008, 19:30:37 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Festzustellen ist, dass Ihre Aussagen schlicht falsch sind.

Mit den von den Verbraucherverbänden aktuell zur Verfügung gestellten Musterbriefen wird zunächst das Recht des Lieferanten zur einseitigen Leistungsbestimmung gem. § 315 Abs. 1 BGB im konkreten Vertragsverhältnis bestritten.

Damit wird klar gemacht, dass gerade  kein einseitiges Leistungsbetimmungsrecht besteht, deshalb auch keine gerichtliche Billigkeitskontrolle durchzuführen ist, die überhaupt nur  im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast eine entsprechende Obliegenheit begründen könnte.

Das gefällt den Versorgern nicht. Diese plädieren für eine (eingeschränkte) Billigkeitskontrolle, weil sie meinen, ihnen stünde in jedem Fall ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zu.  Ein solches setzen sie einfach voraus.

Im Rahmen der Grundversorgung - wo diese Musterbriefe von Kunden oft und gerne verwendet werden - besteht  mit § 5 Abs. 2 Strom/GasGVV ein einseitiges Preisanpassungsrecht des Versorgers (so BGH VIII ZR 36/06, Rdn. 14 -15 der Urteilsbegründung). Insoweit ist unklar weshalb hier noch immer das Preisanpassungsrecht bestritten wird.

Im Rahmen von Sonderkundenverträgen dagegen mag es sinnvoll sein ein Preisanpassungsrecht zu bestreiten. Allerdings wegen der Vielzahl der Möglichkeiten wie dort die Preisanpassungsklauseln ausgestaltet sind erscheint hier ein Bestreiten per \"Musterschreiben\" ohne den jeweiligen Vertrag geprüft zu haben unangemessen.

Zitat
Original von RR-E-ftNur hilfsweise, nämlich für den Fall, dass ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB im konkreten Vertragsverhältnis überhaupt  bestehen sollte, werden mit den Musterbriefen die einseitigen Entgeltfestsetzungen insgesamt, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis, gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig gerügt.

Und zwar pauschal ungeprüft und unbegründet.


Zitat
Original von RR-E-ftDass dann, wenn bei Vertragsabschluss ein einseitiges Leistungbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB hinsichtlich der zu zahlenden Entgelte vertraglich vereinbart wurde, der gesamte Preis der gerichtlichen Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB unterliegt, stellt (contra legem!) niemand ernsthaft in Zweifel. Ein solcher Fall stand jedoch bisher noch nicht zur Entscheidung an.

Der BGH hat jedoch in seiner Entscheidung VIII ZR 36/06 festgestellt, dass der vertraglich vereinbarte Ausgangspreis keiner Überprüfung unterliegt sondern nur zwischenzeitliche Anpassungen. Insoweit stelle ich diese Aussage sehr wohl in Zweifel. Dies finde ich auch berechtigt, denn wenn jemand sehenden Auges (als Sonderkunde!) einen Preis akzeptiert, warum soll er ihn dann später plötzlich als unbillig rügen. Auf einen unbilligen preis hätte er sich nicht einlassen müssen.


Zitat
Original von RR-E-ftBei gesetzlichem Leistungsbestimmungsrecht besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas zu verbraucherfreundlichen Bedingungen im Interesse der Allgemeinheit. Spiegelbildlich haben die Kunden, denen gegenüber ein gesetzliches Leistungbestimmungsrecht besteht, einen entsprechenden Anspruch auf eine solche Versorgung. Dieser Anspruch des betreffenden Kunden soll praktisch durchgesetzt werden.  Darauf ist die Rechtsverfolgung ganz offensichtlich angelegt.

