Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Kontrolle des Gesamtpreises  (Gelesen 57783 mal)

0 Mitglieder und 2 Gäste betrachten dieses Thema.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #165 am: 02. Oktober 2008, 21:20:30 »
@tangocharly

Das mit der Fälligkeit ist so eine Sache.

Entscheidend ist, dass die Klage unter Zugrundelegung des vorprozessualen Unbilligkeitseinwandes schlüssig/ begründet sein muss und das kann sie mit Rücksicht auf § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nur dann sein, wenn zur Kostenentwicklung so detaillert vorgetragen wurde, dass hinreichende prüffähige Anknüpfungstatsachen für ein im Bestreitensfall einzuholendes gerichtliches Sachverständigengutachten vorgetragen sind.

Die Kartellkammer des LG Dortmund lag dabei vollkommen richtig.

Für die Frage, ob ein sofortiges Anerkenntnis möglich ist, kommt es also wohl darauf an, ob alle oben genannten notwendigen Darlegungen, welche die Schlüssigkeit der Klage ergeben müssen, bereits vorgerichtlich dem Kunden eröffnet wurden und dieser daraufhin die Zahlungen weiter zurückbehalten hat.

Trägt der Kläger im Prozess für die Schlüssigkeit/ Begründetheit notwendig mehr vor, als dem Beklagten vor der Klageerhebung eröffnet wurde, so hat der Beklagte erst mit Klagezustellung oder aber  - bei einer erst später im Prozess erfolgten Substantiierung - erst zu diesem späteren Zeitpunkt Veranlassung zu einem sofortigen Anerkenntnis, vgl. BGH, B v. 03.03.2004 (IV ZB 21/03).

Ohne Billigkeitsnachweis besteht kein im Klageweg durchsetzbarer Zahlungsanspruch. Das bedeutet nicht, dass überhaupt kein Zahlungsanspruch bestünde. Er ist nur eben mit Rücksicht auf § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB im Klageweg jedenfalls derzeit insgesamt nicht durchsetzbar, vgl. BGH, Urt, v. 02.10.1991 (VIII ZR 240/90 = NJW-RR 1992, 183).

Offline tangocharly

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.139
  • Karma: +5/-0
Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #166 am: 04. Oktober 2008, 16:29:36 »
@ RR-E-ft

Unverbindlichkeit i.S.v. § 315 Abs. 3 BGB bedeutet eine besondere Form der Unwirksamkeit. Unwirksamkeit ist nicht gleichbedeutend mit Nichtigkeit. Darauf soll hingewiesen sein, um der Vorstellung entgegen zu wirken, dass dann, wenn eine Forderung nicht verbindlich ist, deren Nichtigkeit vorliegt.

Unverbindlichkeit in diesem Sinne (d.h. Unwirksamkeit) hat nur die Bedeutung, dass die Forderung gerichtlich nicht durchgesetzt werden kann. Wird gleichwohl auf eine solche Forderung gezahlt, dann stellt dies den Rechtsgrund dafür dar, dass der Vertragsgegner die Zahlung behalten darf (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, Einl. zu § 241, Anm. 5.c, Rn 12; ). Wer also keinen Widerspruch nach § 315 BGB erhoben und vorbehaltslose Zahlung geleistet hat, kann sich nicht auf Bereicherung berufen, § 812 BGB.

Ob  man nun den Zeitraum bis zur Widerspruchserhebung als „vorläufig“ verbindlich bezeichnet, (wie z.B. OLG Frankfurt/M, ZMR 1999, 244) oder nicht (was nicht unbedingt dogmatisch richtig bezeichnet erscheint - §§ 158 ff. BGB ?), ist meines Erachtens nicht ausschlaggebend. Denn das Gesetz spricht von der Leistungsbestimmung (d.h. von der Erklärung der dazu berufenen Vertragspartei und nicht vom Widerspruch des Vertragsgegners), meint also offensichtlich den Zeitpunkt der Abgabe der Leistungsbestimmungserklärung. Nicht der Widerspruch entscheidet über die Billigkeit der Leistungsbestimmung, sondern deren Inhalt.

