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Autor Thema: Gas-Tarif, Änderung zum 01.05.2007, Netzentgelt  (Gelesen 4700 mal)

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Offline enerveto

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Gas-Tarif, Änderung zum 01.05.2007, Netzentgelt
« am: 14. August 2008, 23:56:25 »
Gas-Tarif, Grundversorgung, Netzentgelt, Änderung zum 01.05.2007
Zitat
Aussagen in der Lingener Tagespost (LT)
LT 21.09.2005 „… wie lange noch die Verträge mit Erdgas Münster laufen würden. Erst 2007, wenn der alte Vertrag auslaufe, habe man die Möglichkeit, sich auf dem Markt der Anbieter neu umzuschauen und den Günstigsten zu wählen. …“
LT 11.10.2005 … Es gab kein günstigeres Angebot … Im Sommer ist der alte Vertrag mit einer Laufzeit über 20 Jahre ausgelaufen und natürlich haben wir nach einem günstigeren Erdgaslieferanten gesucht. Aber auf dem Markt hat sich nichts bewegt und ein günstigeres Angebot haben wir einfach nicht bekommen. Vor diesem Hintergrund habe man einen neuen Vertrag mit der Erdgas Münster abgeschlossen, der eine Gültigkeit von zwei Jahren hat. …“
LT 02.02.2007 „… zum 1. April [2007] … dass die Preissenkungen durch vorsichtige Schätzungen zu Stande gekommen seinen. … Einen weiteren Spielraum für mögliche Preissenkungen bieten möglicherweise die bisher noch nicht genehmigten Netzentgelte für den Gastransport. Vielleicht lässt sich hier auch noch etwas machen …“
LT 06.01.2007 „… Wir beziehen unser Gas zurzeit von der Erdgas Münster und werden uns, wenn der Vertrag Ende September dieses Jahres [2007] endet, wieder auf dem Markt nach einem günstigen Anbieter umschauen …“

Erdgas Münster Gaslieferant der Stadtwerke Lingen
Zitat
Web-Seite Erdgas Münster GmbH:
„Seit 1959 versorgt Erdgas Münster ihre Kunden mit dem in Norddeutschland geförderten Erdgas der Gesellschafter.
Noch heute stammt das von uns gelieferte Erdgas fast ausschließlich aus deutschen Vorkommen in der norddeutschen Tiefebene.
Unser Erdgas stammt überwiegend aus inländischen Vorkommen, über die unsere Gesellschafter in der norddeutschen Tiefebene verfügen. So ist unsere Lieferfähigkeit mit heimischen Ressourcen gesichert.
Seit dem 01.09.2009 betreibt und vermarktet die neu gegründete ERDGAS MÜNSTER Transport [GmbH & Co. KG] das Fernleitungsnetz der ERDGAS MÜNSTER [GmbH]. Darüber hinaus vermarktet die ERDGAS MÜNSTER Transport auch das vorgelagerte Rohrleitungsnetz der ERDGAS MÜNSTER. ERDGAS MÜNSTER Transport ist ein Tochterunternehmen (100 %) von ERDGAS MÜNSTER.
Pressemitteilung – BEB, Erdgas Münster Transport, Exxon Mobil Gastransport Deutschland und EWE NETZ kooperieren – Zusammenlegung der Marktgebiete zum 1. Oktober 1008 … werden die marktgebietsaufspannenden Netzbetreiber ihre Zusammenarbeit weiter intensivieren … Struktur-Differenzmengen … austauschen … Buchungsprozesse … weiter vereinfacht … gehören insgesamt über 50 unmittelbar nachgelagerte Netze von zumeist kommunalen Netzbetreibern an. …“

Ob die Stadtwerke Lingen GmbH eine Ausschreibung zum Auslauf des Bezugsvertrages Ende September 2007 vorgenommen hat, ist nicht bekannt.

Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 9, Regulierung Netzentgelt Gas
Das Netzentgelt der Stadtwerke Lingen GmbH wurde durch die Bundesnetzagentur (Beschluss BK9-06/203 vom 27.04.2007) zur Berechnung an die Endverbraucher ab 01.05.2007 insgesamt erheblich gekürzt:
www.bundesnetzagentur.de/enid/e0f8a539a724732cf36f1d3855beace1,0/Beschlusskammern/BK9_29b.html

Arbeitspreis: Netznutzung – 0,133 Cent/kWh -22,1 %;
Grundpreis: Netznutzung – 35,10 €/Jahr -64,8 %,
Messung + 2,14 €/Jahr +18,6 %, Abrechnung – 0,43 €/Jahr -3,3 %.
Bei einem Jahresverbrauch von 30.000 kWh - Gesamtpreis (Arbeit und Grund) netto:
Netznutzung – 75,00 € – 32,0 %;
Messung u. Abrechnung + 1,71 € + 7,0 %.

