Energiepreis-Protest > Enni - Energie Wasser Niederrhein

Wie gehts weiter?

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Kampfzwerg:
@jpg123

also ich würde das im Gegesatz zu @Cremer so nicht verschicken.


--- Zitat ---Wir haben Ihren einseitigen Preiserhöhungen mehrfach und wiederholt widersprochen. Weder haben Sie bislang die Billigkeit Ihrer Preise für Strom und Gas (wir verweisen auf §315 BGB) beim zuständigen Gericht rechtskräftig feststellen lassen, noch haben Sie die Zulässigkeit Ihrer einseitigen Preisanpassungsklausel beim zuständigen Gericht rechtskräftig feststellen lassen (wir verweisen auf §307 BGB).
--- Ende Zitat ---
Das ist nicht wirklich gelungen:
1. Du solltest immer der einseitigen Änderung des GESAMTpreises widersprechen und nicht nur der Preiserhöhung.
2. Wie kommst Du denn auf die Idee, dass der Versorger die Billigkeit oder Preisänderungsklausel vom Gericht erst mal als zulässig feststellen lassen müsste???


Alles in allem würde ich Dir sehr empfehlen erst einmal noch etwas mehr hier zu recherchieren, bevor Du eine Antwort schreibst, denn wer schreibt, der bleibt. Das gilt auch i.Ü. auch für Unsinn! ;)

Gehe vor wie von @bjo geschrieben, trenne vor allem die Abschläge! und überweise dementsprechend-
und verwende den Musterbrief, wenn Du nicht sicher bist, wie Du formulieren sollst.
Wichtig für SV-Kunden ist erstrangig das einseitige Leistungsbestimmungs-/Preisänderungsrecht des Versorgers grundsätzlich zu bestreiten und hilfsweise die Billigkeit der Preise anzuzweifeln! Dementsprechend ist auch der Musterbrief formuliert.

vielleicht hilft auch das
Sondervertragskunden Argumentationshilfen

jpg153:
@ Cremer
Danke!

@Kampfzwerg
Danke!
Ok, das mit den Preiserhöhungen kann ich nachvollziehen. Da werde ich die Formulierung noch etwas überarbeiten.

Was die gerichtliche Überprüfung angeht: Das ist doch der Kern! So habe ich es auch aus den vielen Musterschreiben verstanden und letztlich übernommen. Und so verstehe ich bislang auch alle Hinweise zu dem Thema.
Der Verweis auf die Diskussionen hier und die Urteile ist schön, hilft mir aber nicht.
Als juristischer Halblaie kann ich unmöglich all die Az wälzen und die Essenz daraus destillieren - da fehlt mir der Sachverstand (soviel Amtsdeutsch ist schwer verdaulich) und noch viel mehr Zeit.

Können Sie konkret benennen, was Ihnen an dem Passus der gerichtlichen Feststellung der Zulässigkeit und Billigkeit missfällt?

Wir haben zunächst Billigkeit angewendet und nehmen jetzt sozusagen §307 mit dazu. Insofern sehe ich jetzt nicht den Fallstrick...

Im übrigen war mit Splitten genau das gemeint was bjo geschrieben hat, wegen der Abschläge.

Danke soweit.

Nachtrag:

--- Zitat ---Sollten Sie zu einer einseitigen Preisfestsetzung berechtigt sein, bindet mich eine solche nicht, so lange die Angemessenheit Ihrer jeweiligen Preisforderung nicht von mir anerkannt oder von dem zuständigen Gericht rechtskräftig festgestellt wurde.
--- Ende Zitat ---
So stehts im Musterbrief...liege ich da so viel daneben?
Gut, natürlich könnte ich den Passus ebenso abändern...aber im Kern geht es doch um genau diese gerichtliche Feststellungen und nicht um meine persönlichen Einschätzungen...

jpg153:
ok,

da ich an meinen Hauptrechner  aufwändige Kopieraktionen auszuführen hatte, habe mit dem Ersatzrechner ich noch ein wenig gesucht...

In Bezug auf das Musterschreiben wegen des BGH Urteils und der höheren Bezugskosten: Muss man dies tatsächlich so in allen Einzelheiten  aufdröseln?
Reicht nicht ein einfaches \"wir wiederholen und bekräftigen unseren Widerspruch\"? Je weiter ich auf Details eingehe, desto größer sehe ich die Gefahr sich irgendwo ein Eigentor zu schiessen...
Was ich rüberbringen will ist doch unstrittig...ob nun dezidiert über 3 Seiten oder kurz gehalten auf 1 Seite.
Wenn ich die Preise nicht anerkenne...reicht doch oder? Egal welche Begründung ENNI liefert, warum ihrer Meinung nach die Preiserhöhungen gerechtfertigt und nur den weitergegebenen Bezugskosten entsprechen...

Bei alledem, wenn man wie ich erst etwas später \"aufspringt\", ist es schwierig die Informationen so zusammenzutragen, dass sich ein rundes Bild ergibt.

Trotzdem oder gerade deswegen bin ich für weitere Ratschläge dankbar.

