Energiepreis-Protest > E.ON Avacon
Strom Akzent:Nur wer sich meldet, erhält Geld
AKW NEE:
Heute in der EJZ zu lesen:
--- Zitat ---Nur wer sich meldet, erhält Geld
E.ON Avacon-Stellungnahme zum alten Strom-Vertrag »Akzent» - Frage der Verzinsung ungeklärt
as Lüchow. Der Energieversorger E.ON Avacon tut sich schwer, wenn es um die fehlende Preisänderungsklausel in den alten Stromverträgen »Akzent» geht.
--- Ende Zitat ---
Der ganze Artikel:
http://www.ejz.de/cgi-bin/pipeline.fcg?userid=&publikation=28&template=arttextlokales&ausgabe=45801&redaktion=28&artikel=108828325
--- Zitat ---E.ON: Zahl der Alterverträge »überschaubar»
Avacon: Wegen Systemzusammenführung können Kunden nicht aktiv informiert werden
as Lüchow. Die Vertragsüberprüfung des Stromkunden aus Hitzacker und die damit einhergehende Rückzahlung hat das Unternehmen ganz offensichtlich schwer getroffen. Über eine Woche benötigte man in der Führungsetage in Helmstedt, um auf Fragen der EJZ eine Stellungnahme zu verfassen.
--- Ende Zitat ---
Der ganze Artikel
http://www.ejz.de/cgi-bin/pipeline.fcg?userid=&publikation=28&template=arttextlokales&ausgabe=45801&redaktion=28&artikel=108828324
RR-E-ft:
Bei den Vertragsunetrlagen handelt es sich um Geschäftsunterlagen des Unternehmens, welche dieses mindestens 10 Jahre aufzubewahren sollte. Folglich muss der Versorger selbst über die Originalverträge verfügen und somit selbst ermitteln können, welche Kunden betroffen sind.
Schließlich ist ein marktbeherrschendes Unternehmen verpflichtet, seine Kunden gleich zu behandeln. Mithin ist es zu Rückerstattungen an alle betroffenen Kunden verpflichtet. War das Unternehmen gegenüber dem einen Kunden von sich aus tätig geworden, so muss es auch gegenüber den anderen Kunden so verfahren.
AKW NEE:
@RR-E-ft
Ist die Vorgehensweise von E.ON Avacon nur rechtlich fragwürdig oder etwa schon rechtswidrig?
Christian Guhl:
Antwort des Bundeskartellamtes :
Das Bundeskartellamt sieht in der unterschiedlichen Behandlung kein Ausnutzen der marktbeherrschenden Stellung.Die Kunden haben zivilrechtliche Möglichkeiten ihre Ansprüche durchzusetzen.Es besteht kein gesteigertes öffentliches Interesse an einem kartellbehördlichen Einschreiten.
RR-E-ft:
Die Kartellbehörden haben ein Ermessen, ob sie einen Sachverhalt aufgreifen oder nicht.
Das ändert indes nichts daran, dass sich betroffene Kunden in einem Kartellzivilverfahren auf eine Diskrimnierung durch ein marktbeherrschendes Unternehmen berufen können. In Betracht kommt etwa ein Verstoß gegen § 19 Abs. 4 Ziff. 3 GWB.
--- Zitat ---Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist.
--- Ende Zitat ---
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