Jedenfalls in einem scheint Einigkeit zu bestehen, nämlich dass bei Unbilligkeit der Leistungsbestimmung erst mit Rechtskraft des Urteils Fälligkeit der Forderung eintritt (vgl. BGH, NJW 1996, 1054). Wohlgemerkt, bei Unbilligkeit der Leistungsbestimmung !

Steht dann ggf. im entsprechenden Fall fest, dass die Leistungsbestimmung der dazu berufenen Partei billig war und ist, dann befindet man sich durch Erhebung des Widerspruchs schon gar nicht bei § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB. Damit gelangt man zu der Frage, die nun der BGH definitiv klären darf, nämlich ob es für die Prüfung der Billigkeit der Leistungsbestimmung u.a. einer Offenlegung bedarf oder ob nicht und ob die Darlegung einer Bezugskostensteigerung bei unveränderten Kosten grundsätzlich ausreicht oder ob nicht.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline Black

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.754
  • Karma: +1/-0
Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #167 am: 06. Oktober 2008, 10:55:39 »
Im normalen Zivilverfahren gilt zwar der Grundsatz, dass alle anspruchsbegründenenden Tatsachen vorzutragen sind und danach noch ein kostenfreies Anerkenntnis möglich ist, es ist aber nicht so, dass der Beklagte erst einmal in Ruhe die Beweisaufnahme abwarten kann um erst dann zu entscheiden, ob er er nun \"sofort\" anerkennt.

Wäre das anders, könnte es zu solchen Fällen kommen:

Unternehmer U wird von Kläger K verklagt einen Liefervertrag zu erfüllen. Den Vertrag soll der M - ein Mitarbeiter des U - als Vertreter des U mit dem Kläger geschlossen haben soll. Vorgetragen von K wird der Vertragsschluss. U bestreitet den Vertragsschluss mit Nichtwissen, da er ja nicht wissen könne ob und was sein Vertreter M so alles vereinbart habe. U will erst einmal die Beweisaufnahme abwarten. Läuft es dort für ihn schlecht möchte er \"sofort\" anerkennen, damit der Kläger die Kosten tragen muss. Geht die Beweisaufnahme dagegen für ihn gut aus bleibt er beim Antrag auf Klageabweisung. Eine sehr bequeme Position für U.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline superhaase

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 4.098
  • Karma: +7/-6
  • Geschlecht: Männlich
Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #168 am: 06. Oktober 2008, 11:03:49 »
@Black:
Das Beispiel ist aber weit hergeholt.

Trptzdem:
Wenn der Kläger erst in der Beweisaufnahme mit Beweisen (Zeugenaussagen, Schriftstücke) daherkommt, ist es sein eigenes Verschulden, wenn dann erst das sofortige Anerkenntnis des Beklagten erfolgt.
Anders liegt der Fall wohl, wenn der vom Beklagten vorher unter Druck gesetzte Vertreter M während der Beweisaufnahme \"umkippt\" und sonst keine Beweise (Zeugenaussagen oder Schriftstücke) vorlagen.
Dann wird wohl auch kein Richter ein sofortiges Anerkenntnis feststellen.

Ich sehe also insofern kein Problem in der grundsätzlich bequemen Position des Beklagten, sofern der Kläger erst im Prozess mit zurückgehaltenen Beweisen rausrückt.
Und darum geht es doch hier.

ciao,
sh
8) solar power rules

Offline Black

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.754
  • Karma: +1/-0
Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #169 am: 06. Oktober 2008, 11:19:22 »
Zitat
Original von superhaase@Black:
Das Beispiel ist aber weit hergeholt.
Überhaupt nicht. Wenn die Rechtslage zum Anerkenntnis tatsächlich so günstig wäre, würde jeder Anwalt immer dazu raten erst in aller Ruhe die gesamte Beweisaufnahme abzuwarten und erst dann eventuell \"sofort\" anzuerkennen. Zumal die Kosten der Beweisaufnahme auch den berechtigten Kläger oft abschrecken würden Klage zu erheben, wenn er befürchten müßte nach der Beweisaufnahme noch ein sofortiges Anerkenntnis zu erhalten.


Zitat
Original von superhaase
Wenn der Kläger erst in der Beweisaufnahme mit Beweisen (Zeugenaussagen, Schriftstücke) daherkommt, ist es sein eigenes Verschulden, wenn dann erst das sofortige Anerkenntnis des Beklagten erfolgt.