Damit war das Netzentgelt der Stadtwerke auch bis zum 30.04.2007 unbillig überhöht.

Die Stadtwerke Lingen GmbH hat die geänderten Netzentgelte ab 01.05.2007 nicht an die Kunden weitergegeben. In den Netzentgelten ist von der Bundesnetzagentur schon ein Gewinn einkalkuliert.

Durch diese unterlassene Preisreduzierung ist der Preisanteil „Vertrieb und Gewinn“ am Gesamtpreis zum 01.05.2007 im Verhältnis zum vorherigen Preisanteil vom 01.04.2007 gestiegen (+ 7,6 %).
Das von der Bundesnetzagentur um 0,133 Cent/kWh gekürzte verbrauchsabhängige Netzentgelt wurde dem Preisanteil „Vertrieb und Gewinn“ am Arbeitspreis zugeschlagen (+ 4,4 %).
Der Arbeitspreis ist insoweit um 0,133 Cent/kWh unbillig überhöht.

Das von der Bundesnetzagentur um 33,39 €/Jahr gekürzte verbrauchsunabhängige Netzentgelt - bestehend aus Grund-, Mess-, Abrechnungsentgelt – wurde dem Preisanteil „Vertrieb und Gewinn“ am Grundpreis zugeschlagen (+ 56,3 %).
Der Grundpreis ist insoweit um 33,39 €/Jahr unbillig überhöht.

Für den Preisanteil „Vertrieb und Gewinn“ am Grundpreis als verbrauchs- und lieferunabhängigen Grundpreis gibt es keine Berechtigung.
Es handelt sich insoweit um eine kartellrechtswidrige Entgeltbestimmung eines marktbeherrschenden Unternehmens. Die Eigenkapitalverzinsung und Substanzerhaltung des Netzes wird über die Netzentgelte gem. GasNEV abgegolten, die schon im Gaspreis Arbeit enthalten sind.
Der Grundpreis ist danach um 92,69 €/Jahr unbillig überhöht.

Wenn das Netzentgelt der Stadtwerke Lingen GmbH durch die Bundesnetzagentur (Beschluss vom 27.04.2007) zur Berechnung an die Endverbraucher ab 01.05.2007 erheblich gekürzt wird, und zwar sowohl beim Arbeitspreis als auch beim Grundpreis, ist diese Kürzung vom Versorger sofort anzuwenden und gemäß §§ 1, 2 EnWG2005 an die Verbraucher weiterzugeben.

Das gleiche gilt für das so genannte vorgelagert Netzentgelt des oder der Gaslieferanten der Stadtwerke Lingen GmbH.

Zitat
Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 9 Netzentgelte Gas, BK9-06/203:
„Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungszeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die nach den Tenor zu 5. anzuzeigenden, die gewälzten Kosten und / oder gewälzten Entgelte vorgelagerter Netzbetreiber enthaltenden Entgelte unverzüglich entsprechend anzupassen.“

Der Bund der Energieverbraucher e.V. empfiehlt einen Einwand bei jeder Tarifänderung,
d.h. sowohl bei einer Erhöhung als auch bei einer Verminderung.
Auch eine Preisreduzierung kann - gem. § 315 BGB - zu einem unbilligen Tarif führen,
wenn nicht alle Kostenminderungen berücksichtigt sind.

Zitat
BGH-Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
\"d) Eine Tariferhöhung ...; sie kann allerdings unbillig sein, wenn und soweit der Anstieg der Bezugskosten durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird.\"

Dieser Halbsatz wird von den Versorgern bei ihren Verweisen auf dieses Urteil immer verschwiegen.
Ob eine Tarifänderung der Billigkeit entspricht, kann nach einem wirksamen Einwand nur gerichtlich festgestellt werden. Dabei ist zur Prüfung von „rückläufigen Kosten in anderen Bereichen“ die Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen erforderlich.

 

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