Der § 1 EnWG ist keine Anspruchsgrundlage sondern eine Zielbestimmung des EnWG. Insoweit besteht auch kein Anspruch auf eine Versorgung zu einem bestimmten Preis.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

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Offline RR-E-ft

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« Antwort #7 am: 02. September 2008, 19:53:03 »
@Black

Man sollte sich nicht zu viele Gedanken über die Musterbriefe machen.
Die sind inhaltlich vollkommen in Ordnung, weil sie einer inneren Logik folgen. Wenn Sie selbst welche entwerfen und veröffentlichen möchten, steht Ihnen dies selbstverständlich frei. Entsprechende (bessere) Entwürfe können Sie hier im Forum bestimmt gern zur Diskussion stellen.  ;)

Wir erinnern uns vielleicht, dass auch die vielen Anwaltsmahnschreiben von BBH und anderen Kollegen auch nicht differenzieren. Und dass Versorger oft genug ihre Kunden mit  Mustertextbausteinen der Verbände  (\"Mustergas\" - aus dem Werkzeugkasten Branchenkommunikation) behelligen, ist nun auch kein Geheimnis. Einige waren sogar dämlich genug, bei den veröffentlichten Inhalten \"Mustergas\" nicht durch die eigene Unternehmensbezeichnung zu ersetzen.  :rolleyes:

Ich meine, dass die Entscheidung VIII ZR 36/06 den Fall eines gesetzlichen Leistungsbestimmungsrechts betraf. Gerade weil kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der Entgelthöhe bei Vertragsabschluss gem. § 315 Abs. 1 BGB vertraglich vereinbart worden war, sollte nicht der Gesamtpreis der Billigkeitskontrolle unterliegen. Die Entscheidung betrifft also gerade keinen Fall, wo bei Vertragsabschluss ein einseitiges Leistungbestimmungsrecht hinsichtlich der Entgelthöhe vertraglich vereinbart wurde.

Gegenüber einem Sondervertragskunden besteht kein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB. Wenn ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der Entgelthöhe bei Vertragsabschluss nicht  vertraglich vereinbart wurde, besteht ein solches Recht überhaupt nicht. (Punkt) Dass mangels einseitigem Leistungsbestimmungsrecht die gerichtliche Billigkeitskontrolle in einem solchen Fall keinen Anwendungsbereich hat, hatte ich gerade deutlich herausgestellt. Der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis gilt für beide Vertragsteile kraft Einigung gleichermaßen. Ob ein Preisanpassungsrecht in den AGB besteht, richtet sich danach, ob überhaupt AGB in den Vertrag einbezogen wurden und ggf. ob solche der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhalten, nicht jedoch nach § 315 BGB.

BGH, Urt. v. 13.07.2004 (KZR 10/03) unter II.6:

Zitat
Die Unangemessenheit der Klausel läßt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mit dem Argument ausräumen, eine einseitige Leistungsbestimmung habe gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu erfolgen und sei andernfalls unverbindlich. § 315 BGB scheidet als unmittelbare Rechtfertigung einer Klausel schon deshalb aus, weil die Vorschrift eine wirksame Anwendungsvereinbarung bereits voraussetzt und die Entscheidung über die Wirksamkeit der Vertragsklausel sich ausschließlich nach den Angemessenheitsmaßstäben des § 307 BGB, § 9 AGBG richtet (BGHZ 89, 206, 213). Auch als inhaltliche Beschränkung des Anwendungsbereichs einer Klausel läßt sich der in § 315 BGB enthaltene Rechtsgedanke nicht verwerten, weil der weite Spielraum der Billigkeit nicht den an die Eingrenzung und Konkretisierung einer Formularbestimmung zu stellenden Anforderungen genügt (BGHZ 89 aaO).

§ 2 Abs. 1 EnWG enthält eine gesetzliche Verpflichtung. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut.  Aus der gesetzlichen Verpflichtung folgt spiegelbildlich ein Anspruch undzwar dort, wo eine gesetzliche Versorgungspflicht besteht, §§ 36, 38 EnWG. Den Anspruch haben also diejenigen, die gem. §§ 36, 38 EnWG Anspruch auf Belieferung haben und zudem in diesem Rahmen beliefert werden, also kein Sonderabkommen abgeschlossen haben.

Selbstverständlich besteht in der Grundversorgung kein Anspruch auf eine Belieferung zu einem bestimmten Preis. Es besteht jedoch ein Anspruch darauf, dass der gesetzlich zur einseitigen Leistungsbestimmung im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB  berechtigte Vertragsteil die Entgelthöhe nach billigem Ermessen festsetzt und diese Ermessensausübung wiederum unterliegt der gerichtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB.

