Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Kontrolle des Gesamtpreises
nomos:
--- Zitat ---Original von Black
@ nomos Ich lasse jetzt mal alle rechtlichen Aspekte der wirtschaftlichen Tätigkeit von Kommunen außen vor und Frage direkt: Ist es nicht besser die Gewinne fallen bei der Kommune an und werden in den staatlichen Haushalt investiert und damit z.B. Sanierungen bezahlt, als dass diese Gewinne bei privaten Anbietern verschwinden bzw. an Aktionäre ausgezahlt werden?
--- Ende Zitat ---
@black, das ist keine Alternative, beides ist nicht in Ordnung. Mit solchen Argumenten wird versucht die Fehlentwicklung der letzten Jahre zu rechtfertigen. Aus den gemeinnützigen kommualen Regiebetrieben wurden profitorientierte Kapitalgesellschaften. Nein @black, Gas- und Stromrechnungen als verkappte Steuerbescheide sind nicht akzeptabel. Die Verpflichtung der Kommunen zur Versorgung der Bürger mit Energie als Grundlage der Daseinsvorsorge lässt einen solchen Freiraum für überhöhte Gewinn aus überhöhten Preisen nicht zu, egal ob da der Stadtsäckel oder Aktionäre bedient werden. Stadtwerke sind Zweckunternehmen, die alleine die kommunalen Pflicht zur Versorgung der Bürger zu erfüllen haben. Auch wenn Kommunen ihre Stadtwerkesanteile zum Teil verkaufen und den Erlös wie gehabt zweckfremd verwenden, sind sie aus der kommunalen Versorgungsverpflichtung nicht entlassen. Schon alleine das EnWG müsste eigentlich reichen um eine sichere und möglichst günstige Versorgung zu gewährleisten, aber auch das kommunale Wirtschaftsrecht lässt da kein anderes Ergebnis zu.
Die StVO gilt. Wer bei Rot über die Ampel fährt, ist entsprechend zu behandeln (Warum sind die Augen der Justitia verbunden?!), egal ob es sich um eine Dienstfahrt der kommunalen Stadtwerke oder eines Energiekonzerns handelt.
--- Zitat ---Original von Black
Generell ein spannendes Thema in jedem Fall. Für eine verwaltungsrechtliche Klage dürfte es Ihnen an der Klagebefugnis fehlen.
--- Ende Zitat ---
@black, ich halte das Thema auch für spannend.
Jeder durch den \"Verwaltungsakt\" Betroffene hat ein Klagerecht.
Der genannte Fachanwalt für Verwaltungsrecht wird Ihnen das sicher gerne näher erläutern.
Wenn Sie die Materie spannend finden, kann ich Ihnen hier auch ein Skript in Buchform empfehlen: Siehe hier.
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winn111:
wollte damit nur sagen, dass sich nicht einmal die Richter einig sind,
ob § 315 greift oder nicht greift. Habe den Streit auch nicht voll
verfolgt, aber meiner Meinung nach findet der § 315 sowohl bei
Tarifkundenverträge und Verträge der Grundversorgung uneingeschränkt Anwendung, weil dabei ein gesetzliches Leistungs-
bestimmungsrecht besteht. In Sonderabkommen findet § 315
natürlich keine Anwendung, obwohl einige wiederum falsch
behaupten, auch hier § 315 anwenden zu können.
Das wäre ja schizophren!!!
RR-E-ft:
@nomos
Wäre es möglich, dass sich die Diskussion hier zunächst allein auf das juristische Kernproblem § 315 BGB beschränkt, um ggf. diesbezüglich zu einem Erkenntnisgewinn zu kommen?
Das wäre nett. Danke.
Rote Ampeln und das leidige Stadtsäckel (Abgaben und Steuern sowieso) Verwaltungsakt und Klagerecht und all die anderen spannenden Themen ggf. später einmal. Zur Not beim Frisör.
Einstieg noch einmal hier.
Black:
Teilantwort für die Frage nach der Leistungsbestimmung:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Was ist beim Leistungbsbestimmungsrecht die zu bestimmende \"Leistung\"? Ich meine, die zu bestimmende Leistung sei die vertragliche Haupt- Gegenleistung. Die bestimmungsberechtigte Partei sei demnach verpflichtet, diese nach Vertragsabschluss (neu) zu bestimmen. Das ist der Wesensgehalt der gesetzlichen Regelung des § 315 BGB.
--- Ende Zitat ---
Hier gilt – wie so oft – es kommt darauf an. Nämlich darauf, welches Bestimmungsrecht im Vertrag zugrunde gelegt worden ist. WAS bestimmt werden soll folgt nämlich nicht aus § 315 BGB sondern aus dem jeweiligen Vertrag selber. (Palandt 67. Aufl., zu § 315 Rdn. 1). Ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB kann nämlich nicht nur bezüglich der Hauptleistungspflicht bestehen, sondern für alles Mögliche vereinbart werden.
z.B.
