Energiepreis-Protest > Stadtwerke Münster

Die Stadtwerke Münster drohen öffentlich mit Kündigung!

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Cremer:
@Inselmann,

Einige Antworten auf die Fragen erhalten Sie auf der Seite des BdE.
Grundsätzlich wird aber bei Widerspruch nur ein Weg anschließend offen bleiben und konsequent weiterführen:

Abschläge kürzen und eigene Jahresrechnung erstellen, unabhängig was der Versorger macht.

Dann ist es unerheblich, ob er sie in den grundtarif steckt oder nicht

RR-E-ft:
VZ stellt Musterbriefe bereit

Die Verbraucher könnten der neuen Klausel zustimmen...
Wenn die Klauel gegen § 307 BGB verstößt, vermag ihre Einbeziehung auch kein Preisänderungsrecht zu begründen.

Inselmann:
Vielen Dank für die Antworten aber mich als Verbraucher irritiert das leider immer mehr.

@Cremer & @RR_E-ft: Ihnen beiden gebe ich Ihren Argumentationen Recht und danke Ihnen auch sehr dafür, nur was bedeutet das jetzt in meinem Fall.

Was ich daraus gelernt habe.

1. Auf der einen Seite habe ich als Kommentar von Herrn Ahlers vom BdEv Münsterland auf den WN Artikel gelesen, dass man sich schlechter stellen würde, wenn die Klausel akzeptiert wird, insbesondere wird nach Sicht des BdEV Münsterland folgendes vermutet: \"...Denn Sie können sich aus unserer Sicht nach Abschluss der neuen Verträge möglichwerwesie nicht mehr so stark gegen zukünftige Preiserhöhungen wehren...\"

2. Auf der anderen Seite haben wir die VZ Münster, die laut MZ-Bericht Musterschreiben zur Verfügung stellt, die der Klausel zustimmen aber (so meine Vermutung) der Preiserhöhung widersprechen. Ich hoffe ich kann morgen eines der Musterschreiben dort durch einen Bekannten abholen lassen, da ich selbst beruflich nicht die Zeit dafür haben werde. Hier äußert sich Frau Mechthild Schneider von der VZ Münster: \"Über kurz oder lang müssten die Münsteraner zustimmen, denn die Klausel sei juristisch korrekt.\"

Wenn das die Aussage der VZ Münster ist, bedeutet das doch, dass vermutlich § 307 BGB nicht zieht. So ist zumindest mein laienhaftes Verständnis.

Ich selbst bin ein wenig \"entäuscht\" darüber, dass BdEv Münsterland und die VZ Münster anderer Meinung sind, zumindest was ich aus den Artikeln lese und interpretiere. Für mich sehe ich da keine Lösung, die ich eigentlich heute noch per Fax auf den Weg hätte schicken können. Ich persönlich kann der Argumentation vom BdEv eher folgen, als von der VZ Münster.

Wie gesagt, den Standardmusterbrief gegen die Preiserhöhung habe ich am 16.08.08 an die Stadtwerke gefaxt. Wenn ich nun nichts weiter unternehme, werde ich vermutlich und wie angekündigt aus dem Sondervertrag gekündigt. Die Folgen kann ich nicht abschätzen aber wenn ich das richtig von @Cremer verstanden habe gilt der Widerspruch dann auch, d.h. mit der nächsten Jahresabrechnung (bei mir im Mai/Juni 2009 )  werde ich eine eigene Jahresrechnung vorrechnen und nur diese bezahlen. Die Kündigung werde ich dann ignorieren.
Ich bin mir nur nicht sicher, ob ich auf die Kündigung in irgendeiner Form reagieren muss, falls ich diese bekomme.

Danke nochmals und Gruß,
Thilo

Cremer:
@Inselmann,

Nach Widerspruch akzeptieren Sie ja nur einen Preis von 2007 oder sogar nur von 2006.

Daher ist es wichtig, die Abschläge zu kürzen.

Sonst haben Sie am Ende des Abrechnungszeitraumes einen zu hoch bezahlten Gesamtabschlag.

Da der Versorger Ihnen den dann zuviel gezahlten Betrag nicht erstattet, müssen Sie Abschläge kürzen oder gggf. den letzten Abschlag aussetzen.

Es muss eine Nachzahlung auf Ihre erstellte Jahresrechnung übrigbleiben.

Ratsam ist auch, bei jeder Preiserhöhung Widerspruch gegen die Preiserhöhung und gegen die Preishöhe ansich Widerspruch einzulegen.

BerndA:
Hallo, liebe Mitstreiter der Stadtwerke Münster,

mit großer Verwunderung verfolge ich derzeit die Aktion der VBZ /NRW/Münster.

Ich kann nicht glauben, dass man tatsächlich zur Anerkennung der neuen Preisgleitklausel und dann auch noch zum Widerspruch mit der Zahlung \"unter Vorbehalt\" rät.

Denn, wie Herr Fricke ja weiter oben schon ausgeführt hat, ist die Änderungskündigung ja offensichtlich überhaupt nicht zulässig, und die neue Preisgleitklausel wohl ebenfalls wegen § 307 BGB unwirksam.


--- Zitat ---Wenn die Klausel in der bisherigen Form tatsächlich wirksam sein sollte, so besteht schon kein Anspruch auf Vertragsanpassung gem. § 313 BGB. Überhaupt fehlt eine sachliche Begründung dafür, weshalb die Verträge nun geändert werden sollen. Entweder die Klauseln sind so tranparent, dass man die Berechtigung einer Erhöhung an diesen selbst messen kann oder sie sind es eben nicht.
--- Ende Zitat ---

Warum die VBZ da schreibt, die Umstellung sei juristisch nicht zu beanstanden, kann ich in diesem Kontext überhaupt nicht mehr nachvollziehen.

Aber was macht man nun am Besten ?

Ich würde der Kündigung aus den obigen Grund widersprechen und dann natürlich auch Widerspruch gegen die Preiserhöhung ab dem 01.09.2008 einlegen. Des Weiteren würde ich, wie auf den Internetseiten des Bundes der Energieverbraucher nachzulesen ist , meine Abschläge und die Jahresrechnungen auf jeden Fall kürzen und nicht nur \"unter Vorbehalt\" weiterzahlen.

Wenn man das konsequent, und ja inzwischen auch langjährig erprobt macht, ist es m. E. völlig egal, ob einen die Stadtwerke dann auch wegen der fehlenden Unterschrift unter den neuen Sondervertrag in die \"Grundversorgung\" abschieben, weil man durch die Kürzungen ja jede noch so schlechte Einstufung locker wieder ausgleicht, und insofern überhaupt keine Nachteile befürchten muss. Dies gilt aber selbstverständlich nur, wenn man auch mit dem bekannten Mustertext des Bundes der Energieverbraucher widerspricht.

Die VBZ NRW / Münster geht mit ihrem Widerspruchstext aber unverständlicherweise davon aus, dass man der neue Preisanpassungklausel akzeptieren sollte, ( was eigentlich m. E. unsinnig ist, weil sie ja offensichtlich auch unzulässig ist)  und rät dann auch noch zum meiner Meinung nach völlig inkonsequenten Widerspruch mit der Zahlung \"unter Vorbehalt\".

Hier kann ich der VBZNRW/Münster überhaupt nicht mehr folgen, denn wir alle wissen doch zu gut, dass die Zahlung \" unter Vorbehalt\" die Widerspruchseinleger überhaupt nicht weiterbringt.

Im Gegenteil, sie zahlen immer noch die bisherigen Abschläge weiter, und müßten mit geringsten Erfolgsaussichten selbst klagen, um zu ihrem Recht und zu Ihrem Geld zu kommen.

Dort wird m.E. eine riesen \"Sackgasse\" aufgebaut, in die die Verbraucher in Münster hineinfahren, es sei denn die Verbraucherzentrale führt tatsächlich mal einen Musterprozess und gewinnt ihn auch noch. Dann hätten diese Verbraucher vielleicht auch noch eine Chance, evtl. an das zuviel gezahlte Geld zu kommen. Aber wer kann und will solange warten ? Vielleicht klagt die VBZ auch nie, und dann unterliegt man selbst auch noch der Verjährung von drei Jahren und dann kann man diese Art der Widerspruches m. E. \"nur noch in die Tonne werfen\" !

Das ist aber doch alles schon lange bekannt ! Deswegen verstehe ich nicht, warum man ausgerechnet bei der VBZ jetzt diese Vorgehensweise empfiehlt.

M.E. sollte man die neuen Preisgleitklausel nicht unterschreiben ( es bringt ja sowieso nichts Positives und vielleicht sogar noch Negatives) ) und einfach der Preiserhöhung mit dem Musterbrief des Bundes der Energieverbraucher widersprechen und die Abschläge und die Jahresrechnungen entsprechend kürzen. Denn Die Kürzung ist das Wichtigste überhaupt !!!

Wer dann noch mag, kann ja auch noch der unzulässigen Änderungskündigung der Stadtwerke widerprechen, obwohl das die Stadtwerke wahrscheinlich überhaupt nicht stören wird.

Wer aber bei der so wichtigen Preiserhöhung nur \"unter Vorbehalt\" widerspricht, verschenkt eine rechtlich zulässige Möglichkeit, die Versorger in Zugzwang zu setzen, und das ist m. E. aus meiner nun fast vierjährigen Erfahrung heraus absolut entscheidend. Genau das haben wir nämlich leider bei einer ähnlichen Aktion verschiedener Gemeindevorstände hier im Münsterland schon leidvoll erfahren müssen. Erst jetzt merken diese Verbraucher erst, auf was sie sich da eingelassen haben, und laufen nun in Scharen zu den \"Kürzern\" über.

Also, m. E. die neuen Verträge nicht unterschreiben, egal ob man in die Grundversorgung abrutscht, oder nicht, und dann Widerspruch nach § 315 BGB einlegen und kürzen !!!

Musterbriefe gibts dazu direkt bei uns unter energiebund @web.de, oder auf der nächsten Veranstaltung am 03.09.08 um 20 Uhr im \" Rodizio\" auf der Kanalstrasse 151 in Münster.

Mit freundlichen Grüßen

B. Ahlers
Regionalvertretung Münsterland

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