Die der Billigkeit entsprechenden Ermessensentscheidungen führen gewiss bei den verschiedenen gesetzlich zur einseitigen Leistungsbestimmung berechtigten Unternehmen zu unterschiedlichen Ergebnissen und müssen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Es gibt keinen bundeseinheitlich angemessenen Erdgaspreis.

Das liegt schon daran, dass sich die Kostenstrukturen der Unternehmen deutlich voneinander unterscheiden. Zum einen unterscheiden sich die Netzkosten. Zum anderen unterscheiden sich die Beschaffungskosten abhängig von der Größe des Unternehmens, dem Zugang zu Importverträgen, dem Zugang zu Speichern usw, aber auch Abnehmerstruktur und - dichte. Gerade deshalb muss die Billigkeitskontrolle ja auch unternehmensindividuell erfolgen, nämlich anhand der allgemeinen und besonderen Kosten, die dem jeweiligen Unternehmen bei einer Belieferung im Rahmen der §§ 36, 38 EnWG enstehen. Deshalb kann man gerade nicht auf Preisvergleiche verschiedener Unternehmen abstellen.
Preisvergleiche ließen nämlich die zutreffende Abwägung der naturgemäß gegenläufigen Interessen der beiden Vertragsteile unter umfassender Würdigung des Vertragszwecks außer acht. Dabei ist es erforderlich, zunächst die gegenläufigen Interessen zu identifizieren um dann die bei der Ermessensausübung vorgenommene Abwägung beurteilen zu können.

Siehste hier

Zitat
Dem Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) zufolge hängt die Preisentwicklung für Gas im Wesentlichen von der Ölpreis-Entwicklung in den kommenden Monaten und von der Struktur der einzelnen Versorger in der jeweiligen Region ab. Hier können sich die Kosten für eine vierköpfige Familien mit durchschnittlichem Verbrauch um bis zu 300 Euro im Jahr unterscheiden (siehe oben).

Offline elmex

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #8 am: 02. September 2008, 20:06:30 »
Zitat
Original von Black

Im Rahmen der Grundversorgung - wo diese Musterbriefe von Kunden oft und gerne verwendet werden - besteht  mit § 5 Abs. 2 Strom/GasGVV ein einseitiges Preisanpassungsrecht des Versorgers (so BGH VIII ZR 36/06, Rdn. 14 -15 der Urteilsbegründung). Insoweit ist unklar weshalb hier noch immer das Preisanpassungsrecht bestritten wird.

Im Rahmen von Sonderkundenverträgen dagegen mag es sinnvoll sein ein Preisanpassungsrecht zu bestreiten. Allerdings wegen der Vielzahl der Möglichkeiten wie dort die Preisanpassungsklauseln ausgestaltet sind erscheint hier ein Bestreiten per \"Musterschreiben\" ohne den jeweiligen Vertrag geprüft zu haben unangemessen.



Das der Musterbrief sowohl die Rüge eines fehlenden einseitigen Leistungsbestimmungsrechts, als auch die hilfsweise Rüge der Unbilligkeit \"zusammenfasst\", hat in erster Linie praktische Gründe. Denn welcher Kunde (und oft auch: welcher Anwalt) vermag bei den zugrundeliegenden Abrechungspraktiken der Versorger und bei zeitlich weit zurückliegenden Vertragsschlüssen und fehlenden Dokumenten eine zielsichere Bestimmung vorzunehmen, ob ein Sonder- oder ein Grundversorgungsvertrag gegeben ist.

Mit dieser tatsächlich schwierigen Einordnung hat eine Vielzahl von Verbrauchern ersichtlich Schwierigkeiten, wie auch die zahllosen Fragestellungen hierzu im Forum zeigen.

Durch die Erhebung beider Einreden ist zunächst jeder mögliche vertragliche Fall \"abgedeckt\".

Zum Thema der unzureichenden oder verweigerten Billigkeitskontrolle bei vielen Gerichten kann ich nur folgendes anmerken: Auch wenn viele Gerichte sprichwörtlich beide Augen verschliessen, so liegt ein nicht unerheblicher Anteil dieser Entscheidungen bei den entsprechenden Prozeßparteien. Denn immer wider liest man in solchen Entscheidungen, dass der gestellte Klageantrag nur die Erhöhung erfasst und nicht etwa die gesamte einseitige Preisfestsetzung als solche.