Nein, denn wie der Name \"Beweisaufnahme\" vermuten läßt ist dies genau der Zeitpunkt den Beweis inhaltlich anzutreten. Vorher muss niemand mit Beweisen \"daherkommen\". Das Beweis.angebot \"Sachverständigenbeweis\" muss freilich schon vorab angekündigt worden sein. Wir reden hier ja nicht von dem Fall, dass überraschend neue Tatsachen und Überraschungszeugen aus dem Hut gezogen werden, dies wäre wohl als sog. verspätetes Vorbringen unzulässig.



Zitat
Original von superhaaseIch sehe also insofern kein Problem in der grundsätzlich bequemen Position des Beklagten, sofern der Kläger erst im Prozess mit zurückgehaltenen Beweisen rausrückt.
Und darum geht es doch hier.

Das ist schön. Entspricht aber nicht dem geltenden Recht. Vor einer Beweisaufnahme muss der Beweis zur behaupteten Tatsche nur angekündigt werden indem das Beweismittel benannt wird (Sachverständigenbeweis). Außerhalb der Beweisaufnahme oder sogar vor dem Prozess besteht keine Pflicht und kein Anlass der anderen Partei irgendwelche Beweise zu offenbaren. Daher ist es verfehlt von \"zurückgehaltenen\" Beweisen zu sprechen, die die Partei nicht \"rausrückt\".

Stellen Sie sich vor Sie haben einen Unfallschaden am Auto und die gegnerische Versicherung bestreitet die Höhe des von Ihnen angegebenen Schadens. Ihr Verweis auf ein außergerichtliches Sachverständigengutachten zu den Reparaturkosten wird ungeprüft als \"Privatgutachten\" oder \"Gefälligkeitsgutachten\" abgetan. Die gegnerische Versicherung verlangt die Herausgabe des Wagens selbst um den Schaden selber prüfen zu können.

Sie lehnen ab und im Rahmen eines Prozesses kommt ein gerichtlicher Gutachter zum Ergebnis, dass die von Ihnen eingeklagte Schadenshöhe korrekt angegeben wurde. Nun möchte die Versicherung \"sofort\" anerkennen damit SIE die Prozesskosten und Gutachterkosten tragen müssen, weil Sie es ja verweigert haben den Wagen selber \"herauszurücken\" und damit das Beweismittel \"zurückegehalten\" haben.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline superhaase

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 4.098
  • Karma: +7/-6
  • Geschlecht: Männlich
Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #170 am: 06. Oktober 2008, 11:37:09 »
Zitat
Original von Black
Nein, denn wie der Name \"Beweisaufnahme\" vermuten läßt ist dies genau der Zeitpunkt den Beweis inhaltlich anzutreten. Vorher muss niemand mit Beweisen \"daherkommen\". Das Beweis.angebot \"Sachverständigenbeweis\" muss freilich schon vorab angekündigt worden sein. Wir reden hier ja nicht von dem Fall, dass überraschend neue Tatsachen und Überraschungszeugen aus dem Hut gezogen werden, dies wäre wohl als sog. verspätetes Vorbringen unzulässig.
Das ist doch genau der springende Punkt:
Niemand verbietet dem Kläger, schon vor der Klageerhebung dem Beklagten die Richtigkeit seiner Forderung mit Beweismitteln darzulegen.
Tut er dies nachweisbar, und läßt es der Beklagte trotzdem auf ein Verfahren ankommen, dann kann dieser sich wohl nicht auf eine sofortige Anerkenntnis zurückziehen. Soweit stimmen wir überein.

Das angesprochene \"Gefälligkeitsgutachten\" ist allerdings eben gerade kein stichhaltiges (und zulässiges?) Beweismittel vor Gericht, das im Vorfeld eine spätere sofortige Anerkenntnis verhindert.
Eine Offenlegung der Kalkulation bezüglich des Themas \"Kontrolle des Gesamtpreises\" hingegen schon.

Da liegt der Haase im Pfeffer. ;)

Das mit dem Unfallgutachten ist etwas anderes, denn wenn das Unfallgutachten nicht treffend, umfassend und lückenlos ist, vergleichbar mit den \"Nur Steigerung der Bezugspreise weitergegeben\"-Gutachten für die Energieversorger, dann ist das auch wertlos und würde eine sofortige Anerkenntnis wohl nicht verhindern.
Im Energiebereich wäre also ein treffendes, umfassendes und lückenloses Gutachten über die Preiskalkulation sicher hilfreich.
Nur hat ein solches bisher wohl kein Energieversorger in Auftrag gegeben.

ciao,
sh
8) solar power rules

Offline Black

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.754
  • Karma: +1/-0
Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #171 am: 06. Oktober 2008, 12:00:50 »
Zitat
Original von superhaase
Das ist doch genau der springende Punkt:
Niemand verbietet dem Kläger, schon vor der Klageerhebung dem Beklagten die Richtigkeit seiner Forderung mit Beweismitteln darzulegen.
Tut er dies nachweisbar, und läßt es der Beklagte trotzdem auf ein Verfahren ankommen, dann kann dieser sich wohl nicht auf eine sofortige Anerkenntnis zurückziehen. Soweit stimmen wir überein.
Nein wir stimmen nicht überein. Aus der Tatsache, dass eine Partei schon vor Klageerhebung inhaltlich Beweis antreten kann wollen Sie eine Pflicht ableiten dies auch tun zu müssen um das sofortige Anerkentnis abzuwenden. Das ist verfehlt. Eine solche Pflicht sieht weder das allgemeine Zivilrecht noch der § 315 BGB vor.


Zitat
Original von superhaaseIm Energiebereich wäre also ein treffendes, umfassendes und lückenloses Gutachten über die Preiskalkulation sicher hilfreich.
Nur hat ein solches bisher wohl kein Energieversorger in Auftrag gegeben.

Wenn Sie die vorherigen Beiträge noch einmal lesen geht es ja gerade darum, dass ein solches Gutachten nun gerichtlich in Auftrag gegeben wurde und die daraus resultierende Frage, wer dafür im Zweifel die enormen Kosten zu tragen hat.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline superhaase

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 4.098
  • Karma: +7/-6
  • Geschlecht: Männlich
Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #172 am: 06. Oktober 2008, 12:18:03 »
Zitat
Original von Black
Wenn Sie die vorherigen Beiträge noch einmal lesen geht es ja gerade darum, dass ein solches Gutachten nun gerichtlich in Auftrag gegeben wurde und die daraus resultierende Frage, wer dafür im Zweifel die enormen Kosten zu tragen hat.
Ja, das ist schon klar.
Es ist liegt sicher wohl auch im Ermessen des Richters, ob im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände ein sofortiges Anerkenntnis noch möglich ist.
Vor der Erstellung des teueren gerichtlich veranlassten Gutachtens ist es dem Beklagten ja noch möglich, nach erstmaliger Vorlage der für das Gutachten erforderlichen Daten (Kalkulationsgrundlagen) ein sofortiges Anerkenntnis auszusprechen. Auch wenn er dafür vielleicht einige Tage \"Bedenkzeit\" eingeräumt haben will, um selbst die Zahlen zu prüfen oder prüfen zu lassen.
Wenn er es dann auf das Gerichtsgutachten ankommen lässt, ist der Zug natürlich abgefahren.

ciao,
sh
8) solar power rules

Offline Black

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.754
  • Karma: +1/-0
Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #173 am: 06. Oktober 2008, 12:44:21 »
Zitat
Original von superhaase
Vor der Erstellung des teueren gerichtlich veranlassten Gutachtens ist es dem Beklagten ja noch möglich, nach erstmaliger Vorlage der für das Gutachten erforderlichen Daten (Kalkulationsgrundlagen) ein sofortiges Anerkenntnis auszusprechen. Auch wenn er dafür vielleicht einige Tage \"Bedenkzeit\" eingeräumt haben will, um selbst die Zahlen zu prüfen oder prüfen zu lassen.

Wie kommen Sie auf die Idee, der Beklagte könne vor dem Gutachter \"vorab\" irgendwelche Geschäftsunterlagen zur Einsicht erhalten? Die Unterlagen erhält nur der Gutachter.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #174 am: 06. Oktober 2008, 12:59:58 »
@Black

Jetzt liegen Sie wohl falsch.

