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norbertc:
Hallo ins Forum,
nach 22 monatiger Ruhe melden die NWV sich zurück, mit einer Zahlungsaufforderung über nicht gezahlte Preiserhöhungen zwischen 01.2005 - 11.2006 .

Wiederspruch Gaspreise und offene Forderungen durch Kürzung der Strom- bzw. Gasentgelte

Sehr geehrter Herr .....

gerne möchten wir in oben genannter Angelegenheit an unseren Schriftverkehr aus dem Jahr 2006 anknüpfen, denn obwohl die Rechtsgrundlagen in Sachen \" Preisgestaltung auf dem Gasmarkt \" zwischenzeitlich auf höchstrichterlicher Ebene geklärt werden konnten, weist Ihr Kundenkonto nach aktueller Ansicht noch immer offene Posten aus.

Zurückblickend auf vergangene Korrespondenz begründen Sie Ihren Wiederspruch und damit verbundene Zahlungskürzungen damit, dass aus Ihrer Sicht Zweifel daran bestehen, dass die von uns erhobenen Preise für die Strom- und Gasversorgung den Grundsätzen der Billigkeit im Sinne des §  315 BGB entsprechen. Gleichzeitig fordern Sie uns auf, die Angemessenheit unserer Preise nach §315 BGB durch die Offenlegung unserer Kalkulationsgrundlagen zu belegen.

In Anlehnung an Ihren dauerhaft bestehenden Widerspruch zu Strompreiserhöhungen, die sogar von der Preisaufsichtsbehörde seinerzeit genehmigt wurden, weisen wir letztmalig darauf hin, dass Ihr Wiederspruch zu unseren Strompreisen jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt. Bereits mit Schreiben vom 20.09.2006 und 29.11.2006 haben wir Ihren Einspruch vor dem geschilderten Hintergrund zurückgewiesen. Der Ordnunghalber weisen wir darauf hin, dass auch diesbezogenen Kürzungen keine rechtliche Grundlage gegeben ist.

Bezüglich Ihres Wiederspruchs zu diversen Gaspreisanpassungen weisen wir darauf hin, dass Sie eine Offenlegung der Gaspreiskalkulation in der von Ihnen vermutlich gedachten Form nicht fordern können. Die Billigkeit auf Basis von §315 BGB kann gemäß Urteil vom BGH vom 13.Juni 2007 (AZ. VIII ZR 36/06) nur im Rahmen eines Gerichtsverfahrens auf Anordnung des Gerichtes einer Nachprüfung unterzogen werden. Dem Gericht gegenüber wären wir zur Auskunft verpflichtet. Wir dürfen in diesem Zusammenhang allerdings darauf hinweisen, dass von der Gesllschaft für Wirtschaftsberatung mbH, der Firma Infoplan in Düsseldorf, ein Testat zur Beurteilung der Angemessenheit unserer Gasverkaufspreise mit Datum vom 15.01.2008 erstellt wurde. Dieses Testat stellen wir Ihnen beiligend in Kopie zur Verfügung. Anhand der Ausführungen der Firma Infoplan können Sie erkennen, dass die Bezugskostensteigerung in den letzten Jahren oberhalb der weitergereichten Verkaufspreiserhöhungen liegt. Insoweit sollte Ihnen dies helfen, einen ersten Eindruck über die Korrektheit und Angemessenheit unserer Gaspreise zu gewinnen.

Nicht zuletzt möchten wir aber auch noch ergänzend hinzufügen, dass die jährlich wiederkehrenden Gaspreisüberprüfungen der Landeskartellbehörde NRW zu keiner Beanstandung unserer Preisstellungen geführt hat.

Vor diesem Hintergrund  teilen wir Ihnen mit , dass wir auch Ihren andauernden Wiederspruch zu unseren Gaspreisen zurückweisen und daraus resultierende Kürzungen der Entgelte nich akzeptieren. In diesem Zusammenhang stellen wir fest, dass sich basierend auf den Ihrerseits vorgenommen Kürzungen und Einbehalten bis zum heutigen Datum offene Forderungen in Höhe von insgesamt 417,98 € (siehe Kontendruck 2005 und 2006 sowie Kopie des letzten Rechnung) ergeben haben. Die Beträge wurden aufgrund einer Mahnsperre nicht angemahnt. Vor dem nunmehr dargelegten Hintergrund werden wir die Mahnsperre aufheben und setzen Ihnen für den Ausgleich der offenen Forderung eine Frist bis 08.09.2008.

Sollten wir bis zu diesem Termin keinen entsprechenden Zahlungseingang verzeichnen können, bleibt uns leider keine andere Wahl, als unsere Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.

Mit freundlichen Grüßen
Niederrheinwerke Viersen GmbH


Soweit das Schreiben der NWV.

Wie das zitierte Urteil auf meinem Fall anwendbar ist, ist mir noch nicht klar.
Daß das beauftragte Wirtschaftsunternehmen kein negatives Testat erstellt ist wohl auch klar!
Nun werde ich abwarten wie es weiter geht.

Gruß norbertc

tangocharly:

--- Zitat ---Nicht zuletzt möchten wir aber auch noch ergänzend hinzufügen, dass die jährlich wiederkehrenden Gaspreisüberprüfungen der Landeskartellbehörde NRW zu keiner Beanstandung unserer Preisstellungen geführt hat.
--- Ende Zitat ---

Dieses Argument ist unerheblich vgl. BGH, 02.10.1991, Az.: VIII ZR 240/90 - Urteilsgründe unter Ziff. II.2.e., wo es heißt:


--- Zitat ---\"...Überdies ist die Ausübung staatlicher Aufsicht über einseitig festgelegte Entgelte, selbst wenn es sich dabei um behördlich genehmigte Preise handelt, grundsätzlich nicht für die privatrechtliche Überprüfung anhand des § 315 BGB präjudiziell\"
--- Ende Zitat ---

Diese Auffassung geht schon auf eine Entscheidung des BGH vom 24.11.1977 zurück.

Schwalmtaler:
@norbertc

Bist Du überhaupt Tarifkunde? Das Urteil gilt nämlich nur für diese.

Hast Du dem Gesamtpreis und nicht nur der Erhöhung widersprochen?

Lies dir mal die Kommentare zu diesem Urteil in der entsprechenden Rubrik durch!
Auch die kommentare zu einigen anderen Urteilen kann dir hier helfen.

Grundsätzlich ist aber das Ziel der Protestler, das das Unternehmen uns Kunden auf Zahlung verklagt um den Preismissbrauch aufzudecken.

norbertc:
@tangocharly
@Schwalmtaler

Danke für Eure Antworten.

Habe dem Gesamtpreis wiedersprochen, auch bei jeder Preiserhöhung.
Ob ich Tarifkunde war ist mir nicht bekannt, da ich beim Einzug in Viersen von den NWV auf Grung der Daten des Vormieters eingestuft wurde.

Gruß norbertc

Schwalmtaler:
Wie lautet denn dein Tarif?

Hast einen Vertrag/Anmeldung unterschrieben?

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