Offline RuRo

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« Antwort #9 am: 02. September 2008, 20:25:09 »
@Black

Die Antwort zu Ihrer Eingangsfrage lautet, ungeachtet des juristischen Disputs:

Der Verbraucher will einen angemessenen Preis für eine angemessene Leistung. Das Gefühl der Angemessenheit und damit der Preisgerechtigkeit ist dem Verbraucher verständlicherweise abhanden gekommen – deshalb wehrt sich, wer kann und will. Nicht mehr und nicht weniger! Leider ist die Großzahl der Verbraucher (noch) zu träge; die Schmerzgrenze wohl noch nicht überschritten.

Gestatten Sie mir noch eine letzte Anmerkung:

Ihre Beiträge in diesem Thread wirken aggressiv – die besseren Argumente hat in meinen Augen der auserkorene Gegenpart aus Jena.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline RR-E-ft

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« Antwort #10 am: 02. September 2008, 21:06:10 »
@RuRo

Bitte bloß keine Lobhudelei. ;)

@Elmex/ Black

Oftmals ist es so, dass die Versorger vorgeben, selbst nicht zu wissen, ob sie ihre Kunden nun aufgrund von Sonderabkommen oder aber als Tarifkunden in der Grundversorgung beliefern. Und auch deren Anwälte, hochspezialisierte allzumal, geben sich damit vollkommen überfordert.

So brachten Kollegen von Freshfields Bruckhaus Deringer in einer Klageerwiderung auf eine Sammelklage, an welcher über 180 Verbraucher beteiligt sind,  2006 zum Vortrag, dass es sich bei 162 Klägern um Gas- Sondervertragskunden der Beklagten handele und nur der Rest Tarifkunden seien, bei denen sich ein Preisänderungsrecht unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung in § 4 AVBGasV ergibt. Bei der überwiegenden Mehrheit der Kläger seien hingegen  Allgemeine Geschäftsbedingungen in den Vertrag einbezogen worden, die zur Gaspreisänderung berechtigen. Dass es sich bei diesen Klägern um Sondervertragskunden handelt, wurde durch übereinstimmende Schriftsätze unstreitig gestellt. Die wirksame Einbeziehung entsprechender AGB wurde von den Klägern bestritten. Einige Schriftsätze und Kilo Papier weiter wird dann plötzlich Ende 2007 von den gleichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten im selben Gerichtsverfahren wie selbstverständlich zum Vortrag gebracht, alle Kläger seien von Anfang an Gas- Tarifkunden. Das hätten wohl das Landgericht Rostock und das Landgericht Oldenburg so festgestellt und auch das Landgericht Chemnitz. [Dass die an dem Sammelklage- Prozess beteiligten Parteien weder am Landgericht Rostock, noch am Landgericht Oldenburg, noch am Landgericht Chemnitz mit einer entsprechenden Frage vorstellig wurden und diese Gerichte deshalb auch keine Veranlassung hatten, dazu im Verhältnis der Parteien zueinander etwas festzustellen, versteht sich von selbst].

So etwas ist nicht ungewöhnlich. Die Versorger und deren Prozessbevollmächtigte geben vor, selbst nicht zu wissen, auf welcher vertraglichen Grundlage die Belieferung der Kunden erfolgt. Gerade in einem solchen Fall partieller Amnesie ist es wichtig, alles zu erörtern.

Und wenn das schon den in der deutschen Gaswirtschaft wohl hoch angesehenen  Spezialisten von Freshfields Bruckhaus Deringer oder etwa einem Kollegen, der seine Rechtsanwaltskanzlei in den Räumnen der Stadtwerke Wuppertal betreibt, vorgeblich so schwer fällt, die alleweil Vorträge zu diesen Themen bestreiten und auch eine Reihe von Aufsätzen zum Thema veröffentlicht haben, wieviel schwerer muss es dann erst kleinen Stadtwerken und deren Anwälten vor Ort fallen, zu unterscheiden, ob die Belieferung der Kunden nun aufgrund von Sonderabkommen oder aber innerhalb der Grundversorgung erfolgt. Die Verbraucher sollen es wohl besser wissen als die Versorger und wenn sie sich deshalb mit ihrem Widerspruch vertun, später schlicht Pech gehabt haben...

