Energiepreis-Protest > Stadtwerke Erfurt

Neue Gaspreise und Namen ab 01.10.08

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RR-E-ft:
Diese getroffenen Aussagen überzeugen natürlich nicht. Der Gasversorger musste schon zuvor für die Abführung der gesetzlich höchstzulässigen Konzessionsabgabe gem. § 2 Konzessionsabgabenverordnung klar und eindeutig zwischen Gas- Tarifkundenlieferung und Gas- Sondervertragslieferung unterscheiden. Ohne die Unterscheidung nahm er einen Rechtsbruch in Bezug auf die KAV billigend in Kauf. Zudem konnte er nicht wissen, ob im Vertragsverhältnis vorgenommene Entgelterhöhungen überhaupt eine Rechtsgrundlage hatten, so dass er auch dabei Rechtsbruch billigend in Kauf nahm [vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 05.09.2008].

Zudem meint der Versorger, die ausgesprochene Kündigung stehe unter der Bedingung, dass es sich um kein Grundversorgungsverhältnis handele. Kündigungen als Gestaltungsrechte sind jedoch grundsätzlich bedingungsfeindlich, so dass eine unter eine solche Bedingung gestellte Kündigung allein deshalb unwirksam ist (vgl. Palandt/ Heinrichs, BGB, 67. Aufl., Einf. v § 158 Rn. 13).

Pedro:
@ RR-E-ft: \"Der Gasversorger musste schon zuvor für die Abführung der gesetzlich höchstzulässigen Konzessionsabgabe gem. § 2 Konzessionsabgabenverordnung klar und eindeutig zwischen Gas- Tarifkundenlieferung und Gas- Sondervertragslieferung unterscheiden.\"

In den vergangenen Monaten haben wir in der Behandlung des Themas \"Konzessionsabgabe\" gelernt, dass  kaum ein Stadtwerk sich an die KAV hält. Das führt ja gerade zum zweifelhaften Preisvorteil von e-wie-einfach (0,24 Cent/kWh), die sich natürlich an die KAV halten und bei Sonderverträgen (dort ist es ja einer) nur die 0,03 Cent/kWh an die Städte abführen.
Dagegen erlauben sich viele andere Stadtwerke, bei allen Verträgen  - auch Sonderverträgen -  0,27 Cent/kWh an die Stadt zu zahlen. Nach dem Motto eine Hand wäscht die andere oder wenn Du meine exorbitanten Gewinne billigst, zahle ich dir viel Konzessionsabgaben.

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