Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Kontrolle des Gesamtpreises  (Gelesen 57793 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #30 am: 04. September 2008, 18:01:11 »
@Ronny

Dann steuern Sie doch einfach Ihre juristischen Kenntnisse bezüglich eines Bestimmungsrechts hinsichtlich der vertraglichen Haupt- Gegenleistung dieser Diskussion bei.

Womöglich sehen Sie keinen Widerspruch in einem vereinbarten Preis und einer zugleich bestehenden Verpflichtung zur Preissenkung nach Vertragsabschluss, haben dafür jedoch  eine Idee, wie man eine solche bestehende Verpflichtung konkret juristisch kontrolliert und durchsetzt. Auch interessant.

Zitat
Ich sehe, dass Sie vom Gesamtpreis reden, nur steht der nicht zur Diskussion, weil er nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gerichtlich nicht überprüfbar ist.

Eine solche Beschränkung des juristischen Denkens und der juristischen Diskussion möchte ich anderen und mir  nicht auferlegen. Einem jeden wurde ein eigener Kopf zum Denken mitgegeben. Es ist gewiss auch nichts in Marmor gemeißelt worden. Darum dreht sich gerade die gesamte Diskussion in diesem Thread.

Wer sich lieber weniger abstrakt dem Thema nähern möchte, könnte sich der Frage widmen bzw. dieser nachgehen, wie man die konkrete Gaspreisneufestsetzung der Stadtwerke Delmenhorst GmbH zum 01.10.2008 hinsichtlich Grund- und Arbeitspreise juristisch sauber auf ihre Angemessenheit kontrolliert. Wie kontrolliert man die Angemessenheit der neu festgesetzten Höhe der Grundpreise und wie die Angemessenheit der neu festgesetzten Höhe der Arbeitspreise? Die dafür benötigten offen gelegten Preise findet man vollständig hier.

Offline Black

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.754
  • Karma: +1/-0
Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #31 am: 04. September 2008, 19:02:16 »
Bevor wir uns in Widerholungen verhaken werfe ich folgende Zwischenfrage ein:

Sind Sie der Meinung, dass es rechtlich möglich ist ein vertragliches Dauerschuldverhältnis (jenseits aller energierechtlichen Besonderheiten) wie folgt vertraglich auszugestalten:

1. der Ausgangspreis steht fest

2. eine Veränderung des Preises ist einer der Vertragsparteien für die Zukunft unter best. Bedingungen im Rahmen der Billigkeit möglich
(wie man das dann transparent formuliert ist eine andere Frage)

Ich halte das für möglich.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline tangocharly

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.139
  • Karma: +5/-0
Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #32 am: 04. September 2008, 19:31:20 »
@ Black

Sie argumentieren jetzt auf der Ebene des § 307 BGB , oder ? Und nicht auf der Ebene des § 315 BGB ?

\"Der weite Rahmen der Billigkeit ist nicht geeignet, die Merkmale der Bestimmtheit einer Preisänderungsklausel zu bilden\".

Wenn also die Bedingungen für die Änderung des Preises nicht klar und konkret determiniert sind, dann stoßen sie auf Granit.

Dies beantwortet die Frage nicht, ob man daneben auch noch die Billigkeitsprüfung (d.h. zusätzlich eröffnet). Dies war aber in Ihrem Beitrag ja nicht gefragt.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #33 am: 04. September 2008, 19:38:18 »
@Black

Ich bin mir nicht sicher.

Mir fällt eigentlich nur folgendes ein:

Betrifft die Bedingung im Vornherein festgelegte Termine, wird der Preis insgesamt immer wieder einseitig neu festgesetzt. Lediglich im Zeitraum vom Vertragsabschluss bis zum 1. Termin könnte es sich um einen vereinbarten Preis handeln. Ab dem 1.Termin könnte es sich allenfalls deshalb weiter um den gleichen Preis handeln, weil der Bestimmungsberechtigte es so entschieden hat, so dass alle weiter zu zahlende Preise von dessen Entscheidungen abhängen. Die Entscheidung, den Preis wie bisher zu belassen, wäre also auch eine Ermessensentscheiung. Schließlich müsste man immer  zu den maßgeblichen Terminen die Angemessenheit der jeweiligen Ermessensentscheidungen des Bestimmungsberechtigten auf ihre Billigkeit hin überprüfen. Der Bestimmungsberechtigte wäre verpflichtet, jeweils zu den vorher fest vereinbarten Terminen eine neue Ermessensentscheidung zu treffen. Er könnte also nicht entscheiden, dass er zum fest vereinbarten Termin keine Entscheidung trifft. Das ist das Wesen des Bestimmungsrechts.

Einer bedingungslosen Verknüpfung einer Preisvereinbarung mit einem Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der (Haupt-) Gegenleistung  steht jedenfalls § 154 BGB entgegen.

Eine umfassende Untersuchung leistete Prof. Schwintowski (HU Berlin) in einem Rechtsgutachten vom 04.03.2005, das hier veröffentlicht ist (siehe dort Seite 7 ff. [10]). Auch er vertritt die Ansicht, dass § 154 BGB entgegen steht, sich zum einen auf einen Preis zu einigen und zum anderen zugleich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zu begründen bzw. vorzubehalten (ebenso wohl BGH, Urt. v. 07.02.2006 - KZR 24/04). Schwintowski hat recht, dass eine künstliche Aufspaltung zu willkürlichen Zufallsergebnissen führt, ja führen muss. Nachweis hier.

Schließt man ein individuell gestaltetets Dauerschuldverhältnis ab, kommen aus meiner Sicht drei Alternativen nebeneinander in Betracht:

1. Für beide Vertragsteile gleichermaßen verbindliche Preisvereinbarung.
2. Statt dessen Einigung auf Preisberechnungsvorschrift.
3. Satt dessen einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Käufers.
Leistungsbestimmung durch einen Dritten.... lasse ich dabei außen vor.

Als AGB- Vertrag wäre es wegen § 307 BGB jedenfalls nicht möglich, wegen des zu weiten Spielraums der Billigkeit (vgl. nur BGH KZR 10/03 unter II.6). Die Änderung müsste sich anhand der Klausel selbst kontrollieren lassen. Die Klausel müsste so konkret sein, dass für eine Billigkeitskontrolle schon gar kein Platz mehr wäre.

Bei dem gesetzlichen Bestimmungsrecht gibt es keine weiteren Bedingungen. Es wirkt so, als wenn man vertraglich ein nicht weiter beschränktes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Verkäufers hinsichtlich des vom Käufer zu zahlenden Preises vereinbart, das nach Vertragsabschluss jederzeit ausgeübt werden kann. Bei § 4 AVBGasV konnten die Tarife \"über Nacht\" geändert werden. Demnach konnte kein Kunde bei Vertragsabschluss sicher sein bzw. sicher wissen, welcher Preis bei der Belieferung am nächsten Tag gelten werde. Insoweit von einem vereinbarten Preis zu sprechen, halte ich für völlig verfehlt. Der Versorger schrieb schlussendlich die Preise auf die Rechnung, die er selbst nach Vertragsabschluss festgelegt hatte. Selbst war er an keinen Preis gebunden.  Wenn der Versorger sein Ermessen dahingehend ausübte, konnte es sich (mehr oder minder zufällig) um den gleichen Preis handeln, der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses galt. Er konnte aber auch darunter oder darüber liegen oder völlig anders gestaltet sein, was im Tarifbestimmungs- und - änderungsrecht begründet liegt. Aus Sicht des Kunden nicht beherrschbar. Reiner Zufall, wenn der Preis auf der Rechnung erschien, der im Zeitpunkt des  Vertragsabschlusses  galt.

Der Willen der Parteien ging bei Vertragsabschluss ersichtlich dahin, dass der Tarifkunde die jeweiligen Allgemeinen Tarife zu zahlen hat, die der Versorger jeweils festlegt. Schließlich konnte allein deshalb der Vertrag sogar dann zustande kommen, wenn der Kunde den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Preis überhaupt nicht kannte.

Offline DieAdmin

  • Administrator
  • Forenmitglied
  • *****
  • Beiträge: 3.137
  • Karma: +9/-4
  • Geschlecht: Weiblich
Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #34 am: 05. September 2008, 11:24:19 »
@Black,

da Sie leider meiner Bitte, die notwendigen Ergänzungen im Beitrag vorzunehmen, nicht nachgekommen sind, habe ich die komplette Wikipedia-Passage rausgelöscht: Kontrolle des Gesamtpreises

Zitat
Zitat
Original von RR-E-ft
Ihren Exkurs betreffend, steht zu hoffen, dass es sich um eigenes Gedankengut handelt und dieser nicht etwa  unter Verletzung eines Urheberrechts Dritter hier eingestellt wurde. Mancher schmückt sich gern mit fremden Federn, was dann irgendwie blöd erscheint.

Original von Black
Die beispielhaften Ausführungen zur Mathematik stammen natürlich von Wikipedia. Wikipedia gestattet im übrigen die Weiterverwendung seiner Artikel. Eine Urheberrechtsverletzung kann ich insoweit nicht erkennen. Das ist auch gut so sonst hätte vermutlich der Forenbetreiber ein Problem

Es ist zwar richtig, dass Wikipedia die Artikel frei zum Kopieren zur Verfügung stellt, aber da nicht nur die optische Hervorhebung, sondern auch ein Link zur Quelle fehlten, kann der Leser im Forum nicht wissen, wer das eigentlich verfasst hat. Bzw noch nicht mal die Lizenzbestimmungen Wikipedias lesen.