Deshalb die sicheren Musterbriefe der Verbraucherverbände, die auf jede Eventualität zugeschnitten sind. Bei denen kann man sich darauf verlassen, dass genügend erfahrene Rechtsanwälte und Verbandsjuristen ihr Schärflein dazu beigetragen haben.

In der Printausgabe der TAM Nr. 17 - Nachrichten für die Versorgungswirtschaft - vom 28.08.2008, dort auf Seite 2 ist zu lesen, dass anlässlich der laufenden Preiserhöhungen möglicherweise wieder vermehrt mit dem Widerstand der Gaskunden unter Verwendung der Musterbriefe der Verbraucherverbände zu rechnen sei.

Offline wulfus

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #11 am: 03. September 2008, 07:27:15 »
Ich stimme RuRo uneingeschränkt zu!
Nach Lesen dieses Austausches von Argumenten, Kritiken und Klarstellungen in diesem Thread kam mir der Gedanke, wie geschähe mir wohl,
wenn Black ein Richter wäre und er würde meinen Gaspreisprotest verhandeln, oder er wäre nur ein Anwalt der Versorgerseite.
Mich wundert es nicht mehr, daß es immer wieder mal Amtsgerichturteile zu Ungunsten des Verbrauchers gibt.

Offline Ronny

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #12 am: 03. September 2008, 11:01:11 »
Also ich stimme black zu.

Die herablassende und oberlehrerhafte Art, in der Foren Gott Fricke Nachfragen behandelt und damit jede offene Diskussion zunichte macht, finde ich in einem Forum, dass immerhin der Information der Verbruacher dient, wirklich nicht angemessen.

Wenn das hier im Forum so weitergeht, wird kaum noch einer einschätzen können, wie der wirkliche Stand bei der Überprüfung der Gaspreise ist.

Ronni

Offline RR-E-ft

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #13 am: 03. September 2008, 12:57:38 »
@Black

Ich muss mich (etwas) korrigieren:

Zitat
Original von RR-E-ft

Selbstverständlich besteht in der Grundversorgung kein Anspruch auf eine Belieferung zu einem bestimmten Preis. Es besteht jedoch ein Anspruch darauf, dass der gesetzlich zur einseitigen Leistungsbestimmung im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB  berechtigte Vertragsteil die Entgelthöhe nach billigem Ermessen festsetzt und diese Ermessensausübung wiederum unterliegt der gerichtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB

Der Kunde, der aufgrund von §§ 36, 38 EnWG beliefert wird, hat einen gesetzlichen Anspruch auf Belieferung zu einem bestimmten Preis.

Es handelt sich dabei um den Allgemeinen Preis, zu dem der BGH tatsächlich in der Entscheidung vom 13.06.2007 (VIII ZR 36/06) festgestellt hat, dass dem Versorger ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB zusteht. Es handelt sich dabei um das gleiche gesetzliche Leistungsbestimmungsrecht, zu dem sich bereits aus der gesetzlichen Regelung eine Verpflichtung zur Absenkung der Entgelte ergeben soll, wenn es die Kostenentwicklung zulässt und dies für die Kunden günstig ist (KZR 2/07 Rdn. 26). Dieser Allgemeine Preis/ Allgemeine Tarif wird aufgrund des bestehenden gesetzlichen Leistungsbestimmungsrechts im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB durch den Grundversorger bestimmt. Dieses gesetzliche Leistungsbestimmungsrecht eröffnet die  gerichtliche Billigkeitskontrolle des Entgelts. (Besteht ein einseiteitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB, so ist die Möglichkeit der gerichtlichen Billigkeitskontrolle gem. §315 Abs. 3 BGB die gesetzlich angeordnete Rechtsfolge).

