Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Kontrolle des Gesamtpreises  (Gelesen 57840 mal)

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Offline tangocharly

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #180 am: 06. Oktober 2008, 20:37:12 »
Auch wenn es vielleicht langweilig ist, so hat der BGH in seinem Leitsatz vom 13.06.2007 nichts davon verlauten lassen wonach es schon ausreiche, dass nur die/eine Bezugskostensteigerung behauptet wird. In seinem Leitsatz Nr. 4d. wird das bemerkenswerte Wörtchen\" grundsätzlich\" verwendet. Nur liest es wohl keiner.

Neben Grundsätzen existieren Ausnahmen. Dies gehört zum Regelspiel, wonach die Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess abgestuft ist. Dazu existiert eine satte Reihe von höchstrichterlicher RSpr. Wenn es dem VIII. Senat mit diesem Kriterium um solche Abstufung gegangen ist (wovon ich ausgehe), dann kommt es zunächst für die Darlegungslast des Versorgers darauf an, dass eine solche Bezugskostensteigerung dargelegt (behauptet) wird.

Dann ist der Bekl. an der Reihe und hat diese Behauptung der Bezugskostensteigerung zu bestreiten. Würde sich das Bestreiten hierauf beschränken, dann könnte sich auf die Vorlage der Bezugskostenrechnungen beschränkt werden.

Wenn aber die Billigkeit des Preises vom Verbraucher bestritten und dabei umfassend vorgetragen wurde, worauf dieses Bestreiten beruht, dann wird hierdurch die Qualität der (abgestuften) Darlegungslast des Prozessgegners verändert.

Somit ist jetzt der Versorger an der Reihe, weil durch das Bestreiten der Billigkeit der Leistungsbestimmung über den Anstieg der Bezugskosten hinaus, seine Darlegungslast in die nächste Stufe geführt ist. In dieser Stufe kommt die Darlegung der Kostenstruktur ins Spiel (deren Erforderlichkeit  ja selbst der VIII. Senat schon seit dem Senatsurteil vom 02.10.1991 vertritt).

In diesem Stadium spielen Daten und Fakten eine Rolle, die sich der Kenntnis des Prozessgegners entziehen und über die nur der darlegungsbelastete Versorger verfügt. Wenn man dies anders ansehen wollte, so wäre der aussenstehende Verbraucher mit der Darlegungslast belastet, die er sicherlich niemals erfüllen könnte. Ein prozessualer Unfug.

Darin ist @Black aber zuzustimmen, dass dieses Prozessgeschehen den Prozessstoff dann gewaltig aufbläht. Doch die erwähnten 100 Seiten werden dann auch nicht mehr reichen, da die Klageschriften ohne Darlegung der Kostenstrukturen sonst auch schon zwischen 30-50 Seiten umfassen.

Es existieren ja auch durchaus erstinstanzliche Entscheidungen, die sich gerade noch vor der Entscheidung des VIII. Senats vom 13.06.2007 mit den Problemen dieses Elementes der Darlegungslast beschäftgt haben. Dabei kann auf LG Duisburg, 10.05.2007, Az.: 5 S 76/06 verwiesen werden (dort in der Suchmaske unter Eingabe von Gericht, Entscheidungsdatum und Aktenzeichen weitersuchen).

In der genannten Entscheidung setzt sich das Landgericht mit der Darlegungslast des Versorgers auseinander, wenn über den Bezugskostenanstieg hinaus die Billigkeit bestritten ist (Rn. 38 - 45).

Das genannte Gericht setzte sich auch mit dem Wechselspiel zwischen Behauptung einer Bezugskostensteigerung der einen Seite und deren Bestreiten durch die andere Seite auseinander, wenn es nur bei einem Bestreiten der Steigerung geblieben wäre  (Rn. 46 - 50).

Sodann es schließlich in div.Urteilsgründen lautet: \"der Versorger habe seine gestiegenen Bezugskosten dargelegt und diese sogar an den Verbraucher nicht einmal vollständig weiter berechnet, was für die Billigkeitsprüfung ausreiche\" (sil.: deutlich verkürzt), so wird dieser o.a. Leitsatz des VIII. Senats hierdurch vergewaltigt.
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Offline RR-E-ft

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #181 am: 07. Oktober 2008, 19:20:15 »
Das genannten Urteil des LG Duisburg vom 10.05.2007. (Revisionsentscheidung dazu soll am 19.11.2008 verkündet werden)

BGH, Urt. v. 18.10.2007 - III ZR 277/06 Rn. 28 f.:

Zitat
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die Darlegungslast nicht verkannt.

Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin als Bestim-mungsberechtigter nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der getroffenen Bestimmung obliegt (vgl. BGHZ 41, 271, 279; Senat, BGHZ 115 aaO S. 322; BGH, Urteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02 - NJW 2003, 3131, 3132 unter II. 2. a); Clausen aaO S. 126 ff; Giesberts/Sieberg, ZLW 2005, 181, 183 f; jew. m.w.N.).

BGH, aaO., Rn. 33:

Zitat
Die Anforderungen an die Substanziierungslast des Bestreitenden hängen davon ab, wie substanziiert der darlegungsbelastete Gegner - hier die Klägerin - vorgetragen hat. In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des darlegungsbelasteten Klägers das einfache Bestreiten des Be-klagten. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substanziieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweisbelasteten Partei ist (BGH, Urteile vom 30. September 1993 -VII ZR 178/91 - NJW 1993, 3196 unter III. 1.; vom 11. Juli 1995 - X ZR 42/93 - NJW 1995, 3311, 3312 unter II. 3.; vom 3. Februar 1999 - VIII ZR 14/98 - NJW 1999, 1404, 1405 unter II. 2. b) aa); jew. m.w.N.).

BGH, aao. Rn. 39

Zitat
Bei der Billigkeitskontrolle der in Rede stehenden Entgeltanhebung kommt dem Grundsatz der Kostendeckung besondere Bedeutung zu. Die Preiskontrolle der von der Klägerin einseitig festgesetzten Flughafenentgelte hat sich - ähnlich wie bei anderen Entgelten im Bereich der Daseinsvorsorge - am Kostenbezug der geforderten Entgelte zu orientieren (vgl. Senatsurteil BGHZ 115 aaO S. 318; BGH, Urteile vom 2. Oktober 1991 aaO S. 185 unter III 2. a); vom 21. September 2005 aaO S. 135 unter II. 2. b); Landgericht Berlin aaO S. 480; ZLW 2006, 475, 478; Clausen aaO S. 90 ff m.w.N.; von Einem, Die Liberalisierung des Marktes für Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen in Europa S. 201; Giesberts/Sieberg aaO ZLW 2005 S. 183; Hoffmann/ Grabherr, Luftverkehrsgesetz Stand Mai 2006 § 6 Rn. 173 zur Prüfung des Antrags auf Genehmigung der Entgelte nach § 43 Abs. 1, § 53 Abs. 1 LuftVZO).

Über die Deckung der Kosten der Leistung sowie der Vorhaltung der dazu notwendigen Anlagen hinaus steht dem Flughafenbetreiber auch ein Gewinn zu, aus dem er die erforderlichen Rücklagen bilden und Investitionen tätigen kann (EuGH, Beschluss vom 16. Oktober 2003 aaO S. 86 f Rn. 56; Senatsurteil vom 24. November 1977 aaO S. 147 unter A. II. 5.; vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991 aaO S. 185 unter III. 2. a) m.w.N.; Land-gericht Berlin, ZLW 2001 aaO S. 481; Clausen aaO S. 91).

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #182 am: 06. Dezember 2010, 11:34:51 »
Zitat
Original von Black
Oft wird in diesem Forum die Rechtsansicht vertreten, der Energieversorger sei im Rahmen der Billigkeitsprüfung verpflichtet auch den Ausgangspreis bzw. den aktuellen Gesamtpreis- und nicht nur streitige Preisanpassungen-offenzulegen.

Das entsteht so nebenbei im Zuge der EEG-Umlagenerhöhung eine neue Definition des Ausgangspreises z.B.:

Zitat
Die Ausgangspreise sind bis zum 31.12.2011 garantiert. Der Ausgangspreis enthält den Energiepreis, die Kosten für Messstellenbetrieb und Messung - soweit diese Kosten dem Lieferanten in Rechnung gestellt werden - sowie für die Abrechnung, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzzugangsentgelt (einschließlich Blindstrom, aber ohne die separat nach Ziff. 6.4 der AGB berechneten, vom Netzbetreiber erhobenen Zuschläge nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)) sowie die Konzessionsabgaben. Der Ausgangspreis erhöht sich jeweils um folgende Belastungen in der jeweils geltenden Höhe: • Belastungen aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gem. Ziff. 6.3 der AGB (EEG-Umlage für das Kalenderjahr 2011: netto 3,530 Cent/kWh, voraussichtlicher Anteil des nach dem EEG vergüteten Stroms am voraussichtlichen gesamtdeutschen Strommix in 2011: 24,029%) • Belastungen  aus  dem  Gesetz  zum  Schutz  der  Stromerzeugung  aus  Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) (KWKG-Zuschlag  für  das  Kalenderjahr  2011: netto 0,030 Cent/kWh) gem. Ziffer 6.4 der AGB. Hinweis: Soweit der Netzbetreiber für den Lieferzeitraum im Zusammenhang mit dem KWKG-Zuschlag nachträglich eine Endabrechnung vornimmt, wird der sich ergebende Differenzbetrag dem Kunden erstattet oder nachberechnet, sofern dieser Betrag über  € 20,00 liegt. • Regelsatz der Stromsteuer gem. Ziffer 6.5 der AGB (derzeit netto 2,05 Cent/kWh) • gesetzliche Mehrwertsteuer (derzeit 19%) Ändern sich die oben genannten Belastungen, ändern sich die Bruttopreise entsprechend. ...

... und wieder von vorne. Die \"uralten\" Fragen: Was ist mit Preissenkungen aufgrund von Kosteneinsparungen, Senkung der Bezugskosten? - Billigkeit - Inhaltskontrolle?

 

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