Ihrer Meinung nach, halten Sie es für keine Urheberrechtsverletzung. Mein Bauchgefühl sagt mir, ich muss hier eingreifen. Und da Sie selbst zum Fall Supernature-Forum verlinkt haben, wissen Sie, dass im Fall des Falles immer der Forenbetreiber haftet. (Natürlich ist immer der Einzelfall zu betrachten)

Aus dem Grund habe ich gelöscht.

Übrigens so ausgegangen der Supernature-Fall: http://www.supernature-forum.de/anregungen-kritik-und-fragen-zum-board/55167-wurden-abgemahnt-schlagen-zurueck-update-12-02-a-3.html#post727186

Und bitte um Entschuldigung bei den Diskutanten, dass ich den Thread leider etwas offtopic führen musste.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #35 am: 05. September 2008, 12:17:55 »
@Black

Ich möchte mein Ergebnis nochmals kurz zusammenfassen.

Besteht ein Bestimmungsrecht, ist die bestimmungsberechtigte Partei verpflichtet, eine der Billigkeit entsprechende Ermessensentscheidung zu treffen. Das ist juristisch das Wesen des Bestimmungsrechts.

Zitat
Derjenige Kontrahent, dem hiernach die Bestimmung der Leistung anheimgegeben worden, ist dazu durch den Vertrag verpflichtet. Als vertragliche Erklärung und im Sinne des Vertrages ist die Bestimmung, wenn sie dem anderen Theile gegenüber erklärt ist, getroffen und damit unwiderruflich (§ 315 Abs. 2). Auf die Erklärung finden im Uebrigen die allgemeinen Bestimmungen über rechtsgeschäftliche Willenserklärungen Anwendung.
Quelle: Motive zum BGB



\"Steht dem Gläubiger das Bestimmungsrecht zu, ist er verpflichtet, die Bestimmung zu treffen\" (vgl. Palandt/ Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 315 Rn. 12, wohl schnell zur Hand).
Erfahrungsgemäß bestehen nur wenige Rechte, die nicht zugleich auch mit Pflichten verbunden sind.

Betrifft das Bestimmungsrecht die vertragliche Haupt- Gegenleistung, dann besteht die Verpflichtung in Bezug auf diese. Ist das Bestimmungsrecht nicht bedingt, so ist dies zu jedem Zeitpunkt nach Vertragsabschluss der Fall. In einem solchen Fall ist die vertragliche Haupt- Gegenleistung mithin zu jedem Zeitpunkt nach Vertragsabschluss das Ergebnis der Ermessensentscheidungen der Vertragspartei, der das Bestimmungsrecht zusteht und die zugleich vertraglich verpflichtet ist, die Haupt- Gegenleistung zu bestimmen.


Denkgesetze verletzt?

Wenn ja, von wem?


Zitat
Eine der Billigkeit nicht entsprechende Bestimmung ist nicht die Vertragsmäßige. Der andere Kontrahent braucht sie deshalb nicht anzuerkennen. Wird sie nicht anerkannt, so erfolgt auf Klage des einen oder anderen Kontrahenten die Entscheidung durch Urtheil
Quelle: Motive zum BGB

Der Vertragsteil, dem das Bestimmungsrecht zusteht, trägt die Darlegungs- und Beweislast, dafür dass seine Bestimmung der Billigkeit entspricht.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #36 am: 05. September 2008, 16:54:32 »
Meine Aussage im Zusammenhang mit den Musterbriefen, dass die Gasversorger vorgeben, selbst nicht zwischen Grundversorgung und Sondervertrag zutreffend unterscheiden zu können, findet sich bestätigt:

Siehe hier.

Schon ziemlich abenteuerlich, was man den Kunden dabei alles zumutet.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #37 am: 07. September 2008, 18:00:49 »
@Black

Eine Klage auf Festsetzung des angemessenen Entgelts ist bei bestehendem Leistungsbestimmungsrecht möglich.

Da es für die Angemessenheit eines konkreten Gatstarifs jedoch auf die Kostenentwicklung des konkreten Versorgers ankommt, geht ein solcher Antrag regelmäßig deshalb ins Leere, wenn der Versorger seine Kostenkalkulation nicht offen legt. So musste das LG Hannover auf Festsetzung des billigen Entgelts klagenden Verbrauchern in einem Urteil vom 19.02.2007 (Az. 21 O 88/06) wie folgt bescheinigen.

Zitat

Da die Beklagte ihre Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des § 315 BGB nicht erfüllt hat, ist eine sachgerechte inhaltlich fundierte Bestimmung der angemessenen Entgelte gem. § 315 BGB durch die Kammer nicht möglich; der Hauptantrag der Kläger geht mithin ins Leere.

Siehe hier.

Das scheint zwangsläufig so zu sein.

Offline Ronny

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 138
  • Karma: +0/-1
Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #38 am: 08. September 2008, 07:50:42 »
@ Fricke

Hier muss ich wieder auf meine Ausführungen von oben zurückkommen. Auch wenn andere Forumsteilnehmer forsch behaupten, Sie hätten meine Frage schon beantwortet, ist das nicht der Fall, wie Ihr letztes posting belegt.

Ihre Ausführungen, dass dem Preisanpassungsrecht auch eine Preisanpassungspflicht gegenübersteht, wenn der Versorger bei bestrittener Billigkeit die Billigkeit vor Gericht belegenen muss, sind nachvollziehbar, aber keinerlei Beleg dafür, dass die Gesamtkalkulation offengelegt werden muss.

Zur Kontrolle der Billigkeit des Gaspreises ist nach dem BGH die Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen zur Erläuterung des Gesamtpreises nicht mehr erforderlich. Es reicht ein Nachweis über die Angemessenheit der Preisänderung aus. Für diesen Nachweis muss die Entwicklung des Bezugspreises und der sonstigen Kosten gegenüber gestellt werden. Die Ausgangs-Bezugskosten und sie Ausgangs-\"sonstigen Kosten\" werden nicht überprüft

Wenn dieser Nachweis nicht erbracht wird, dann ist die Angemessenheit belegt.

Das von Ihnen zitierte Urteil des LG Hannover, in welchem das LG die Offenlegung der Kalkulationsgrundlage gefordert hatte, ist durch das Urteil des BGH vom 13.06.2007 überholt. Das LG würde heute - wenn es sich an die BGH-Rechtsprechung hält - so nicht mehr entscheiden. Was ist denn mit den ganzen anderen LG- und OLG-Entscheidungen, nach denen die Versorger die Billigkeit ihrer Preisanpassungen belegt haben, in dem sie die Bezugspreisentwicklung unter Vorlage ihrer Bezugsverträge dargelegt haben? Warum erwähnen sie diese, der höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgenden Urteile nicht auch?

Wäre Ihre Darstellung dann nicht etwas sachlicher?


Ronny

Offline nomos

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.448
  • Karma: +0/-0
Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #39 am: 08. September 2008, 10:21:15 »
@Ronny, wenn es nicht um Stilfragen, sondern um die Sache geht dann:

Zitat
Zur Kontrolle der Billigkeit des Gaspreises ist nach dem BGH die Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen zur Erläuterung des Gesamtpreises nicht mehr erforderlich. Es reicht ein Nachweis über die Angemessenheit der Preisänderung aus. Für diesen Nachweis muss die Entwicklung des Bezugspreises und der sonstigen Kosten gegenüber gestellt werden. Die Ausgangs-Bezugskosten und sie Ausgangs-\"sonstigen Kosten\" werden nicht überprüft
    Über dieses \"Grundsatzurteil\" wurde in der Zwischenzeit viel geschrieben, auch hier im Forum. Man kann viel nachlesen, wenn man will.

    Es ging um den konkreten Fall des pensionierten Richters Klaus von Waldeyer-Hartz aus Heilbronn, der mit seiner Klage vor diesem Gericht wenig Erfolg hatte.

    Die Richter stellten sich hier die Frage, ob es sich bereits beim Vertragsabschluss um eine einseitige Preisfestsetzung handelte. Das verneinten sie mit dem Argument, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Kläger für Erdgas entschied, noch keine Monopolstellung bestand. Schließlich konnte er sich ja auch für Öl oder Holz entscheiden. Sie sahen da in Heilbronn einen \"Substitutionswettbewerb\".

    Ob die Monopolsituation nach dem Gesetz überhaupt eine Rolle spielt, ist hier aber schon die erste Frage, die sich stellt. Wenn, dann ist die Begründung des Gerichts allenfalls zum Teil und nur formal stichhaltig. Denn es gibt zwar im Prinzip einen Wettbewerb zwischen Gas, Öl, Holz oder Fernwärme. Für das praktische Leben ist dieser Hinweis aber weltfremd. Denn kein Mieter hat diese Wahlfreiheit. Er ist an die Heizungsart gebunden, für die sich sein Vermieter entschieden hat. Eigenheimbesitzer können vielleicht beim Neubau frei entscheiden – und dann womöglich erst wieder nach zwei Jahrzehnten, wenn sie ihre Heizung modernisieren.

    Aber selbst für Eigenheimbesitzer gibt es an vielen Orten Satzungen, die aus Umweltschutzgründen Öl und Holz verbieten. Außerdem war der gesehenen Wettbewerb bei der sogenannten Ölpreisbindung wohl eine Fata Morgana.

    Bei Preiserhöhungen sieht das ohnehin völlig anders aus, hier kann der Kunde nicht unter mehreren Anbietern wählen. Allerdings vermuteten die Richter auch hier, dass die Preise als vereinbart gelten könnten, wenn ein Kunde sie ohne Widerspruch akzeptiert. Das, so führte der Vorsitzende Richter, Wolfgang Ball, aus, ist spätestens dann der Fall, wenn der Jahresendrechnung nicht widersprochen wird. Ball bekannte dabei auch den \"Schrecken\", den es dem Gericht bei dem Gedanken einjage, \"Preiserhöhungen der vergangenen 27 Jahre wieder aufzurollen\". Schließlich war der Kläger bereits seit 1980 Kunde der HVG.

    Andere Gerichte haben über die dortigen Gegebenheiten zu entscheiden und das vor allem nach dem Wortlaut der Gesetze und dem darin zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers.  Das BGH-Urteil im \"Heilbronner Fall\" ist kein Muster für alle Fälle, wie das immer wieder versucht wird von interessierter Seite darzustellen.

Offline Ronny

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 138
  • Karma: +0/-1
Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #40 am: 08. September 2008, 11:07:44 »
@ nomos

Ich kann ja vollkommen verstehen, dass das Urteil des BGH vom 13.06.2007 aus Verbrauchersicht enttäuschend ist. Schließlich erteilt es allen Forderungen nach Offenlegung der Kalkulationsgrundlage eine klare Absage. Aber das Ausmaß der Negation der Tatsachen ist einfach verwunderlich.

Sie schreiben:

Zitat
Allerdings vermuteten die Richter auch hier, dass die Preise als vereinbart gelten könnten, wenn ein Kunde sie ohne Widerspruch akzeptiert.

Da wird nichts vermutet, sondern höchstrichterlich festgestellt. Der BGH führt in Randnummer 36 aus:

Zitat
Nicht anders kann es liegen, wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer gemäß § 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 4 Abs. 2 AVBGasV öffentlich bekannt gegebenen einseitigen Preiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens akzeptiert hat, indem er weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden. In diesem Fall wird der zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung geltende, zuvor einseitig erhöhte Tarif zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Preis. Er kann deshalb im Rahmen einer weiteren Preiserhöhung nicht mehr gemäß § 315 Abs. 3 BGB auf seine Billigkeit überprüft werden.

Da steht nichts von Vermuten.

Zum Thema Substitutionswettbewerb. Ein bestehender Substitutionswettbewerb ist Voraussetzung dafür, dass § 315 BGB nicht analog angewendet werden kann. Da haben Sie Recht. Aus dem Urteil des BGH lässt sich aber nicht imit der der von vielen behaupteten Eindeutigkeit ableiten, dass die Frage des Substitutionswettbewerbes eine Frage ist, die im Einzelfall zu entscheiden ist. In Randnummer 34 heißt es:

Zitat
Sie steht aber - wie alle Gasversorgungsunternehmen - auf dem Wärmemarkt in einem (Substitutions-)Wettbewerb mit Anbietern konkurrierender Heizenergieträger wie Heizöl, Strom, Kohle und Fernwärme. Das entspricht auch der Auffassung des Gesetzgebers (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts, BT-Drs. 13/7274 S. 9; vgl. auch BGH, Urteil vom 1. Februar 1996 - I ZR 50/94, GRUR 1996, 502, unter II 1 a - \"Energiekosten-Preisvergleich\"; BGH, Urteil vom 19. September 1996 - I ZR 72/94, GRUR 1997, 304, unter II 3 b bb - \"Energiekosten-Preisvergleich II\"; Schiffer, ET 1986, 484, 487).
Der BGH stellt hier klar, dass alle Gasversorgungsunternehmen in einem Substitutionswettbewerb stehen. Also muss hierzu kein Beweis mehr erhoben werden. Dieser grundsätzlichen Aussage widerspricht der BGH in Randnummer 35 zwar etwas (ich möchte mich nicht dem Vorwurf ausgesetzt sehen, ich würde einseitig zitieren). Aber so sonnenklar, wie viele die Rachtslage darstellen, ist sie gewiss nicht.

Fazit:

Sie schreiben:

Zitat
Andere Gerichte haben über die dortigen Gegebenheiten zu entscheiden und das vor allem nach dem Wortlaut der Gesetze und dem darin zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers. Das BGH-Urteil im \"Heilbronner Fall\" ist kein Muster für alle Fälle, wie das immer wieder versucht wird von interessierter Seite darzustellen.
Für die spannendste Frage, nämlich wie die Preiserhöhung gerichtlich zu überprüfen ist, ist das Urteil auf alle anderen Fälle übertragbar. Auch wenn viele das nicht wahrhaben wollen.

Ronny

Offline nomos

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.448
  • Karma: +0/-0
Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #41 am: 08. September 2008, 12:22:36 »
Zitat
Original von Ronny
Ich kann ja vollkommen verstehen, dass das Urteil des BGH vom 13.06.2007 aus Verbrauchersicht enttäuschend ist. Schließlich erteilt es allen Forderungen nach Offenlegung der Kalkulationsgrundlage eine klare Absage. Aber das Ausmaß der Negation der Tatsachen ist einfach verwunderlich.
    @Ronny, ist das Urteil nicht eine gesamte Enttäuschung, nicht nur aus Verbrauchersicht? Sind die Versorger damit wirklich glücklich? Das Urteil reiht sich nur in die Reihe der vielen Unzulänglichkeiten ein. Diese sind eher auf der politischen Ebene zu lösen. Solange die Verbraucher nicht als Kunden wahrgenommen werden und wegen Abwesenheit von Wettbewerb und klarer Regeln nicht müssen, bleibt die Angelegenheit offen.  Daran hat auch das BGH-Urteil vom 13.06.07 nichts geändert. Es geht ja nicht um Luxusgüter, sondern um den Grundbedarf.
                   
Zitat
Original von Ronny
Sie schreiben:

Zitat
Allerdings vermuteten die Richter auch hier, dass die Preise als vereinbart gelten könnten, wenn ein Kunde sie ohne Widerspruch akzeptiert.

Da wird nichts vermutet, sondern höchstrichterlich festgestellt. Der BGH führt in Randnummer 36 aus:

Zitat
Nicht anders kann es liegen, wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer gemäß § 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 4 Abs. 2 AVBGasV öffentlich bekannt gegebenen einseitigen Preiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens akzeptiert hat, indem er weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden. In diesem Fall wird der zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung geltende, zuvor einseitig erhöhte Tarif zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Preis. Er kann deshalb im Rahmen einer weiteren Preiserhöhung nicht mehr gemäß § 315 Abs. 3 BGB auf seine Billigkeit überprüft werden.

Da steht nichts von Vermuten.
    @Ronny, richtig, das steht nichts von Vermuten, aber ist diese Randnummer nicht im Zusammenhang zu diesem Fall zu sehen. Wenn das Gericht als Grundlage
keinen Wettbewerb beim Vertragsabschluss festgestellt hätte, wäre dann diese Randnotiz für Sie auch uneingeschränkt gültig?[/list]  
Zitat
Original von Ronny
Zum Thema Substitutionswettbewerb.
......
 Aber so sonnenklar, wie viele die Rachtslage darstellen, ist sie gewiss nicht.

Fazit:

Sie schreiben:

Zitat
Andere Gerichte haben über die dortigen Gegebenheiten zu entscheiden und das vor allem nach dem Wortlaut der Gesetze und dem darin zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers. Das BGH-Urteil im \"Heilbronner Fall\" ist kein Muster für alle Fälle, wie das immer wieder versucht wird von interessierter Seite darzustellen.
Für die spannendste Frage, nämlich wie die Preiserhöhung gerichtlich zu überprüfen ist, ist das Urteil auf alle anderen Fälle übertragbar. Auch wenn viele das nicht wahrhaben wollen.
    @Ronny, \"sonnenklar\" ist da nicht viel, da haben Sie recht. Auch die \"spannendste Frage\" ist da mit dem BGH-Urteil vom 13.06.07 noch nicht für alle Fälle beantwortet. Davon gehe ich aus.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #42 am: 08. September 2008, 12:23:34 »
@Ronny

Ich bin ernstlich bemüht, auf Ihre sachlichen Beiträge umfänglich einzugehen. Das von mir oben aufgeworfene Problem der juristischen Kontrolle der Gaspreisneufestsetzung der Stadtwerke Delmenhorst GmbH zum 01.10.2008 konnte wohl noch keiner  Lösung zugeführt werden....

Unsere Diskussion führte zunächst zu dem Zwischenergebnis, dass ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB besteht. Black hatte dazu die Frage aufgeworfen, weshalb dann nicht gerichtlich auf Festsetzung des angemessenen Entgelts gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB vom betroffenen Kunden geklagt werde. Unter Bezugnahme auf das Urteil des LG Hannover vom 19.02.2007 wurde darauf verwiesen, dass eine solche Klage regelmäßig dann ins Leere gehen muss, wenn der Versorger seiner Darlegungs- und Beweislast in einem solchen Prozess nicht genügt, es also der Versorger mit seinem Prozessverhalten in der Hand hat, ob eine solche Klage scheitert. In diesem Zusammenhang ist es belanglos, wie sich die Darlegungs- und Beweislast des Versorgers inhaltlich konkret gestaltet.

********

Ich stelle das Urteil des BGH vom 13.06.2007 (VIII ZR 36/06), dessen Inhalt hinlänglich oft referiert wurde, in Frage aus den dargelegten Gründen:

Besteht ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB des Gläubigers hinsichtlich der vertraglichen Haupt- Gegenleistung, so besteht eine vertragliche Verpflichtung des Gläubigers, die Haupt- Gegenleistung nach Vertragsabschluss der Billigkeit entsprechend (neu) zu bestimmen.

Die entsprechende Willenserklärung des Versorgers ist die getroffene, unwiderrufliche  Bestimmung gem. § 315 Abs. 2 BGB, deren Wirksamkeit gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB allein davon abhängt, ob sie der Billigkeit entspricht oder nicht. Es handelt sich demnach gerade nicht um ein annahmefähiges Angebot gem. § 145 BGB, das - jedoch nur im Falle einer Annahme - zu einer Neuvereinbarung führen könnte. Die Erklärung gem. § 315 Abs. 2 BGB und eine Einigung nach §§ 145 ff. BGB folgen juristisch vollkommen verschiedenen Regeln. Eine unwiderrufliche Bestimmung gem. § 315 Abs. 2 BGB kann denknotwendig nicht zugleich ein Angebot gem. § 145 BGB sein, dem der andere Vertragsteil nur durch fristgerechte Annahmeerklärung überhaupt Geltung verschaffen könnte. Ohne Angebot jedoch auch keine Annahme und somit auch keine vertragliche Neuvereinbarung gem. § 145 ff. BGB.

Dies gilt für die unmittelbare (direkte) Anwendung des § 315 BGB generell, nicht nur im Energiebereich und nicht nur im Gasbereich.

Es stellt sich deshalb juristisch allein die entscheidende Frage:

Besteht ein Leistungsbestimmungsrecht des Gläubigers hinsichtlich der vertraglichen Haupt- Gegenleistung, vermöge dessen der Gläubiger berechtigt und verpflichtet ist, die vertragliche Haupt- Gegenleistung nach Vertragsabschluss (neu) zu bestimmen?

Ein solches Bestimmungsrecht ist conditio sine qua non für die Berechtigung zur einseitigen Änderung der Entgelte nach Vertragsabschluss, deren einseitige Neufestsetzung.

Es ist zugleich conditio sine qua non und allein hinreichende Tatbestandsvoraussetzung dafür, dass der andere Vertragsteil Anspruch auf gerichtliche Überprüfung und ggf. gerichtliche Leistungbsbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB hat.

In der Entscheidung vom 13.06.2007 (VIII ZR 36/06) hat der BGH meines Erachtens, nachdem er das Bestehen eines Leistungsbestimmungsrechts im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB zutreffend festgestellt hatte, die Rechtsnorm des § 315 BGB juristisch unzutreffend angewendet. Möglicherweise geschah dies mit Rücksicht auf ein bestimmtes, beabsichtigtes  Ergebnis, wie einige hier meinen. Eine ergebnisorientierte Rechtsanwandung ist jedoch unzulässig.

********

Die weitergehenden Überlegungen des BGH in der Entscheidung vom 13.06.2007 (VIII ZR 36/06) betreffen hingegen die entsprechende Anwendung des § 315 BGB (für sog. Monopolfälle), auf die es m.E. aus oben genannten Gründen schon gar nicht erst ankommen kann und darf.

Auch diese weiteren Überlegungen überzeugen mich nicht.

Die Frage ob ein einheitlicher Markt für Wärmeenergie besteht, wurde vom Kartellsenat des BGH mehrfach anders entschieden, zuletzt BGH, Urt. v. 29.04.2008 (KZR 2/07):

Zitat
Die Versorgung von Letztverbrauchern mit Erdgas bildet sachlich einen eigenen Markt; ein einheitlicher Markt für Wärmeenergie besteht nicht (Bestätigung von BGHZ 151, 274, 282 – Fernwärme für Börnsen).

Auch das eine klare Aussage, vgl. vorhergehend auch BGH, B. v. 25.09.2007 (KZR 33/06).

(Wenn es schon gar keinen einheitlichen Markt für Wärmeenergie gibt, wann und wo sollte dann der behauptete Substitutionswettbewerb überhaupt stattfinden?)

Die Fragen,

a) ob überhaupt ein einheitlicher Wärmemamrkt besteht und
b) ob  ggf. auf einem solchen (sachlich, räumlich und zeitlich konkret  abzugrenzenden Markt)  ein wirksamer Wettbewerb bestand, der die HuK- Gaspreise des konkreten Versorgers wirksam begrenzen konnte, sind Tatsachenfragen, für deren Klärung der BGH als Revisionsinstanz nicht zuständig ist, vgl. nur BGH, Urt. v. 13.06.2007 (VIII ZR 36/06) Rdn. 35.

Für diese Tatsachen trägt im Falle des Bestreitens das Gasversorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast, vgl. BGH, B. v. 14.03.2007 (VIII ZR 36/06).

Für die Tatsache, dass es keinen einheitlichen  Markt für Wärmeenergie gibt und zudem bisher kein wirksamer Wettbewerb existiert, der die HuK- Gaspreise wirksam beeinflussen könnte, wird auf die Begründung  der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Preismissbrauchs im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 27.06.2007 (BT- Drs. 16/5847) verwiesen, in der es zutreffend heißt:

Zitat
a) Verschärfung der Missbrauchsaufsicht im Energiesektor

Die den Energienetzen vor- und nachgelagerten Märkte haben sich seit der mehr als acht Jahre zurückliegenden rechtlichen Marktöffnung noch nicht zu funktionierenden Wettbewerbsmärkten entwickelt.

Defizite sind insbesondere im Erzeugungsbereich von Elektrizität und – u.a. bedingt durch bislang nur unzureichend funktionierende Durchleitungsmodelle – im Haushaltskundengeschäft mit Gas festzustellen. Die Energiemärkte sind von einer starken vertikalen Integration und zunehmender Konzentration geprägt.

Die Energiepreise sind auf ein volkswirtschaftlich bedenkliches Niveau gestiegen, das mit der Entwicklung der Primärenergiekosten nicht mehr begründbar erscheint und industrielle Abnehmer sowie Endverbraucher über Gebühr belastet. Insbesondere mit Blick auf die nicht regulierten Märkte sollen deshalb die Eingriffsmöglichkeiten nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gegenüber marktbeherrschenden Energieversorgungsunternehmen verbessert werden.

Ziel des § 29 ist eine Schärfung des kartellrechtlichen Instrumentariums zur Bekämpfung missbräuchlich überhöhter Energiepreise mittels einer auf den Energiesektor zugeschnittenen Ausprägung der Generalsklausel des § 19 Abs. 1 GWB.

Das Gesetz ist mit dieser Begründung in Kraft getreten. Das entspricht also auch der Auffassung und Entscheidung des Gesetzgebers undzwar in 2007, die der achte Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 13.06.2007  offensichtlich noch nicht berücksichtigt hatte.

Es gibt keinen Substitutionswettbewerb. Die von den Gasversorgern einseitig festgesetzten Erdgaspreise beeinflussen zB. die Entwicklung der Preise auf dem Heizölmarkt überhaupt nicht.

*****

Nach alldem erscheint es juristisch untunlich, die Entscheidung vom 13.06.2007 (VIII ZR 36/06) wie eine Monstranz vor sich herzutragen. Der achte Zivilsenat hat zum Ausdruck gebracht, dass er selbst Veranlassung sieht, die Fragen noch einmal neu zu überdenken.

@nomos

Das geltende Recht ist nicht dazu da, den einen oder den anderen glücklich zu machen. Wenn es professionell zugeht, darf es auf Emotionen nicht ankommen. Justizia trägt nicht ohne Grund eine Augenbinde. Es kommt auch nicht darauf an, ob an einem konkreten Rechtsstreit ein pensionierter Richter aus Helbronn beteiligt war. Für das abstrakte Rechtsproblem ist auch nicht entscheidend, ob es sich bei dem Leistungsbestimmungsrecht um ein solches handelt, das einem Energieversorger eingeräumt ist.

Offline Black

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.754
  • Karma: +1/-0
Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #43 am: 08. September 2008, 12:53:13 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Es stellt sich deshalb juristisch allein die entscheidende Frage:

Besteht ein Leistungsbestimmungsrecht des Gläubigers hinsichtlich der vertraglichen Haupt- Gegenleistung, vermöge der Gläubiger berechtigt und verpflichtet ist, diese vertragliche Haupt- Gegenleistung nach Vertragsabschluss (neu) zu bestimmen?

Im Bereich der Grundversorgung besteht ein gesetzliches Preisanpassungsrecht des Versorgers nach § 5 Abs. 2 und 3 Strom/GasGVV. Es handelt sich dabei quasi um eine gesetzliche Form einer Preisanpassungsklausel. Eine Preisänderung die unter Berufung auf § 5 GVV erfolgt muss der Billigkeit entsprechen und ist nach § 315 BGB überprüfbar. Solange der Versorger von diesem Recht keinen Gebrauch macht (keinen Gebrauch machen darf/kann/muss) gilt der bei Vertragsschluss vereinbarte Preis.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #44 am: 08. September 2008, 13:00:36 »
@Black

Leider sind Sie meinem Beitrag weiter oben wohl gedanklich nicht nachgegangen.

Auch die Entscheidung, die Entgelte nicht zu ändern, nicht abzusenken, stabil zu halten, stellt eine Ermessensentscheidung dar.

Ich weiß nicht, in welchen Abständen ein konkreter Versorger die entsprechenden Ermessensentscheidungen (neu) trifft. Unzweifelhaft werden solche Entscheidungen [Preisrevisionen] in der Praxis getroffen. In irgendwie geartet regelmäßigen Abständen wird der Versorger solche Entscheidungen zu treffen haben undzwar allein anhand seiner konkreten Kostenentwicklung, vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 (KZR 2/07).

Es handelt sich eben nicht um eine Preisanpassungsklausel, für welche der weite Spielraum der Billigkeit bereits zu weit wäre, sondern um ein Leistungsbestimmungsrecht des Gläubigers  hinsichtlich der vertraglichen Haupt- Gegenleistung. Es besteht deshalb eine Verpflichtung, die vertragliche Haupt- Gegenleistung nach Vertragsabschluss neu zu bestimmen [vgl. Palandt, BGB, 67. A.,  § 315 Rn. 12; BGH, Urt. v. 29.04.2008 (KZR 2/07) Rdn. 26].


Zitat
Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist,

Möglicherweise behagt Ihnen nun die eigene Aussage nicht mehr, dass gegenüber grundversorgten Kunden unzweifelhaft ein Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB besteht?

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz