@Elmex
wenn wir korrekt davon ausgehen, dass hier ein Sondervertrag vorliegt, geht es vordergründig um Preisänderungsklauseln, die gem. 307 wirksam sein müssen
und nicht
um ein \"Leistungsbestimmungsrecht\", das bei Tarifkunden angewandt wird: § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei.
Und selbst wenn die AGB wirksam einbezogen sein sollten, was sie i.d.R. nicht sind, ergibt sich dann immer noch kein Leistungsbestimmungsrecht!
1. Sie haben es doch selbst schon erwähnt:
Ein solches wird sich jedoch auch bei wirksamer Einbeziehung der AVBGasV in den Sondervertrag nicht aus § 4 AVBGasV ergeben können, weil dessen Wortlaut nicht einmal im Ansatz dem Transparenzgebot des § 307 Abs 1 BGB genügt, vgl. LG Dortmund Urt. v. 18.01.2008 - 6 O 341/06 .
und 2.
![Zwinkernd ;)](https://forum.energienetz.de/Smileys/default/wink.gif)
Sie haben es doch selbst schon erwähnt:
Auch die im Vertrag explizit abgedruckte Preisanpassungsklausel unter Ziff. 2.3 scheint intransparent zu sein, weil der Kunde nach deren Wortlaut nicht im Ansatz erkennen kann, wann, wie und um wieviel sich sein Entgelt ändern wird.
ohne Konjunktiv bitte!
;)Ich persönlich finde, dass
zu viele Konjunktive sicher nicht zur Entscheidungsfindung beitragen, da es nur bedeutet, dass der Antwortende so unsicher
zu sein scheint ![Smiley :)](https://forum.energienetz.de/Smileys/default/smiley.gif)
, wie der Fragesteller selbst.
Wie soll mich das dann weiterbringen? Ausser, dass ich dann weiss, dass ich immer noch nichts weiss? Das was ich als Fragender suche, ist eine gewisse Sicherheit oder auch Bestätigung bzw. Ablehnung, damit die Richtung etwas klarer wird.
Eine \"Anregung eigener Denkprozesse\" ist allerdings immer positiv!