BGH, Urt. v. 29.04.2008 (KZR 2/07) Rdn. 26:

Zitat
Die Vorschrift bestimmt, dass das Gasversorgungsunternehmen zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung stellt und dass Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden. Zwar ergibt sich auch aus dem Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht entgegen der Auffassung der Kläger ein (gesetzliches) Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB (BGHZ 172, 315 Tz. 17)  Aus der gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit (BGHZ 172, 315 Tz. 16 f.) ergibt sich nicht nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der Versorger ist vielmehr auch verpflichtet, die jeweiligen Zeitpunkte einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden müssen wie Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist, und enthält damit gerade dasjenige zu einer ausgewogenen Regelung notwendige Element, das der von der Beklagten vorgegebenen vertraglichen Anpassungsklausel fehlt.

In der Entscheidung vom 04.03.2008 [KZR 29/06 Rdn. 18] heißt es dazu:

Zitat
Darauf kommt es jedoch nicht an, da ein Leistungsbestimmungsrecht sich auch aus dem Gesetz ergeben kann (BGHZ 126, 109, 120; BGH, Urt. v. 13.6.2007 – VIII ZR 36/06, NJW 2007, 2540 Tz. 14 [für BGHZ vorgesehen]) und der Beklagten für den streitigen Preis schon von Gesetzes wegen ein solches Bestimmungsrecht zustand.

aaO. in Rdnr. 20 f. weiter:

Zitat
Ebenso wie der Gesetzgeber den Energieversorgern, die nach § 10 EnWG 1998 allgemeine, d.h. für jedermann geltende Tarife aufzustellen haben, hierdurch ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt hat (BGH NJW 2007, 2540 Tz. 17), ist damit den Netzbetreibern, die allein über die für die Bestimmung des zulässigen Preises erforderlichen tatsächlichen Kenntnisse verfügen, das Recht gegeben worden, unter Beachtung der Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes und gegebenenfalls der durch Rechtsverordnung konkretisierten Kriterien allgemeine Entgelte für die Netznutzung zu bilden.

Die energiewirtschaftsrechtlichen Kriterien für das zulässige Netznutzungsentgelt stehen damit, wie der Senat bereits entschieden hat (BGHZ 164, 336, 341 – Stromnetznutzungsentgelt I; BGH WuW/E DE-R 1730, 1731 f. – Stromnetznutzungsentgelt II), einem Verständnis der Preisbestimmung als Bestimmung des billigen Entgelts im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Der Maßstab der Billigkeit und Angemessenheit ist lediglich kein individueller, sondern muss aus der typischen Interessenlage des Netznutzungsverhältnisses und den für dessen Ausgestaltung maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben gewonnen werden (vgl. BGHZ 115, 311, 317 ff.; BGH NJW 2007, 2540 Tz. 17).

Der damit eröffneten Nachprüfung der Billigkeit des Netznutzungsentgelts steht auch nicht entgegen, dass in dem Netznutzungsvertrag durch die Bezugnahme auf das Preisblatt die Höhe des Erstentgelts betragsmäßig bestimmt worden ist und das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, dass das streitige, seit dem 1. November 2001 zu zahlende Entgelt aufgrund der vertraglich vorgesehenen jährlichen Überprüfung erhöht worden ist.

@Ronny

Gerade weil es auch für Verbraucher nachvollziehbar sein soll, geraten meine Beiträge mitunter (manche meinen langatmig) etwas umfangreicher, wofür ich höflichst um Nachsicht bitte.

Ich habe es so verstanden, dass der vom Versorger gebildete/ zu bildende Allgemeine Tarif gem. § 10 EnWG bzw. Allgemeine Preis gem. §§ 36, 38 EnWG an den Maßstab der Billigkeit gebunden ist. Weiter meine ich, dass für Energieversorger in § 2 Abs. 1 EnWG eine gesetzliche Verpflichtung festgeschrieben ist, die dabei zu beachten ist. Dafür, dass § 1 EnWG bei der Billigkeitskontrolle eines von einem Energieversorgungsunternehmen einseitig festgesetzten Preises zu beachten ist, vgl. schon BGH, Urt. v. 02.10.1991 (VIII ZR 240/90) = NJW-RR 1992, 183.

Das sollte jeder für sich noch einmal nachlesen. Die Entscheidung darüber fällt - Gott sei Dank - sicher nicht per TED.

Bei bestehendem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht (wenn, dann) hängt die Höhe des vom Kunden nach Vertragsabschluss zu zahlenden vertraglichen Entgelts von den Ermessensentscheidungen des Versorgers ab, die Entgelte hinsichtlich Grund- und/oder Arbeitspreis zu erhöhen, abzusenken oder aber stabil zu halten. Logisch.

Siehe zum Beispiel hier

Zitat
Wie berichtet, steigt der Brutto-Grundpreis ab Oktober auf 214,20 Euro (bislang 142,80 Euro). Der Bruttopreis pro Kilowattstunde erhöht sich von 6,02 Cent auf 6,85 Cent. Die SWD (Stadtwerke Delmenhorst) haben angekündigt, durch ein deutliches Anheben des Grundpreises und eine moderate Heraufsetzung des Arbeitspreises den Anstieg insgesamt sozial gerechter auffangen zu wollen. Familien und Wohnblocks als eine Einheit würden weitaus stärker belastet, wenn die notwendige Erhöhung allein dem Arbeitspreis – also dem Preis pro Kilowattstunde – zugeschlagen würde.

Da werden Gaspreise wohl nach Gusto kalkuliert. Kein Kunde könnte ersehen unter welchen Voraussetzungen wann der Grundpreis in welchem Umfang wieder abzusenken sei. Ob die neu festgesetzte Grundpreishöhe oder die Erhöhung des Grundpreises angemessen ist, lässt sich auch nicht ergründen. Die Beschaffungskosten haben mit den Grundpreisen nichts zu tun. Zudem könnte der Verbraucher dem Preisanstieg auch nicht durch Energieeinsparungen ausweichen.

Undurchsichtige Gas- Preisgestaltung

*********


Wenn man sich an einer Diskussion aktiv beteiligen möchte, sollte man vielleicht zunächst sagen, worin man ggf. einem \"Vorredner\" in der Sache zustimmt und warum man eine entsprechende Auffassung vertritt, worauf diese inhaltlich gründet. Dann wollen wir uns in Sachlichkeit üben, die Diskussion nicht auf der persönlichen Ebene führen. (Läge mir aber auch.)

Offline Black

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #14 am: 03. September 2008, 17:31:31 »
Zitat
Original von RR-E-ft

Der Kunde, der aufgrund von §§ 36, 38 EnWG beliefert wird, hat einen gesetzlichen Anspruch auf Belieferung zu einem bestimmten Preis.

Warum klagt der Kunde dann nicht auf Belieferung zu genau diesem Preis? Dem billigst möglichen Preis?

Exkurs:
Zur Art Ihrer Antworten. Ich halte es persönlich so, auf direkte Fragen möglichst direkt zu antworten und mich nicht hinter seitenlangen Ausführungen zu verstecken. Das ist natürlich eine Frage des persönlichen Stils.

Ein Beispiel:
 ich kann die Frage: \"Was ist 3 + 4?\" direkt beantworten mit:  \"7\".

Ich könnte aber auch erläutern:

Bei der Frage 3+4 handelt es sich um ein mathematisches Problem.
...

...


(so kann man ewig weitermachen ohne überhaupt zum Problem zu kommen)

Bei der Frage 3 + 4 handelt es sich um ein Problem der Addition. Die Addition (lat. addere hinzufügen) ist eine der vier Grundrechenarten in der Arithmetik. In der Grundschule und in der Umgangssprache verwendet man meist den Ausdruck Zusammenzählen für die Addition von zwei oder mehr Zahlen.Das Zeichen für die Addition ist das Pluszeichen „+“. Es wurde 1489 von Johannes Widman eingeführt.Die Elemente, die addiert werden, heißen Summanden, das Ergebnis nennt man Wert der Summe.Aus dem Englischen kommend wird der erste Summand gelegentlich auch Augend genannt. Der zweite Summand heißt dann Addend.

Die Umkehroperation der Addition ist die Subtraktion. Sie wird als Addition mit der Gegenzahl aufgefasst. Um beliebig mit ganzen Zahlen addieren und subtrahieren zu können, muss man die natürlichen Zahlen um die negativen Zahlen zu den ganzen Zahlen erweitern.

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das könnte man endlos fortsetzen. Inhaltlich richtig. Zur praktischenDiskussion fast wertlos.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

 

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