@Black
So viele Schritte zurück, meinte ich gar nicht.
Ich war unkonzentriert. Es sollte zutreffend lauten:
Original von RR-E-ft
Was ist beim Leistungbsbestimmungsrecht vorliegend die zu bestimmende \"Leistung\"? Ich meine, die zu bestimmende Leistung sei vorliegend die vertragliche Haupt- Gegenleistung. Die bestimmungsberechtigte Partei sei demnach verpflichtet, diese nach Vertragsabschluss (neu) zu bestimmen. Letzteres folgt aus dem Wesensgehalt der gesetzlichen Regelung des § 315 BGB.
Mea culpa.
Palandt, BGB, § 315 Rn. 1 und 2 hatten wir ja wohl schon. Da gibt es viele Möglichkeiten hinsichtlich vertraglicher
Nebenbestimmungen wie Leistungsort.
Nachdem die Diskussion bereits darüber hinaus etwas fortgeschritten war, steht m. E.
vorliegend das Leistungsbestimmungsrecht in Bezug auf die
vertragliche Haupt- Gegenleistung eines Kaufvertrages (zu zahlendes Entgelt) zur aktuellen Diskussion, wozu sich immerhin etwas im Palandt in Rn. 12 findet, aber u.a. auch
recht konkret in BGH, Urt. v. 29.04.2008 (KZR 2/07), dort Rdn. 23 und 26.
Wir wollten doch nicht wieder beim Urschleim anfangen, ob überhaupt ein Leistungsbestimmungsrecht besteht und wenn ja, ggf. in Bezug worauf.
Aber bitte, noch einmal der Schnelldurchlauf, das Essentielle:
§ 315 BGB kommt dann und nur dann direkt zur Anwendung, wenn ein Leistungsbestimmungsrecht bei Vertragsabschluss vertraglich vereinbart wurde oder sich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB aus einem Gesetz ergibt. Die Anwendung der Norm setzt also anderweitig (im Vertrag oder aus einem Gesetz) ein einseitiges Leistungbestimmungsrecht voraus.Was bedeutet es aber nun, dass § 315 BGB direkt zur Anwendung kommt? Es bedeutet, dass der zur Leistungsbestimmung berechtigte Vertragsteil bei oder nach Vertragsabschluss verpflichtet ist, eine der Billigkeit entsprechende Ermessensentscheidung zur Leistungbestimmung unter Abwägung der gegenläufigen Interessen beider Vertragsteile unter umfassender Würdigung des Vertragszwecks zu treffen, und dass die Einhaltung dieser Verpflichtung vermittels des Verfahrens nach § 315 Abs. 3 BGB gerichtlich überprüfbar ist. Obschon es als Bestimmungsrecht bezeichnet ist, geht es in § 315 BGB doch allein um eine daraus folgende gesetzliche Verpflichtung und deren Kontrolle im Rahmen von § 315 Abs. 3 BGB. Betrifft das Leistungbsestimmungsrecht die vertragliche Haupt- Gegenleistung des anderen Vertragsteils, dann gilt das Vorgesagte in Bezug auf diese vertragliche Haupt- Gegenleistung. Das gilt generell. Wer es trefflicher zu formulieren weiß, dem steht dies frei.
Vom Allgemeinen kommend sind wir insoweit schon beim Besonderen angekommen. Schritt für Schritt.Möglicher Hinweis:
Änderung der Rechte- und Pflichtenlage aus § 315 BGB?
Das gesetzliche Leistungsbestimmungsrecht ergab sich seit 1976 aus § 4 AVBEltV/ AVBGasV. An der gesetzlichen Regelung hatte sich zwischenzeitlich
nichts geändert. Kann sich dann, wenn sich an der Regelung selbst zwischenzeitlich gar
nichts geändert hatte, an der vertraglichen Rechte- und Pflichtenlage daraus tatsächlich etwas geändert haben, wenn eine vorher bestehende Monopolstellung des Anbieters nachträglich entfiel? Ich meine: nein. Die vertragliche Rechte- und Pflichtenlage hinsichtlich § 315 BGB besteht unabhängig von einer Monopolstellung und hatte sich infolgedessen zwischenzeitlich
nicht verändert.