Zunächst müssen die Tatsachen (auch Anknüpfungstatsachen genannt) dargelegt werden. Das sind die Kalkulationsgrundlagen.

Erst im Falle deren Bestreitens, was deren vorherige Darlegung (also schriftsätzlichen Vortrag) voraussetzt, kommt es - soweit ein entsprechendes Beweisangebot besteht - zur Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens.

Letzteres darf kein Ausforschungsbeweis sein, der Gutachter also nicht etwa erst von selbst einen Sachverhalt ermitteln.

Wenn die Anknüpfungstatsachen (Kalkulationsgrundlagen) vorgetragen sind, entscheidet die andere Prozesspartei über Anerkenntnis, teilweise Aufgabe des Bestreitens oder vollständiges Aufrechterhalten des Bestreitens. Nur im letzteren Fall ist der Beweis zu erheben, wenn auch alle weiteren Voraussetzungen der Beweiserhebung vorliegen.  Für schriftsätzlichen Vortrag der Klagepartei steht der beklagten Partei eine angemessene Stellungnahmefrist zu.

Dies ermöglicht es auch, erst nach erstmaligem Vortrag der Anknüpfungstatsachen (Kalkulationsgrundlagen) noch \"sofort\" anzuerkennen.

@all

Mich wundert schon, dass sich die Diskussion (schon) auf die prozessrechtliche Schiene konzentriert, als käme es nicht zunächst auf die materiell- rechtliche Situation bei Bestehen eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts im Sinne de § 315 Abs. 1 BGB hinsichtlich der vertraglichen Haupt- Gegenleistung (zu zahlendes Entgelt) an.

@tangocharly

Zitat
Unverbindlichkeit in diesem Sinne (d.h. Unwirksamkeit) hat nur die Bedeutung, dass die Forderung gerichtlich nicht durchgesetzt werden kann. Wird gleichwohl auf eine solche Forderung gezahlt, dann stellt dies den Rechtsgrund dafür dar, dass der Vertragsgegner die Zahlung behalten darf (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, Einl. zu § 241, Anm. 5.c, Rn 12; ). Wer also keinen Widerspruch nach § 315 BGB erhoben und vorbehaltslose Zahlung geleistet hat, kann sich nicht auf Bereicherung berufen, § 812 BGB.

Das stimmt auch nicht so ganz. Die Wirkung des § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB hängt materiell- rechtlich eingentlich nicht von der Erhebung der Unbilligkeitseinrede ab. Auch im Falle einer vorbehaltlosen Zahlung kann deshalb (wegen des geltenden Abstraktionsprinzips) ein Rückforderungsanspruch gem. § 812 BGB bestehen, welchen indes der Gläubiger dieses Anspruchs darzulegen und zu beweisen hat, vgl. BGH, Urt. v. 05.02.2003 (VIII ZR 111/02) = NJW 2003, 1449.

Offline Black

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.754
  • Karma: +1/-0
Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #175 am: 06. Oktober 2008, 13:31:04 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black
Jetzt liegen Sie wohl falsch.

Zunächst müssen die Tatsachen (auch Anknüpfungstatsachen genannt) dargelegt werden. Das sind die Kalkulationsgrundlagen.

Das kommt darauf an, welche Anforderungen an den Umfang das Gericht stellt. Die gesamte Kalkulationsgrundlage im Rahmen der Klageschrift darzustellen dürfte wohl zu 100seitigen Klagen führen. Andernfalls wären derartige Gutachten auch nicht so teuer bzw. es könnte einfach der Urkundsbeweis angetreten werden. Bislang genügte dem Gericht ein Tatsachenvortrag, die Bezugskosten hätten sich um X % erhöht, was der Weitergabe im Rahmen der Anpassungen entspricht und es zu keinen sonstigen Einsparungen kam.

Um beim schönen Beispiel Verkehrsunfall zu bleiben, da trägt der Kläger bei einem komplexen Schaden im Rahmen der Klageschrift üblicherweise auch nicht jedes beschädigte Einzelteil am Auto in der Klageschrift vor, sondern gibt seinen Gesamtschaden an und bietet eben Sachverständigenbeweis zur Überprüfung an.



Zitat
Original von RR-E-ft@all

Mich wundert schon, dass sich die Diskussion (schon) auf die prozessrechtliche Schiene konzentriert, als käme es nicht zunächst auf die materiell- rechtliche Situation bei Bestehen eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts im Sinne de § 315 Abs. 1 BGB hinsichtlich der vertraglichen Haupt- Gegenleistung (zu zahlendes Entgelt) an.

Was heißt denn schon? Ich würde sagen endlich! Sich ewig an der immer gleichen Vorfrage hochzuziehen bringt einen doch auch nicht weiter, zumal hierüber bereits ausreichend an anderer stelle geschrieben wurde.  In diesem speziellen Thema zum\"Umfang der Preiskontrolle\" ist die Existenz des Preisanpassungsrechts als Vorfrage ja gerade unterstellt.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #176 am: 06. Oktober 2008, 13:43:04 »
@Black

Ich meine ja auch, dass ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB zuallererst eine Verpflichtunmg enthält, die Entgelte bei oder nach Vertragsabschluss der Billigkeit entsprechend (neu) festzusetzen und dass es bei § 315 BGB nur um die Kontrolle eben dieser Verpflichtung geht.

Wenn dies aber der materiell- rechtliche Kern ist, dann muss sich prozessual der Umfang der Darlegungs- und Beweislast genau daraus ergeben, vgl. BGH, Urt. v. 02.10.1991 (VIII ZR 240/90) = NJW-RR 1992, 183.

Der Hinweis auf gerichtliche Sachverständigengutachten im Schadensrecht trägt m. E. nicht. Dort gibt es Gutachten zur Schadensverursachung (Klärung der Schuldfrage) und Gutachten zur Ermittlung der Schadenshöhe. Dabei kommt es wohl nie auf die nur einer Partei bekannten Tatsachen (Kalkulationsgrundlagen) an. Wieso Sie meinen, es käme ggf. auch ein Urkundenbeweis in Betracht, ist nicht ersichtlich. Wenn dies so wäre, müssten solche Urkunden im Verfahren vorgelegt und aufgeboten werden.

Offline superhaase

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 4.098
  • Karma: +7/-6
  • Geschlecht: Männlich
Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #177 am: 06. Oktober 2008, 15:15:23 »
Zitat
Original von Black
Bislang genügte dem Gericht ein Tatsachenvortrag, die Bezugskosten hätten sich um X % erhöht, was der Weitergabe im Rahmen der Anpassungen entspricht und es zu keinen sonstigen Einsparungen kam.
Sehn\'se, und ich dachte über dieses falsche Sichtweise waren wir schon hinweg gekommen.
Nun müssen wir uns doch wieder an der immergleichen Vorfrage (der Gretchenfrage?) hochziehen.
Oder war die gar noch nicht abschließend ausdiskutiert?
So täuscht man sich.... ;)

ciao,
sh
8) solar power rules

Offline Black

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.754
  • Karma: +1/-0
Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #178 am: 06. Oktober 2008, 15:44:43 »
Zitat
Original von superhaase
Zitat
Original von Black
Bislang genügte dem Gericht ein Tatsachenvortrag, die Bezugskosten hätten sich um X % erhöht, was der Weitergabe im Rahmen der Anpassungen entspricht und es zu keinen sonstigen Einsparungen kam.
Sehn\'se, und ich dachte über dieses falsche Sichtweise waren wir schon hinweg gekommen.

Im Elfenbeinturm dieses Forums vielleicht, Gerichte sehen das (so wie die Frage der Kontrolle des Ausgangspreises) bislang anders.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #179 am: 06. Oktober 2008, 16:03:46 »
@Black

Unter anderem das Kammergericht Berlin [B. v. 12.02.08] und das LG Erfurt [B. v. 23.09.2008] sehen das Erfordernis, die Entwicklung der Preiskalkulation darzulegen bzw. offenzulegen und ggf. unter Beweis zu stellen. Die 2.Kammer für Handelssachen des LG Gera wies in einer Verhandlung am 17.09.2008 darauf hin, dass in einem Sondervertrag ohne gültige Preisänderungsklausel der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis weiter gilt, es insoweit auf keine Billigkeitskontrolle ankommt. Das sind sicherlich keine Fragen eines Elfenbeinturms.

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz