Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Kontrolle des Gesamtpreises

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RR-E-ft:
@Black

Genau.

Ich bin davon überzeugt, dass bei einem einseitigen Bestimmungsrecht zugleich auch eine Pflicht besteht, eine der Billigkeit entsprechende Ermessensentscheidung zu treffen. Das entnehme ich den Gesetzesmaterialien, vgl. hier.

Zugleich bin ich der Meinung, dass die sich ergebende entsprechende Verpflichtung in concreto in der Entscheidung vom 29.04.2008 (KZR 2/07), Rdn. 26 zutreffend wiedergegeben ist.

Der Vertragspreis ist nicht feststehend vereinbart, sondern vom Unternehmen entsprechend seiner konkreten Kostenentwicklung immer wieder neu festzusetzen. Die entsprechenden Ermessensentscheidungen führen dazu, dass die Entgelte erhöht, abgesenkt oder stabil gehalten werden. Dabei kann es eine vorzunehmende, der Billigkeit entsprechende Ermessensentscheidung bei rückläufigen Kosten (etwa Beschaffungskosten, Netzkosten) auch erfordern, die Entgelte unter die bei Vertragsabschluss geltende Entgelthöhe abzusenken. Würden entsprechende nachträgliche Kostensenkungen nicht durch Entgeltsenkungen weitergegeben, würde sich der in die Entgelte einkalkulierte Gewinnanteil nach Vertragsabschluss erhöhen, was gemeinhin als unbillig angesehen wird. Selbst wenn das Entgelt im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Billigkeit entsprach, kann es später dadurch unbillig werden, dass Kostensenkungen nicht entsprechend weitergegeben werden. Ein Anpassungsrecht iSv. § 315 Abs. 1 BGB  begründet immer auch auch eine Anpassungspflicht (vgl. nur BGHZ 97, 212).

Das gesetzliche Bestimmungsrecht, um welches es hier geht, betrifft die vom Kunden geschuldete Leistung als solche, nämlich das vom Kunden vertraglich geschuldete Entgelt. Es handelt sich dabei um die vertragliche (Haupt-) Gegenleistung, vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 (KZR 2/07) Rdn. 23 [entscheidender Unterschied zu BGHZ 97, 212].

Dabei ist kein Entgeltanteil (Grundpreis/ Arbeitspreis) vom Bestimmungsrecht ausgenommen. Der Versorger kann nicht nur einen bestehenden Tarif ändern, sondern auch bisher bestehende Tarife durch neu gestaltete Tarife ersetzen und die Kunden in diese neu gestalteten Tarife einordnen. Das ist nicht selten der Fall. Bei § 4 AVBGasV handelte es sich nach h.M. um ein Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht.

DieAdmin:
@Black,


--- Zitat ---Ihren Exkurs betreffend, steht zu hoffen, dass es sich um eigenes Gedankengut handelt und dieser nicht etwa unter Verletzung eines Urheberrechts Dritter hier eingestellt wurde. ....
--- Ende Zitat ---

Der Einwand von Herrn Fricke ist berechtigt. Da Sie leider erst in einem späteren Beitrag erwähnen, dass es sich um Zitate aus dem Wikipedia handeln.

Bitte kennzeichnen Sie konkret in dem Beitrag eindeutig (beispielsweise durch den Zitat-Tag des Forenssystems) die Zitate und ergänzen Sie die Quelle/Verlinkung in dem Beitrag selbst:
Kontrolle des Gesamtpreises

@Herr Fricke,

herzlichen Dank für den Hinweis :)

Ronny:
@ Fricke

Was hat denn die Frage, ob der Versorger auch verpflichtet ist, Kostensenkungen weiterzugeben, mit der Frage zu tun, ob der Anfangspreis zu überprüfen ist?

Nichts!

Soweit ich das sehe, widerspricht Ihnen niemand darin, dass Kostensenkungen im Rahmen des billigen Ermessens bei der einseitigen Preisbestimmung zu berücksichtigen sind. (Dazu brauche ich auch gar nicht das Urteil vom 29.04.08. Das ergibt sich schon aus dem Urteil vom 13.06.07.)

Auf die Tatsache, dass der Anfangspreis nicht zur Überprüfung steht, hat die Pflicht zur Kostensenkung aber überhaupt keinen Einfluß. Der Kartellsenat hat im Urteil vom 29.04.08 kein Sterbenswörtchen darüber verloren, dass er die Rechtssprechung des VIII. Senates (Urteil vom 13.06.07) hinsichtlich des Anfangspreises für falsch hält.

Es bleibt dabei: Es geht bei der Überprüfung nur um die Veränderung der Kosten, nicht um den Anfangspreis.

Ronni

RR-E-ft:
@Ronny

Wir [Black und ich] diskutieren jetzt die elementarsten juristischen Grundsätze zu § 315 BGB auf der Sachebene, um uns dem konkreten Rechtsproblem juristisch besser zu nähern.
Konkret geht es darum, was sich juristisch daraus ergibt, wenn sich ein Bestimmungsrecht auf die vertragliche Haupt- Gegenleistung bezieht.

[Wenn ich vom Gesamtpreis rede, dann meine ich tatsächlich den jeweiligen Gesamtpreis und keinen Anfangspreis, der irgendwann einmal bei Vertragsabschluss galt. Mancher sieht in einem vereinbarten Preis und einer zugleich bestehenden Verpflichtung zur Preissenkung nach Vertragsabschluss einen Widerspruch. Ich zähle mich zu diesen.]

Ronny:
@ Fricke

Ich diskutiere - wie Sie sehen - mit, und zwar auf der Sachebene.

Ich sehe, dass Sie vom Gesamtpreis reden, nur steht der nicht zur Diskussion, weil er nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gerichtlich nicht überprüfbar ist.

Meine Frage haben Sie übrigens nicht beantwortet.

Ronny

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