*******
Also bei diesen WP- Bescheinigungen kann man nicht wissen, wofür da im Einzelfall bezahlt wurde. Man weiß ja auch schon nicht, wieviel möglicherweise an all jene couragierten WPs bezahlt wurde, die zu einem ganz anderen Ergebnis gekommen waren und deren Bescheinigungen man deshalb möglicherweise unter Verschluss hält oder aber von Spezialfirmen rückstandsfrei vernichten lassen musste. Möglicherweise wird nur eine einzige von sehr vielen bezahlten Bescheinigungen bei Gericht vorgelegt, weil diese als einzige von tausend zu einem Ergebnis kommt, das der betroffenen Partei für sich günstig erscheint. Wir waren ja nicht dabei. (Jedenfalls die Kunden nicht, ich auch nicht).
@Ronny
WP- Bescheinigungen sind qualifizierter Sachvortrag der Prozesspartei. Mehr nicht. Wird dieser substantierte Parteivortrag vom Gegner substantiiert bestritten, muss Beweis erhoben werden über die streitigen Tatsachen. Einen dann notwendigen Beweis können diese Bescheinigungen jedoch nicht erbringen, weil es sich schon um keine zulässigen Beweismittel im Sinne der ZPO handelt. So ist das nun mal. Wenn Urteile auf solche Bescheinigungen abstellen, dann
muss das also Gründe haben, die zunächst fernab des Inhaltes der Bescheinigungen selbst liegen.
----
Ich versuche es noch einmal etwas langsamer:
Wenn nach
Black nur
die Anpassung (Delta) ein
bestimmbarer Teil des Gesamtentgelts sei, der überhaupt nur noch gerichtlich zu kontrollieren sei und der Gläubiger selbst über diese Anpassung entscheidet (ob überhaupt und wenn ja, in welchem Umfang, nach oben oder nach unten?), dann entscheidet er
zugleich auch darüber, welcher Teil des Gesamtpreises zur gerichtlichen Kontrolle steht bzw. stehen kann:
Wenn P2 = P1 + A1, so soll nur A1 der Kontrolle unterliegen.
Hält der Versorger seinen Preis stabil, obschon die Kosten zwischenzeitlich gesunken sind, dann steht nichts zur gerichtlichen Kontrolle, gerade weil es keine Anpassung (Delta) gab. (Nur eine Anapssung unterliegt nach
Black der Kontrolle, wenn ich ihn richtig verstanden habe.)
P= P1 = const. , kein A mithin keine Kontrolle möglich.
Gerade wegen der unterlassenen Anpassung hat sich jedoch der in die Gesamtpreise einkalkulierte Gewinnanteil erhöht (gemeinhin:
unbillig). Der Gewinnanteil am Gesamtpreis wurde nachträglich erhöht.
Ein Problem.Nach meiner Auffassung wird § 315 BGB
ad absurdum geführt, wenn es dem nach § 315 BGB
verpflichteten und deshalb zu kontrollierenden Vertragsteil überlassen bleibt, selbst darüber zu entscheiden, ob es überhaupt etwas zu kontrollieren gibt (nämlich eine Anpassung, ein Delta).
Noch einmal zum Nachlesen:
Original von Black
Original von RR-E-ft Wer soll denn bitte diesen bestimmbaren Teil, also die Anpassung festlegen, der sich angeblich nur noch kontrollieren lässt?
Das wird wohl derjenige sein, der das einseitige Leistungsbestimmungsrecht besitzt.
Das kann im Ergebnis nicht richtig sein.
Der Bock wird zum Gärtner gemacht.Könnte sein, dass nicht gleich verstanden wurde, was
Black sagen möchte:
\"Ohne Delta keine gerichtliche Kontrolle.\"
Aus dem, was er hier zur Diskussion beiträgt ergibt sich aber auch:
Jeder Kunde, der keine Nachteile erleiden will, muss jeder Preisneufestsetzung explizit widersprechen.