Kampfzwerg:
Original von jpg153
Der Verweis auf die Diskussionen hier und die Urteile ist schön, hilft mir aber nicht.
Als juristischer Halblaie kann ich unmöglich all die Az wälzen und die Essenz daraus destillieren - da fehlt mir der Sachverstand (soviel Amtsdeutsch ist schwer verdaulich) und noch viel mehr Zeit.

Na prima - aber alle anderen sollen sich die Arbeit dann aber für Dich machen, oder wie darf man das verstehen?
Was meinst Du wohl, wieviel Zeit andere Forenteilnehmer, fast alle juristische Halblaien, schon in ihrem eigenen Interesse investiert haben?


Zitat:
Je weiter ich auf Details eingehe, desto größer sehe ich die Gefahr sich irgendwo ein Eigentor zu schiessen...

Ich sehe mehr als nur eins und die Gefahr erhöht sich durch manche Eigenformulierungen überproportional, daher die Empfehlung der Verwendung des Musterbriefs.
(Und das ohne Deinen ersten Beitrag ganz gelesen zu haben, der war mir nämlich zu lang und ich hatte wenig Zeit.)


Nachtrag:

--- Zitat ---Zitat:
Sollten Sie zu einer einseitigen Preisfestsetzung berechtigt sein, bindet mich eine solche nicht, so lange die Angemessenheit Ihrer jeweiligen Preisforderung nicht von mir anerkannt oder von dem zuständigen Gericht rechtskräftig festgestellt wurde.  
--- Ende Zitat ---
So stehts im Musterbrief...liege ich da so viel daneben?
Gut, natürlich könnte ich den Passus ebenso abändern...aber im Kern geht es doch um genau diese gerichtliche Feststellungen und nicht um meine persönlichen Einschätzungen...

Da liegst Du tatsächlich daneben. Warum verwendest Du denn nicht einfach den entsprechenden Passus aus dem Musterbrief und verschwendest Deinen Ehrgeiz und Deine Zeit auf den Versuch einer eigenen Formulierung?


Wir haben zunächst Billigkeit angewendet und nehmen jetzt sozusagen §307 mit dazu

(Wo bleibt denn da die Logik? Ein bisschen schwanger?)
Auch nicht richtig. Im Musterbrief wird als erstes das Recht zur einseitigen Preisänderung/Leistungsbestimmung grundsätzlich bestritten. Danach kommt hilfsweise 315 hinzu.
Bist Du SV-Kunde, oder nicht. Du solltest Dich entscheiden. Bei SV 307.


Was ich rüberbringen will ist doch unstrittig

Der Wille und die Formulierung sind oftmals aber nicht adäquat.
(So ähnlich wie der Spruch mit dem Geist und dem Fleisch.)
Anders: \"Gut gemeint\" ist nicht das selbe wie \"gut gemacht\".


Wenn ich die Preise nicht anerkenne...reicht doch oder?

Ohne schlüssige Begründung? einfach so? nö. Reicht nicht.


Bei alledem, wenn man wie ich erst etwas später \"aufspringt\", ist es schwierig die Informationen so zusammenzutragen, dass sich ein rundes Bild ergibt.

Darauf antworte ich lieber nicht das was ich gerade denke. Aber ein altes Sprichwort sagt: ohne Fleiss kein Preis.

Der Verweis auf die Diskussionen hier und die Urteile ist schön, hilft mir aber nicht.
Könnte es aber, Deine Entscheidung.


Nichts für ungut, ich hatte gerade etwas Zeit  ;)

jpg153:
Am 28.08.08 antwortete ENNI:
...
(zunächst entschuldigte man sich für die irrtümliche Mahnung)
...
Was Ihre Rechtsposition betrifft, vermögen wir diese nicht zu teilen.
Der BGH hat in seiner Urteilsbegründung vor allem auf folgende Aspekte hingewiesen:
1. Gasversorgungsunternehmen dürfen ihre Preise einseitig durch öffentliche Bekanntgabe ändern.
2. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen einseitigen Änderung ist vor allem, dass das Gasversorgungsunternehmen nur seine gestiegenen Gasbezugskosten an seine Kunden weitergibt.

Wenn Sie nun den Standpunkt vertreten, Energieversorgungsunternehmen stehe ein Recht zu einer einseitigen Preisänderung nicht zu, setzen Sie sich in Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dieses Recht der Energieversorger ist zudem in §5 Abs. 2 GasGVV bzw. StromGVV verankert.

Das Sie nun die Vorlage des Wirtschaftsprüfertestates als Nachweis für die reine Bezugskostenweitergabe nicht anerkennen, können wir nicht nachvollziehen.
Wir weisen darauf hin, dass es sehr wohl Gerichte gibt, die dies als Nachweis für ausreichend erachten.
An dieser Stelle erlauben wir uns anzumerken, dass es im Wettbewerb wohl als ungewöhnlich angesehen werden muss, seinen Kunden sämtliche Kalkulationsgrundlagen offen zu legen.

Wir regen daher an, dass Sie ihre Rechtsposition nochmal überdenken und fordern Sie auf, die ausstehende Restsumme zur Zahlung anzuweisen.

...

Da hat man wohl was falsch verstanden...interpretiert :D

Nun, auch hier werde ich wieder antworten...müssen, und bitte um gut gemeinte Ratschläge  ;)

Danke

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