– Person des Vertragspartners
- Anpassung des Vertrages an geänderte Verhältnisse
- Ergänzung der Vertragsbedingungen
- Leistungszeit/Leistungsort
Es ist also möglich in einem Vertrag den Preis einer Leistung fest zu vereinbaren aber den Leistungsort von einer Vertragspartei einseitig (billig) bestimmen zu lassen. Empfindet nun der andere Vertragspartner die Festlegung der Leistungszeit als unbillig, kann er dagegen die Einrede der Unbilligkeit einlegen. Er kann dann aber nicht den Preis auch unter Billigkeitsgesichtspunkten prüfen lassen, da dieser eben nicht einseitig festgelegt wurde.
Es ist sogar möglich ein einseitiges Anpassungsrecht des Vertrages nur für den Fall sich verändernder Umstände zu vereinbaren. (Palandt 67. Aufl., zu § 315 Rdn. 2) Dann kann es denkbar passieren, dass derartige Umstandsänderungen während der Vertragslaufzeit nie auftreten und das Bestimmungsrecht niemals ausgeübt wird (werden kann).
Man sieht, der § 315 BGB räumt weder von sich aus eine bestimmte Art von Leistungsbestimmungsrecht ein, noch gibt er vor welche Leistung/welcher teil des Vertrages im konkreten Vertragsverhältnis denn bestimmt werden soll und muss. Um diese Frage zu beantworten muss man jeweils den Vertrag selbst betrachten. Der § 315 BGB sagt letztendlich nur: „Wenn irgendein Vertragsbestandteil nicht vereinbart wurde, sondern einseitig bestimmt werden soll, dann muss diese Bestimmung billig (= gerecht) sein.“
RR-E-ft:
@Black
So viele Schritte zurück, meinte ich gar nicht.
Ich war unkonzentriert. Es sollte zutreffend lauten:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Was ist beim Leistungbsbestimmungsrecht vorliegend die zu bestimmende \"Leistung\"? Ich meine, die zu bestimmende Leistung sei vorliegend die vertragliche Haupt- Gegenleistung. Die bestimmungsberechtigte Partei sei demnach verpflichtet, diese nach Vertragsabschluss (neu) zu bestimmen. Letzteres folgt aus dem Wesensgehalt der gesetzlichen Regelung des § 315 BGB.
--- Ende Zitat ---
Mea culpa.
Palandt, BGB, § 315 Rn. 1 und 2 hatten wir ja wohl schon. Da gibt es viele Möglichkeiten hinsichtlich vertraglicher Nebenbestimmungen wie Leistungsort.
Nachdem die Diskussion bereits darüber hinaus etwas fortgeschritten war, steht m. E. vorliegend das Leistungsbestimmungsrecht in Bezug auf die vertragliche Haupt- Gegenleistung eines Kaufvertrages (zu zahlendes Entgelt) zur aktuellen Diskussion, wozu sich immerhin etwas im Palandt in Rn. 12 findet, aber u.a. auch recht konkret in BGH, Urt. v. 29.04.2008 (KZR 2/07), dort Rdn. 23 und 26.
Wir wollten doch nicht wieder beim Urschleim anfangen, ob überhaupt ein Leistungsbestimmungsrecht besteht und wenn ja, ggf. in Bezug worauf.
Aber bitte, noch einmal der Schnelldurchlauf, das Essentielle:
§ 315 BGB kommt dann und nur dann direkt zur Anwendung, wenn ein Leistungsbestimmungsrecht bei Vertragsabschluss vertraglich vereinbart wurde oder sich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB aus einem Gesetz ergibt. Die Anwendung der Norm setzt also anderweitig (im Vertrag oder aus einem Gesetz) ein einseitiges Leistungbestimmungsrecht voraus.
Was bedeutet es aber nun, dass § 315 BGB direkt zur Anwendung kommt?
Es bedeutet, dass der zur Leistungsbestimmung berechtigte Vertragsteil bei oder nach Vertragsabschluss verpflichtet ist, eine der Billigkeit entsprechende Ermessensentscheidung zur Leistungbestimmung unter Abwägung der gegenläufigen Interessen beider Vertragsteile unter umfassender Würdigung des Vertragszwecks zu treffen, und dass die Einhaltung dieser Verpflichtung vermittels des Verfahrens nach § 315 Abs. 3 BGB gerichtlich überprüfbar ist. Obschon es als Bestimmungsrecht bezeichnet ist, geht es in § 315 BGB doch allein um eine daraus folgende gesetzliche Verpflichtung und deren Kontrolle im Rahmen von § 315 Abs. 3 BGB. Betrifft das Leistungbsestimmungsrecht die vertragliche Haupt- Gegenleistung des anderen Vertragsteils, dann gilt das Vorgesagte in Bezug auf diese vertragliche Haupt- Gegenleistung.
Das gilt generell. Wer es trefflicher zu formulieren weiß, dem steht dies frei.
