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Autor Thema: Kontrolle des Gesamtpreises  (Gelesen 57839 mal)

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Offline jroettges

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #45 am: 08. September 2008, 13:16:04 »
@Black
Zitat
Im Bereich der Grundversorgung besteht ein gesetzliches Preisanpassungsrecht des Versorgers nach § 5 Abs. 2 und 3 Strom/GasGVV. Es handelt sich dabei quasi um eine gesetzliche Form einer Preisanpassungsklausel.

§ 5 Abs. 2 und 3 begründen kein gesetztliches Recht zur Preisanpassung durch den Grundversorger, sie gehen lediglich davon aus, dass es ein solches Recht gibt. Sie treffen spezielle Festlegungen zu den Bekanntgabefristen und Modalitäten sowie zu den Auswirkungen auf das Kündigungsrecht des Verbrauchers.

Das Recht zur einseitigen Preisänderung in der Grundversorgung ergibt sich aus der Tatsache, dass jeder Grundversorger zur Lieferung im Rahmen der Grundversorgung verpflichtet ist. Geregelt ist das an anderere Stelle.

Offline RR-E-ft

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #46 am: 08. September 2008, 13:19:43 »
@jroettges

Es ist unstreitig, dass im Anwendungsbereich der Verordnung  ein Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB  besteht. Das ergibt sich schon aus der Entscheidung vom 13.06.2007 (VIII ZR 36/06), Rn. 14.

Das Bestimmungsrecht und die Pflicht zur Leistungbestimmung ergibt sich nicht aus der Lieferpflicht. So besteht bei einer feststehenden Preisvereinbarung ohne Leistungsbestimmungsrecht (Sonderabkommen) ebenfalls eine vertragliche Lieferpflicht. Aus dieser vertraglichen Lieferpflicht kann sich das Unternehmen durch Vertragsbeendigung lösen. Im Rahmen der Grundversorgung besteht eine solche Möglichkeit gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 GVV jedoch regelmäßig nicht. Deshalb war es notwendig, dem Versorger das Leistungsbestimmungsrecht einzuräumen, auch damit er seine gesetzliche Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1, 36, 38 EnWG erfüllen kann.

Man sollte zunächst davon ausgehen dürfen, dass jeder Grundversorger seine gesetzliche Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1, 36, 38 EnWG erfüllen möchte. Nur gelingt dies offensichtlich nicht in jedem Fall. Das kann insbesondere dann nicht gelingen, wenn der Grundversorger seine gesetzliche Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 EnWG bei seiner Preisgestaltung hinsichtlich der Bestimmung der Allgmeinen Preise  unberücksichtigt lässt. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Grundversorger - juristisch schlecht beraten - meint, er unterläge gar keinen entsprechenden Verpflichtungen. Es bleibt abzuwarten, ob Grundversorger ihre bisherigen juristischen Berater deshalb alsbald in Regress nehmen werden. Eine entsprechende Möglichkeit besteht zweifelsohne.

Dies kann der Fall sein, wenn der juristische Berater das bestehende Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB erkannt hatte, jedoch nicht darauf hinwies, dass sich daraus auch zugleich eine entsprechende Verpflichtung ergibt, etwa weil er im Standard- Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch Palandt in der neuesten Auflage die Randnummer 2 zu § 315 BGB zwar gefunden und gelesen hatte, jedoch die Ausführungen in Randnummer 12 bei seiner Beratung des Unternehmens unberücksichtigt ließ..... Ein fataler Fehler, welcher es dem Grundversorger ermöglichen könnte, einen infolge der Falschberatung eintretenden wirtschaftlichen Schaden vollständig auf den juristischen Berater abzuwälzen, wovon die Berufshaftpflichtversicherung des juristischen Beraters dann möglicherweise gerade  einen Teil trägt.

In Zeiten, in denen Unternehmen wie Siemens Vorstände und Aufsichtsräte in Regress nehmen, halte ich es nicht mehr für ausgeschlossen, dass auch Energieversorger ihre bisherigen rechtlichen Berater zunehmend flächendeckend in Regress nehmen werden.

Offline Black

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #47 am: 08. September 2008, 16:10:29 »
Zitat
Original von RR-E-ft

Auch die Entscheidung, die Entgelte nicht zu ändern, nicht abzusenken, stabil zu halten, stellt eine Ermessensentscheidung dar.

Ich weiß nicht, in welchen Abständen ein konkreter Versorger die entsprechenden Ermessensentscheidungen (neu) trifft. Unzweifelhaft werden solche Entscheidungen [Preisrevisionen] in der Praxis getroffen. In irgendwie geartet regelmäßigen Abständen wird der Versorger solche Entscheidungen zu treffen haben undzwar allein anhand seiner konkreten Kostenentwicklung, vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 (KZR 2/07)

Nach ihrer Ansicht würde der Versorger also permanent eine Preisbestimmung vornehmen, auch wenn er den tatsächlichen Preis über Monate stabil hält. Er würde dann in jeder logischen Sekunde (oder zumindest täglich) die Ermessenstentscheidung treffen \"heute ändere ich den Preis nicht\".
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #48 am: 08. September 2008, 16:21:39 »
@Black

Nun kommen wir der Sache nahe.

§ 4 AVBGasV stellte lediglich auf eine öffentliche Bekanntgabe ab.

In einer Stadt wie Berlin mit Morgen- und Abendzeitung bestand deshalb z. B. (theoretisch) die Möglichkeit, die Gaspreise an jedem Tag mit der öffentlichen Bekanntgabe in der Morgenzeitung anders neu festzusetzen als mit der öffentlichen Bekanntmachung  in der Abendzeitung. Die Gastarife konnten von Tag zu Tag einseitig neu festgesetzt werden, was ja auch in der Praxis so geschah. So ersetzte z.B. die Oldenburger EWE zum 01.09.2004 die bis dahin bestehenden Allgemeinen Tarife Kleinverbrauchstarif K und Grundpreistarif G durch einen vollkommen neu gestalteten Basistarif BT. Kleinverbrauchstarif K und Grundpreistarif G waren ausdrücklich in der BTOGas vorgesehen, die 1998 außer Kraft trat. Bei der Stadtwerke Delmenhorst GmbH geschieht mit den Allgemeinen Preisen der Gasversorgung zum 01.10.2008 ähnliches.

Der Versorger muss sich die Frage, ob die Entgelte wegen zwischenzeitlicher  Kostenänderungen (nach oben oder unten) neu festgesetzt werden müssen, permanent neu stellen und permanent neu darüber entscheiden. Aus dem Bestimmungsrecht folgt die vertragliche Bestimmungspflicht, also die Pflicht, den jeweils (unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsteile) angemessenen Preis nach Vertagsabschluss neu festzusetzen.

Gewiss nicht minütlich, stündlich oder täglich, jedoch mindestens in den Abständen, in denen sich die maßgeblichen Kosten regelmäßig ändern.

Ändern sich etwa die Beschaffungskosten quartalsweise, so sollte man eine quartalsweise Preisrevision erwarten. Ändern sich die Beschaffungskosten monatlich, dann monatlich. Nicht auszuschließen, dass solche betriebswirtschaftlichen Entscheidungen auf eine EDV übertragen wurden. Die könnte nach fest programmierten Algorythmen entsprechende Entscheidungsvorschläge auswerfen. Hinzu treten können besondere Ereignisse wie die Absenkung der Netzentgelte in Folge der Regulierung, die dabei ebenfalls Berücksichtigung finden müssen.

Der von den Bestimmungen betroffene Kunde weiß nicht, wann und in welchem Umfange sich die maßgeblichen Kosten wie ändern. Der betroffene Kunde weiß auch nicht, welche Kosten in die Grundpreise und welche Kosten  in die Arbeitspreise einfließen....

Es sind bereits Gasversorger dazu übergegangen, die Gaspreise monatlich neu festzusetzen. Die Entscheidung darüber muss irgendwann dazwischen fallen, möglicherweise 14tägig. Siehe hier.

Offline u.h.

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #49 am: 08. September 2008, 16:27:03 »
Zitat
Original von Black
Nach ihrer Ansicht würde der Versorger also permanent eine Preisbestimmung vornehmen, auch wenn er den tatsächlichen Preis über Monate stabil hält. Er würde dann in jeder logischen Sekunde (oder zumindest täglich) die Ermessenstentscheidung treffen \"heute ändere ich den Preis nicht\".

So ist es !
Zumindest jedesmal dann, wenn sich irgendein Preisbestandteil ändert.
Und derer gibt es - außer dem eigentlichen Gaseinkaufspreis - noch sehr viele: Netz- &  Personal- & außerplanmäßige Reparaturkosten, Abschreibungen etc.

Offline Ronny

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #50 am: 09. September 2008, 11:17:38 »
@Fricke

Rechtsdogmatisch sauber hergeleitet, dass ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nichts mit Angebot und Annahme zu tun hat. Dazu hätte es zwar nicht unbedingt so vieler Wort bedurft, weil es aus dem Begriff einseitiges Leistungsbestimmungsrecht recht eindeutig hervorgeht, dass eine Annahme nicht erforderlich ist, aber sei´s drum.

Ich verstehe nur nicht den genauen Zusammenhang mit dem BGH-Urteil vom 13.06.2007. Sie schreiben:

 
Zitat
In der Entscheidung vom 13.06.2007 (VIII ZR 36/06) hat der BGH meines Erachtens, nachdem er das Bestehen eines Leistungsbestimmungsrechts im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB zutreffend festgestellt hatte, die Rechtsnorm des § 315 BGB juristisch unzutreffend angewendet. Möglicherweise geschah dies mit Rücksicht auf ein bestimmtes, beabsichtigtes Ergebnis, wie einige hier meinen. Eine ergebnisorientierte Rechtsanwandung ist jedoch unzulässig
 

In wiefern genau hat denn der BGH § 315 BGB nun falsch angewendet? Was meinen Sie denn konkret?

Ronny

Offline RR-E-ft

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #51 am: 09. September 2008, 11:26:04 »
@Ronny

Wir kommen der Sache wohl zusammen immer näher.

Zitat
Original von Ronny
@Fricke

Rechtsdogmatisch sauber hergeleitet, dass ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nichts mit Angebot und Annahme zu tun hat. Dazu hätte es zwar nicht unbedingt so vieler Wort bedurft, weil es aus dem Begriff einseitiges Leistungsbestimmungsrecht recht eindeutig hervorgeht, dass eine Annahme nicht erforderlich ist

Danke, dass mir eine rechtsdogmatisch saubere Arbeitsweise bescheinigt wird.

Zitat
Original von Ronny

Ich verstehe nur nicht den genauen Zusammenhang mit dem BGH-Urteil vom 13.06.2007. In wiefern genau hat denn der BGH § 315 BGB nun falsch angewendet? Was meinen Sie denn konkret?

Ich meine, aus der Entscheidung vom 13.06.2007 (VIII ZR 36/06) Rdn. 36 eine Fiktion herausgelesen zu haben, der Kunde, der einer einseitigen Preisneufestsetzung gem. § 315 BGB nicht widerspreche, vereinbare damit den zuvor einseitig neu festgesetzten Preis.

Zitat
Handelte es sich dagegen bei den vor der streitgegenständlichen Preiserhöhung zum 1. Oktober 2004 geltenden Tarifen der Beklagten um Tarife, die in der Vergangenheit durch von der Beklagten gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV einseitig vorgenommene Preiserhöhungen zustande gekommen sind, war § 315 BGB - wie oben unter II 2 b bereits ausgeführt - auf diese Preiserhöhungen zunächst unmittelbar anwendbar. Der Kläger hätte diese - wie auch die streitgegenständliche Preiserhöhung - gemäß § 315 BGB gerichtlich auf ihre Billigkeit überprüfen lassen können. Der Berücksichtigung der etwaigen Unbilligkeit vergangener Preiserhöhungen im Rahmen der Überprüfung der hier streitgegenständlichen Preiserhöhung zum 1. Oktober 2004 steht aber entgegen, dass der Kläger die auf diesen Tarifen basierenden Jahresabrechnungen (vgl. § 24 Abs. 1 AVBGasV) unbeanstandet hingenommen hat.
...

Nicht anders kann es liegen, wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer gemäß § 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 4 Abs. 2 AVBGasV öffentlich bekannt gegebenen einseitigen Preiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens akzeptiert hat, indem er weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden. In diesem Fall wird der zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung geltende, zuvor einseitig erhöhte Tarif zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Preis. Er kann deshalb im Rahmen einer weiteren Preiserhöhung nicht mehr gemäß § 315 Abs. 3 BGB auf seine Billigkeit überprüft werden.


Eine solche (Neu-) Einigung setzt Angebot und Annahme gem. § 145 ff. BGB voraus. Es gibt jedoch bei rechtsdogmatisch sauberer Betrachtung weder eine Angebotserklärung gem. § 145 BGB, noch eine Annahmeerklärung, folglich gar keine Einigung auf den neu festgesetzten Preis.

Ich meine deshalb, dass die Entscheidung vom 13.06.2007 (VIII ZR 36/06) gerade auf keiner rechtsdogmatisch sauberen Arbeitsweise gründet.

Wenn der neu festgesetzte Preis vereinbart wäre, könnte denknotwendig aus § 315 BGB keine Verpflichtung zur Preisabsenkung bestehen, wenn eine solche für den Kunden günstig ist. Das wiederum widerspräche jedoch gerade dem Wesen des Bestimmungsrechts.

Repetitorium:

Zitat
Original von Ronny

Rechtsdogmatisch sauber hergeleitet, dass ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nichts mit Angebot und Annahme zu tun hat. Dazu hätte es zwar nicht unbedingt so vieler Wort bedurft, weil es aus dem Begriff einseitiges Leistungsbestimmungsrecht recht eindeutig hervorgeht, dass eine Annahme nicht erforderlich ist

Blitzgescheit. Nur sagen Sie das mal bitte den Richtern des achten Zivilsenats! Ich bin sogar der Auffassung, Studenten im Grundstuduim hätte man so etwas zurecht  nicht durchgegehen lassen. Es wurde \"gezaubert\". Ein juristischer Kardinalfehler, auf dem die Entscheidung gründet.

Derart \"Zauberei\" ist unzulässig. Die bewusste \"Zauberei\" durch Richter, um das Ergebnis ihrer Entscheidung in eine bestimmte Richtung zu führen, findet auch noch eine andere Bezeichnung. Deshalb verstehe ich nicht, dass hier einige die Auffassung vertreten können, der BGH werde ergebnisorientiert entscheiden, und sich mit einer entsprechenden Hoffnung tragen. Wer auf eine institutionalisierte Rechtsbeugung hofft, der ist für mich jedenfalls inakzeptabel, wofür ich um Verständnis bitte.

Ich gehe (vielleicht etwas zu oberlehrerhaft) davon aus, dass die Entscheidung vom 13.06.2007 (VIII ZR 36/06) wohl auf einer zu oberflächlichen gedanklichen Durchdringung der juristischen Problemstellung und einer rechtsdogmatisch leider unsauberen Arbeitsweise gründete und der Senat nun selbst jedenfalls Veranlassung sieht, die Sache nochmals neu zu durchdenken. Die zweimalige Verschiebung des Verkündungstermins lässt jedenfalls auf die dafür notwendige Gründlichkeit hoffen.

Offline Black

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #52 am: 09. September 2008, 16:38:32 »
Leider fehlte mir bislang etwas die Zeit, die Grundsatzdiskussion fortzusetzen, daher erstmal nur kurz hierzu:

Zitat
Original von RR-E-ft
Ich meine, aus der Entscheidung vom 13.06.2007 (VIII ZR 36/06) Rdn. 36 eine Fiktion herausgelesen zu haben, der Kunde, der einer einseitigen Preisneufestsetzung gem. § 315 BGB nicht widerspreche, vereinbare damit den zuvor einseitig neu festgesetzten Preis.

Das habe ich auch so verstanden. Der BGH will damit wohl nach Ablauf einer nicht näher benannten Frist einen Widerspruch für die Vergangenheit ausschließen. Dogmatisch läßt sich das wohl nicht mit einer vertraglichen Vereinbarung begründen. Denkbar wäre eine Verwirkung bei unbeanstandeter Hinnahme oder ähnliches... dem BGH ging es wohl darum den Streitgegenstand/Prüfungsrahmen begrenzen zu können.
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #53 am: 09. September 2008, 16:56:02 »
@Black

Eine solche Fiktion ist mit einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht, also der gesetzlichen Regelung des § 315 BGB, ersichtlich  völlig unvereinbar.

Von Verwirkung steht in der Entscheidung nichts. Deren rechtsdogmatische Voraussetzungen wurden ja auch gar nicht geprüft. Ein Urteil muss klar und aus sich heraus  nachvollziehbar sein und darf keinen Raum für Vermutungen lassen.  Denkbar wäre sonst fast alles.

Zitat
Original von Black
dem BGH ging es wohl darum den Streitgegenstand/Prüfungsrahmen begrenzen zu können.

Wissen Sie, was Sie dem BGH da unterstellen? Sind Sie sich dessen wirklich bewusst?

In der Literatur ist bisher allenfalls  Ulli B. aus Elbflorenz mit einer solchen Unterstellung hervorgetreten, wobei dieser nicht so deutlich formulierte.

Den Streitgegenstand bestimmt gem. § 308 ZPO allein der Kläger undzwar mit seinem Antrag. Den kann sich das Gericht also nicht aussuchen oder nach eigenem Gutdünken zurechtbiegen. Es steht nicht zur Dispostion eines Gerichts, worüber es zu entscheiden hat und worüber nicht.  Im konkreten Fall soll der Streitgegenstand angeblich gem. § 308 ZPO beschränkt gewesen sein....

Der Prüfungsrahmen ergibt sich immer aus den anzuwendenden Vorschriften des materiellen Rechts, die der Gesetzgeber vorgibt und die ein Gericht auch nicht selektiv anwenden darf.

Wenn es dem BGH tatsächlich darum gegangen sein sollte, um die Anwendung des § 315 BGB herumzukommen, also das maßgebliche Recht auf einen konkret zur Entscheidung stehenden Fall tatsächlich nicht anzuwenden, dann wüsste man wohl, worum es sich handelt.

Ich halte es in Ansehung von Art. 20 III GG für gänzlich ausgeschlossen, dass der BGH sich bewusst dafür entscheidet, geltendes Recht nicht anzuwenden, dessen Anwendung zu beschränken oder einzuschränken, das geltende Recht zu verkürzen.

Halten Sie so etwas etwa ernsthaft für möglich?!

Ein Gericht legt sich Streitgegenstand und Prüfungsrahmen mit Rücksicht auf ein gewünschtes Ergebnis selbst zurecht?

Es wäre ein ungeheuerlicher Vorgang. Alle, die wir dem Recht besonders verpflichtet sind, hätten uns wohl entschieden dagegen auszusprechen.

Ergebnisorientierte, selektive Rechtsanwendung durch Gerichte widerspräche den rechtsstaatlichen Grundsätzen und damit unserem Grundgesetz. Ich hoffe, dass darüber wenigstens Konsens unter allen dem Recht besonders verpflichteten Kollegen besteht, auch wenn man sonst in der Sache verschiedene Ansichten vertreten mag.

Offline tangocharly

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« Antwort #54 am: 09. September 2008, 18:37:45 »
@ RR-E-ft

Zitat
Den Streitgegenstand bestimmt gem. § 308 ZPO allein der Kläger und zwar mit seinem Antrag.

Richtig. Wenn der Kläger seine Kaufpreisforderung (§ 433 II BGB) einklagt, dann ist damit der Streitgegenstand spezialisiert.

Nun kommt der Einwand § 315 BGB. Der kommt - in dieser Konstellation - vom Bekl.

Was folgt nun ? Das Gericht muß, um zu einem Gestaltungsurteil zu kommen, die Billigkeit der Forderung des Klägers prüfen.

Der Streitgegenstand ist zwar immer noch der Gleiche. Das Gericht ist nun aber mit den gegen die Forderung sprechenden, rechtshemmenden und/oder rechtsvernichtenden Einwendungen und Einreden (der Gegenseite) befaßt, und zwar zusätzlich.

Da der Begriff der \"Billigkeit\" nirgends gesetzlich definiert ist (mit wenigen Ausnahmen, wie z.B. in §§ 1 Abs.1 und 2 Abs. 1 EnWG 2005), gelangt das Gericht zu der Frage, ob ihm ein Beurteilungsspielraum zur Seite steht. Ein solcher Spielraum setzt einen Rahmen voraus. In diesem Rahmen müssen sich die tatbestandlichen Kriterien bewegen. Diese Kriterien will dann das Gericht seinem Urteil zu Grunde legen.

An diesem Punkt kommt die Darlegungslast des Klägers ins Spiel (die bekanntlich beim § 315 BGB bei diesem liegt).

Wenn der Kläger nix vorträgt, dann gibt es nix zu beurteilen und da bewegt sich auch nix im Spielraum.

Wenn der Klg, nicht nix, sondern nicht viel vorträgt, dann stellt sich dem Gericht die Frage, ob diese wenigen Kriterien in den von ihm angenommenen Spielraum passen.

So verstehe ich @Black. Er dürfte die Auffassung vertreten, dass der vom VIII. BGH-Senat (02.10.1991) gesetzte Rahmen der vollständigen Kosten- und Gewinnkontrolle viel zu weit sei und der  VIII. Senat (13.06.2007) diesen Rahmen jetzt eingrenzen will (Marktpreise).

Da aber auch der VIII. Senat nicht einfach einen anderen Rahmen definieren kann (so eben mal aus dem hohlen Bauch heraus), braucht selbiger eben Definitionskriterien.

So, und jetzt sind wir beim \"Substitutionswettbewerb\" angelangt (den Rest erspare ich mir, weil, wie ich annehme, allseitig bekannt).
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline RR-E-ft

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« Antwort #55 am: 09. September 2008, 18:56:46 »
@tangocharly

Ich enthalte mich, in die Beiträge von Black Auffassungen  hinein zu vermuten oder auch nur über solche Vermutungen zu spekulieren und zu diskutieren. In der Sache bitte nicht wieder alles durcheinander bringen. Wir waren wohl gerade gedanklich gut sortiert.

Also in der Entscheidung vom 13.06.2007 (VIII ZR 36/06) geht es nicht um Marktpreise, sondern u. a. um geänderte Kosten des Unternehmens. Um einen Zahlungsanspruch gem. § 433 BGB ging es auch nicht. Ein solcher war nicht streitgegenständlich. Streitgegenständlich war dort ein Feststellungsanspruch gem. § 315 Abs. 3 BGB. Es handelte sich um eine Feststellungsklage.

Bei einer Zahlungsklage ist Streitgegenstand allein der Kaufpreisanspruch gem. § 433 II BGB. Daran ändert sich auch nichts, wenn im konkreten Vertragsverhältnis die vom Kunden geschuldete Haupt- Gegenleistung Gegenstand eines Leistungsbestimmungsrechts des Gläubigers im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB  ist und der Schuldner im Prozess die Unbilligkeitseinrede gem. § 315 Abs. 3 BGB erhebt, vgl. nur  BGH, Urt. v. 02.10.1991 (VIII ZR 240/90). Aus dieser Entscheidung geht ganz klar hervor, unter welchen Voraussetzungen das Gericht nur gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB eine Ersatzbestimmung treffen kann.

Diese Voraussetzungen lagen in jenem Verfahren - einem Zahlungsprozess -  nicht vor. Die genaue Begründung dafür, die sich erst am Ende der Entscheidung findet, sollte man sich merken.  Es fehlte u.a. bereits am Feststellungsantrag gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Die Zahlungsklage wurde deshalb als derzeit unbegründet abgewiesen.

Diese Entscheidung belegt, dass allein der Kläger mit seinem Antrag gem. § 308 ZPO den Streitgegenstand bestimmt, über den das Gericht vollständig zu entscheiden hat, aber auch nicht mehr als beantragt zusprechen darf.

Merke:

Auf eine Zahlungsklage des Verkäufers gem. § 433 Abs. 2 BGB ergeht wegen des vom Kläger bestimmten Streitgegenstandes kein Gestaltungsurteil gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB.

Es darf in Folge der Antragstellung gem. § 308 ZPO  gar nicht ergehen.

Der zur Bestimmung der vertraglichen Haupt- Gegenleistung berechtigte Verkäufer müsste dafür seinerseits einen Feststellungsantrag gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB stellen, dem nur dann Erfolg beschieden sein kann, wenn auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB vorliegen, wozu auch und gerade die Unbilligkeit gehört. Das besagt das Urteil vom 02.10.1991 (VIII ZR 240/90) neben vielem anderen Bedeutsamen.

Ebenso klar ist, dass kein Gericht zur ergebnisorientierten, selektiven Rechtsanwendung befugt ist.

Die gerichtliche Billigkeitskontrolle ist Aufgabe der Tatsachengerichte und unterliegt nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Kontrolle, was immer wieder höchstrichterlich entschieden wurde, vgl. BGH, Urt. v. 13.06.2007 (VIII ZR 36/06) Rn. 20:  

Zitat
Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung des § 315 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, ob es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensentscheidung versperrt hat (BGHZ 115, 311, 321; Senatsurteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 7/05, NJW-RR 2006, 133, unter II 2 m.w.N.).

Wenn sich ein einseitiges Leistungbsetimmungsrecht auf die vertragliche Haupt- Gegenleistung, das zu zahlende Entgelt bezieht, gilt Folgendes, vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2007 (III ZR 277/06) Rdn. 20 f.

Zitat
Dem Inhaber des Bestimmungsrechts verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum, der Voraussetzung der richterlichen Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB ist (Senatsurteil BGHZ 115, 311, 319). Innerhalb des Spielraums stehen dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung. Die Prüfung, ob die Bestimmung der Höhe des Entgelts der Billigkeit entspricht, erfordert die Abwägung der objektiven wirtschaftlichen Interessen beider Vertragspartner und eine umfassende Würdigung des Vertragszwecks, in die weitere Gesichtspunkte einfließen können (Senatsurteil vom 24. November 1977 aaO S. 143 unter A. II. 2.; BGHZ 41, 271, 279; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90 - NJW-RR 1992, 183, 184 unter III. 1. m.w.N.; Clausen, Zivilgerichtliche Preiskontrolle über die Landeentgelte der Verkehrsflughäfen in Deutschland S. 76; Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts 3. Aufl. S. 581; jew. m.w.N.). Ziel dieser Prüfung ist nicht die Ermittlung eines \"gerechten Preises\" von Amts wegen. Vielmehr geht es darum, ob sich die getroffene Bestimmung in den Grenzen hält, die durch die Vorschrift des § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB gezogen werden (Senatsurteil vom 24. November 1977 aaO S. 143 unter A. II. 2.). Damit dient die anzustellende Billigkeitskontrolle der Sicherung elementarer Vertragsgerechtigkeit (Landgericht Berlin, ZLW 2001, 475, 481).

Die Ermessens- oder Billigkeitskontrolle der privatautonomen Leistungsbestimmung obliegt grundsätzlich dem Tatrichter, weil sie tatsachenabhängig ist und einen entsprechenden tatrichterlichen Beurteilungsspielraum verlangt (Soergel/Wolf, BGB 12. Aufl. § 315 Rn. 48; Staudinger/Rieble, BGB [2004] § 315 Rn. 301). Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt hat, ob es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob es von einem rechtlich unzutref-fenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensübung versperrt hat (Senat, BGHZ 115 aaO S. 321; BGH, Urteile vom 24. November 1995 - V ZR 174/94 - NJW 1996, 1054, 1055 m.w.N.; vom 21. September 2005 - VIII ZR 7/05 - NJW-RR 2006, 133, 134 unter II. 2.; vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06 - NJW 2007, 2540, 2542 Rn. 20; Staudinger/ Rieble aaO Rn. 302).

aaO., Rdn. 39:

Zitat
Bei der Billigkeitskontrolle der in Rede stehenden Entgeltanhebung kommt dem Grundsatz der Kostendeckung besondere Bedeutung zu. Die Preiskontrolle der von der Klägerin einseitig festgesetzten Flughafenentgelte hat sich - ähnlich wie bei anderen Entgelten im Bereich der Daseinsvorsorge - am Kostenbezug der geforderten Entgelte zu orientieren (vgl. Senatsurteil BGHZ 115 aaO S. 318; BGH, Urteile vom 2. Oktober 1991 aaO S. 185 unter III 2. a); vom 21. September 2005 aaO S. 135 unter II. 2. b); Landgericht Berlin aaO S. 480; ZLW 2006, 475, 478; Clausen aaO S. 90 ff m.w.N.; von Einem, Die Liberalisierung des Marktes für Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen in Europa S. 201; Giesberts/Sieberg aaO ZLW 2005 S. 183; Hoffmann/ Grabherr, Luftverkehrsgesetz Stand Mai 2006 § 6 Rn. 173 zur Prüfung des Antrags auf Genehmigung der Entgelte nach § 43 Abs. 1, § 53 Abs. 1 LuftVZO). Im Rahmen der Leistungsbestimmungsbefugnis des Flughafenbetreibers ist es prinzipiell hinzunehmen, dass die Klägerin für die Berechnung der Flughafenentgelte die einzelnen Geschäftsbereiche des Flughafens unterscheidet und ihrer Entscheidung isoliert die Erlös- und Kostensituation im Bereich der Zentralen Infrastruktureinrichtungen zugrunde gelegt hat [vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juni 2003 - VI U (Kart) 64/01 - juris Rn. 22; Giesberts/Sieberg aaO S. 188]. Die Begrenzung auf den Geschäftsbereich der Zentralen Infrastruktureinrichtungen ist dadurch gerechtfertigt, dass die Fluggesellschaften gerade diese Einrichtungen in Anspruch nehmen. Somit ist der notwendige Kostenbezug grundsätzlich gewahrt. Über die Deckung der Kosten der Leistung sowie der Vorhaltung der dazu notwendigen Anlagen hinaus steht dem Flughafenbetreiber auch ein Gewinn zu, aus dem er die erforderlichen Rücklagen bilden und Investitionen tätigen kann (EuGH, Beschluss vom 16. Oktober 2003 aaO S. 86 f Rn. 56; Senatsurteil vom 24. November 1977 aaO S. 147 unter A. II. 5.; vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991 aaO S. 185 unter III. 2. a) m.w.N.; Landgericht Berlin, ZLW 2001 aaO S. 481; Clausen aaO S. 91).

Sind das nicht etwa die generellen Kriterien für die Billigkeitskontrolle einer einseitigen Entgeltbestimmung?

Es ist deshalb m. E. nicht Aufgabe des BGH, einen weitergehenden Prüfungsrahmen für eine Billigkeitskontrolle vorzugeben. Es steht dem BGH meines Erachtens  weder an noch zu.  

Zumeist geht es nicht darum, dass das Gericht eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, sondern allein darum, eine Ermessensentscheidung der zur Leistungsbestimmung berufenen Vertragspartei auf ihre Billigkeit hin zu kontrollieren, was es m.E. zunächst erfordert, eine vorgenommene Abwägung zwischen den gegenläufigen Interessen beider Vertragsteile unter umfassender Würdigung des Vertragszwecks aufzuzeigen.

Auch wenn es schwer fällt, sollte man bitte einfach einmal versuchen, abstrakt beim Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 BGB zu bleiben, ohne Rücksicht auf energiewirtschaftliche Bestimmungen, um das juristische Problem besser einzugrenzen, so wie es weiter oben begonnen wurde und unsere Diskussion m. E. inhaltlich erfolgreich vorangebracht hat. Geht die Diskussion inhaltlich zu sehr durcheinander, steht zu besorgen, dass hier einer den Kurt Beck macht.

Es lohnt wirklich  nicht, jedes mal wieder das gesamte Fass neu aufzumachen. Unter anderem den  angeblichen Substitutionswettbewerb hatten wir oben bereits vollumfänglich abgehandelt. Es handelt sich um eine Frage, die vom Tatsachengericht in concreto zu klären ist. Gibt es einen solchen Wettbewerb in Berlin, muss es einen solchen in Pfullingen oder auf Rügen noch lange nicht geben. Es kommt immer auf den sachlich, räumlich und zeitlich konkret abzugrenzenden Markt an. Darauf kommt es jedoch für eine direkte Anwendung des § 315 BGB bei bestehendem Leistungsbestimmungsrecht Im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB  schon nicht an, vgl. oben.

Offline Black

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #56 am: 10. September 2008, 00:02:50 »
@RR-E-ft  Ich verstehe Ihre Aufregung nicht. Wenn seit einem Vertragsschluss mittlerweile 20 Preisanpassungen ins Land gegangen sind, von denen 18 nicht vom Kunden beanstandet wurden und gezahlt wurden, dann ist doch verständlich, dass das Gericht sich bei der Billigkeitskontrolle  auf die 2 Anpassungen beschränkt, die der Kunde tatsächlich beanstandet hat.

Etwas anderes wäre auch nicht praktikabel. Auch für denjenigen, der eine Leistung einseitig bestimmt muss irgendwann einmal eine Rechtssicherheit gewährleistet sein, ob diese Bestimmung nun bindend geworden ist oder nicht. Die Auffassung des BGH, dass dies bei fehlendem Widerspruch und Zahlung der Fall ist, ist insoweit interessengerecht und läßt sich z.b. mit dem Verbot des widersprüchlichen Verhaltens begründen (venire contra factum proprium)

Im Übrigen halte ich es für absolut zulässig, einen Vertrag so zu gestalten, dass zunächst ein fester Preis vereinbart wird, der verbindlich gelten soll, bis die berechtigte Vertragspartei einseitig eine Veränderung dieses Preises bestimmt. Bis zur Ausübung dieses Rechts besteht der vereinbarte Ausgangspreis, wodurch auch der notwendige Vertragsbestandteil Preis von Anfang an hinreichend bestimmt ist und der Vertrag insoweit keine Lücke aufweist.

Dem steht auch der § 315 BGB nicht entgegen. Der § 315 BGB legt nur die Rechtsfolge fest fest, wenn und soweit zugunsten einer Vertragspartei ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vereinbart wurde. Wenn dieses Recht eben nicht für den Preis von Anfang an, sondern  erst für seine Veränderung vereinbart ist, dann kann der § 315 BGB auch nicht über diesen Teil hinaus angewendet werden.

Daher hat der BGH völlig zu Recht den Ausgangspreis als vereinbart und nicht als einseitig festgelegt angesehen und eine billigkeitskontrolle nur für den bestimmbaren Teil, die Anpassung, zugelassen.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #57 am: 10. September 2008, 00:42:24 »
@Black

Der Denkfehler - pardon - besteht darin, dass das Bestimmungsrecht nicht nur zu Erhöhungen berechtigt, die sich aufeinander auftürmen könnten, sondern eben zugleich auch eine gesetzliche Verpflichtung zur Entgeltsenkung beinhaltet, wenn diese für die Kunden günstig ist.

Sie meinen wohl - dann jedoch nunmehr offen contra legem - ein Bestimmungsrecht sei nur ein Erhöhungsrecht und umfasse keine Verpflichtung. Woher nehmen Sie das nur?!  [nochmals: Palandt, BGB, 67. A., § 315 Rn. 12 und BGH, Urt. v. 29.04.2008 (KZR 2/07) Rdn. 26]. Unvertretbar, falsch.

Derjenige Gläubiger, der nach Vertragsabschluss berechtigt ist, die vertragliche Haupt- Gegenleistung zu bestimmen, ist auch dazu verpflichtet, nach Vertragsabschluss eine der Billigkeit entsprechende Bestimmung der vertaglichen Haupt- Gegenleistung zu treffen.

Dies zu negieren, hieße, das geltende Recht nicht anzuwenden. Welches Recht Richter anzuwenden haben, können sich die Gerichte nicht aussuchen. Gegen Rechtsbeugung hätte ich tatsächlich etwas. Eine solche sähe ich, wenn sich Zivilgerichte ihren Streitgegenstand oder aber das anzuwendende Recht ergebnisorientiert selbst aussuchen wollten.Dagegen müssen zumindest all diejenigen etwas haben, die einen Eid darauf geschworen haben, das Recht und die Rechtsordnung zu verteidigen. Ein Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung (Art. 20 III GG) ist das Letzte, dem man das Wort reden sollte. Nochmals: Ich glaube nicht, dass Bundesrichter sehenden Auges ergbnisorientiert das geltende Recht verkürzen oder verbiegen würden, auch wenn es nicht wenige hoffen mögen.
 
Möglicherweise haben Sie einen Vorschlag, wie man die - aus dem Bestimmungsrecht zugleich folgende Verpflichtung - juristisch sauber kontrolliert, wenn diese Verpflichtung an der Kostenentwicklung des Unternehmens hängt [vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 (KZR 2/07) Rdn. 26]  und die dafür maßgebliche Kostenentwicklung dem betroffenen Kunden nicht bekannt ist.

Kurzer Fakten- Check:

Zitat
Original von Black
Der § 315 BGB legt nur die Rechtsfolge fest, wenn und soweit zugunsten einer Vertragspartei ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vereinbart wurde. Wenn dieses Recht eben nicht für den Preis von Anfang an, sondern  erst für seine Veränderung vereinbart ist, dann kann der § 315 BGB auch nicht über diesen Teil hinaus angewendet werden. Daher hat der BGH völlig zu Recht den Ausgangspreis als vereinbart und nicht als einseitig festgelegt angesehen und eine Billigkeitskontrolle nur für den bestimmbaren Teil, die Anpassung, zugelassen.

Klingt - zumindest mit dem Brustton der Überzeugung vorgetragen - ehrfurchtgebietend professionell, jedoch bei genauer Betrachtung alles andere als überzeugend:

Wer soll denn bitte diesen bestimmbaren Teil, also die Anpassung festlegen, der sich angeblich nur noch  kontrollieren lässt?

Wohl der zur Leistungsbestimmung berechtigte Vertragsteil selbst, hier gerade der Versorger?!

Im Klartext: Der gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB gerichtlich zu kontrollierende Vertragsteil legt also  selbst fest, wie weit die ihn betreffende gesetzliche Kontrollmöglichkeit überhaupt reicht?!

Das ist wirklich Ihre Auffassung, die Sie für vetretbar halten und hier öffentlich vertreten möchten?!

Das wäre wirklich famos. Was meinen wohl Studenten im Grundstudium dazu?

Dass damit die gesetzliche Regelung des § 315 BGB ad absurdum geführt würde, liegt so offen zu Tage, dass ich mich wirklich frage, ob Sie wirklich ernst meinen können, was Sie hier vertreten und uns als Recht und Gesetz entsprechend nahe bringen möchten.  Merken Sie eigentlich, dass Sie im Begriff sind, das geltende Recht völlig auf den Kopf zu stellen? Oder merken Sie es etwa nicht mehr?

Auch die Rechtssicherheit ist gegeben (hin wie her), undzwar nicht erst irgendwann.

Werden auf eine unbillige Entgeltfestsetzung Zahlungen geleistet, so erfolgen diese Zahlungen wegen § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB rechtsgrundlos und unterliegen deshalb - auch ohne zuvor erhobene Unbilligkeitseinrede - gem. § 812 I BGB der Rückforderung, vgl. BGH, Urt. v. 05.02.2003 (VIII ZR 111/02). Und dieser Rückforderungsanspruch unterliegt der regelmäßigen - ich meine kurzen, nunmehr dreijährigen - Verjährung, vgl. BGH, aaO..

Kontrolliert wird auch nicht der Preis von vor 20 Anpassungen, sondern der jeweils aktuelle Preis, weil dieser ja gerade das Ergebnis der Ermessensausübung der zur Bestimmung berechtigten Vertragspartei ist.

Praktikabel kann es auch sein:

In der Regel wird ein gerichtliches Sachverständigengutachten erforderlich sein, vgl. nur BGH, B. v. 02.06.2008 (II ZR 67/07). Ein solches gerichtliche Sachverständigengutachten kann in anderen, gleichgelagerten Verfahren gem. § 411a ZPO Verwendung finden. Das gilt zumal dann, wenn die Verfahren gem. § 103 EnWG bei einer besonderen Kammer konzentriert werden, so dass auch eine divergierende Rechtsprechung unwahrscheinlich ist. Wenn es auch keine prozessuale Bindungwirkung gibt, so doch die mehrfach verwendbaren gerichtlichen Sachverständigengutachten.

Bisher legen die Versorger ja auch in allen Verfahren die gleichen, jedoch gekauften- fortgeschriebenen -  Fließbandbescheinigungen vor.

Das geht mit gerichtlichen Sachverständigengutachten gem. § 411a ZPO noch viel besser. Die taugen wenigstens als Beweismittel, haben aber aus Sicht betroffener Kreise wohl den Nachteil, dass sie sich weit schwerer kaufen lassen.

Offline Ronny

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #58 am: 10. September 2008, 08:03:12 »
@Fricke

Ich glaube, Sie haben sich da irgendwie verrannt.

Niemand bestreitet, dass sich auch ein Verpflichtung ergeben kann, die Preise zu senken. Das hat black an keiner Stelle behauptet.

Die ganze Panik von wegen Auflösung des Rechtsstaats ist doch völlig aus der Luft gegriffen.


Zitat
Kurzer Fakten- Check:

Zitat
Zitat: Original von Black
Der § 315 BGB legt nur die Rechtsfolge fest, wenn und soweit zugunsten einer Vertragspartei ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vereinbart wurde. Wenn dieses Recht eben nicht für den Preis von Anfang an, sondern erst für seine Veränderung vereinbart ist, dann kann der § 315 BGB auch nicht über diesen Teil hinaus angewendet werden. Daher hat der BGH völlig zu Recht den Ausgangspreis als vereinbart und nicht als einseitig festgelegt angesehen und eine Billigkeitskontrolle nur für den bestimmbaren Teil, die Anpassung, zugelassen.

Klingt - zumindest mit dem Brustton der Überzeugung vorgetragen - ehrfurchtgebietend professionell, jedoch bei genauer Betrachtung alles andere als überzeugend:

Wer soll denn bitte diesen bestimmbaren Teil, also die Anpassung festlegen, der sich angeblich nur noch kontrollieren lässt?

Wohl der zur Leistungsbestimmung berechtigte Vertragsteil selbst, hier gerade der Versorger?!

Im Klartext: Der gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB gerichtlich zu kontrollierende Vertragsteil legt also selbst fest, wie weit die ihn betreffende gesetzliche Kontrollmöglichkeit überhaupt reicht?!

Das ist wirklich Ihre Auffassung, die Sie für vetretbar halten und hier öffentlich vertreten möchten?!

Wieso sollte das Versorgungsunternehmen selbst bestimmen, wie weit die gerichtliche Kontrollmöglichkeit reicht? Die Kontrollmöglichkeit ergibt sich aus dem Gesetz (§ 315 BGB) und dem Urteil des BGH vom 13.06.2007, welches festlegt, dass das Versorgungsunternehmen zum Nachweis der Billigkeit der Preisänderungen die Änderung der Bezugs- und sonstigen Kosten darlegen muss. Das Versorgungsunternehmen hat auf den Umfang der Kontrolle doch überhaupt keinen Einfluss.

Ihre eigentliche Sorge scheint - soweit ich das richtig verstehe - zu sein, dass das Versorgungsunternehmen nicht verpflichtet sein sollte, Preissenkungen weiterzugeben, bzw., dass das nicht kontrollierbar wäre. Wieso sollte das nicht mit den vom BGH vorgebenen Mitteln kontrollierbar sein?


Zu den Sachverständigengutachten:

Sie können ja gebetsmühlenhaft wiederholen, dass die von den Versorgungsunternehmen in Auftrag gegebenen Gutachten gekauft sind. Aber die auf das Allerplakativste aufgestellte Unterstellung, dass diese Gutachten allesamt falsch seien und allein deshalb falsch seien, weil das Versorgungsunternehmen das Gutachten bezahlt hat, ist reine Polemik.

Wenn ich mir die Urteile der letzten Wochen und Monate anschaue, dann stelle ich fest, dass in keinem der mir bekannten Verfahren ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt wurde, obwohl dies dem Gericht prozessual ohne weiteres möglich gewesen wäre. Woran lag das wohl? Nur an der grenzenlosen Dummheit der Verbruacheranwälte, die nicht wussten, dass man den Inhalt der Versorgergutachten substantiiert bestreiten kann und muss?

Oder aber daran, dass die Ausführungen in den Gutachten und die Erläuterungen der Versorgungsunternehmen hierzu überzeugend waren?

Ist es nicht doch möglich, dass die Versorgungsunternehmen Recht haben, wenn sie sagen, dass die Preisänderungen auf Änderungen in der Kostenstruktur zurückzuführen waren und keine höheren Gewinne verursacht haben? Kennen Sie denn ein Urteil, welches die Unbilligkeit einer Preisanpassung festgestellt hat, sofern das Versorgungsunternehmen die nach Ansicht des Gerichtes erforderlichen Tatsachen mitgeteilt hatte?


Ronny

Offline u.h.

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #59 am: 10. September 2008, 08:23:56 »
Zitat
RONNY
Ist es nicht doch möglich, dass die Versorgungsunternehmen Recht haben, wenn sie sagen, dass die Preisänderungen auf Änderungen in der Kostenstruktur zurückzuführen waren und keine höheren Gewinne verursacht haben?

Interessant...

Gegenfragen:
Woher kommen wohl dann die ständig (z.T. exorbitant) steigenden Gewinne ???
Und wieso sollte diese keinen \'Spielraum\' für Preissenkungen eröffnen?

P.S.
Mein Gasversorger hat es noch nicht einmal versucht, die Preiserhöhungen irgendwie zu belegen.
Er war auch nicht bereit, mir schriftlich zu bestätigen, daß (alle) seine Gasbezugspreise die \'Ölpreisbindung\' haben.
Wieso wohl???
Etwa, weil der Versorger zu den Top-Ten der Preistreiber gehört....???

 

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