Vom Allgemeinen kommend sind wir insoweit schon beim Besonderen angekommen. Schritt für Schritt.
Möglicher Hinweis:
Änderung der Rechte- und Pflichtenlage aus § 315 BGB?
Das gesetzliche Leistungsbestimmungsrecht ergab sich seit 1976 aus § 4 AVBEltV/ AVBGasV. An der gesetzlichen Regelung hatte sich zwischenzeitlich nichts geändert. Kann sich dann, wenn sich an der Regelung selbst zwischenzeitlich gar nichts geändert hatte, an der vertraglichen Rechte- und Pflichtenlage daraus tatsächlich etwas geändert haben, wenn eine vorher bestehende Monopolstellung des Anbieters nachträglich entfiel? Ich meine: nein. Die vertragliche Rechte- und Pflichtenlage hinsichtlich § 315 BGB besteht unabhängig von einer Monopolstellung und hatte sich infolgedessen zwischenzeitlich nicht verändert.
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Also bei diesen WP- Bescheinigungen kann man nicht wissen, wofür da im Einzelfall bezahlt wurde. Man weiß ja auch schon nicht, wieviel möglicherweise an all jene couragierten WPs bezahlt wurde, die zu einem ganz anderen Ergebnis gekommen waren und deren Bescheinigungen man deshalb möglicherweise unter Verschluss hält oder aber von Spezialfirmen rückstandsfrei vernichten lassen musste. Möglicherweise wird nur eine einzige von sehr vielen bezahlten Bescheinigungen bei Gericht vorgelegt, weil diese als einzige von tausend zu einem Ergebnis kommt, das der betroffenen Partei für sich günstig erscheint. Wir waren ja nicht dabei. (Jedenfalls die Kunden nicht, ich auch nicht).
@Ronny
WP- Bescheinigungen sind qualifizierter Sachvortrag der Prozesspartei. Mehr nicht. Wird dieser substantierte Parteivortrag vom Gegner substantiiert bestritten, muss Beweis erhoben werden über die streitigen Tatsachen. Einen dann notwendigen Beweis können diese Bescheinigungen jedoch nicht erbringen, weil es sich schon um keine zulässigen Beweismittel im Sinne der ZPO handelt. So ist das nun mal. Wenn Urteile auf solche Bescheinigungen abstellen, dann muss das also Gründe haben, die zunächst fernab des Inhaltes der Bescheinigungen selbst liegen.
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Ich versuche es noch einmal etwas langsamer:
Wenn nach Black nur die Anpassung (Delta) ein bestimmbarer Teil des Gesamtentgelts sei, der überhaupt nur noch gerichtlich zu kontrollieren sei und der Gläubiger selbst über diese Anpassung entscheidet (ob überhaupt und wenn ja, in welchem Umfang, nach oben oder nach unten?), dann entscheidet er zugleich auch darüber, welcher Teil des Gesamtpreises zur gerichtlichen Kontrolle steht bzw. stehen kann:
Wenn P2 = P1 + A1, so soll nur A1 der Kontrolle unterliegen.
Hält der Versorger seinen Preis stabil, obschon die Kosten zwischenzeitlich gesunken sind, dann steht nichts zur gerichtlichen Kontrolle, gerade weil es keine Anpassung (Delta) gab. (Nur eine Anapssung unterliegt nach Black der Kontrolle, wenn ich ihn richtig verstanden habe.)
P= P1 = const. , kein A mithin keine Kontrolle möglich.
Gerade wegen der unterlassenen Anpassung hat sich jedoch der in die Gesamtpreise einkalkulierte Gewinnanteil erhöht (gemeinhin: unbillig). Der Gewinnanteil am Gesamtpreis wurde nachträglich erhöht. Ein Problem.
Nach meiner Auffassung wird § 315 BGB ad absurdum geführt, wenn es dem nach § 315 BGB verpflichteten und deshalb zu kontrollierenden Vertragsteil überlassen bleibt, selbst darüber zu entscheiden, ob es überhaupt etwas zu kontrollieren gibt (nämlich eine Anpassung, ein Delta).
Noch einmal zum Nachlesen:
--- Zitat ---Original von Black
--- Zitat ---Original von RR-E-ft Wer soll denn bitte diesen bestimmbaren Teil, also die Anpassung festlegen, der sich angeblich nur noch kontrollieren lässt?
--- Ende Zitat ---
Das wird wohl derjenige sein, der das einseitige Leistungsbestimmungsrecht besitzt.
--- Ende Zitat ---
Das kann im Ergebnis nicht richtig sein.
Der Bock wird zum Gärtner gemacht.
Könnte sein, dass nicht gleich verstanden wurde, was Black sagen möchte:
\"Ohne Delta keine gerichtliche Kontrolle.\"
Aus dem, was er hier zur Diskussion beiträgt ergibt sich aber auch:
Jeder Kunde, der keine Nachteile erleiden will, muss jeder Preisneufestsetzung explizit widersprechen.
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