Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Kürzung von Zahlungen als Mieter.

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Waitch:
Schönen guten Tag.
Vielleicht ist die Frage ja auch schon aufgetaucht, aber ich muß sie nochmal stellen.
Ich als Mieter in einem Mehrfamilenhaus (2.Parteien) beziehe Erdgas zur Warmwasseraufbereitung und zum heizen. Gerne würde ich natürlich auch weniger NK an meinen vermieter zahlen, aber eine Anfrage zwecks Widerspruch oder Zahlungen unter Vorbehalt verliefen im Sand. Habe ich als Mieter überhaupt eine Möglichkeit was einzusparen.Dem Vermieter kann es ja egal sein, der legt die Kosten dann einfach um.

Besten Dank und einen sonnigen Gruß Aus Heidelberg.

Cremer:
@ Waitch

Die Frage war bereits schon aufgetaucht.

Wenn Sie als Mieter keinen direkten Vertrag mit dem Versorger haben (Wasser, sowie Gas bei Heizung) so sollten Sie schriftlich den Vermieter darauf aufmerksam machen, dass er auf grund des Widerspruchs eines Mieterbegehrens verpflichtet ist, Widerspruch beim Versorger einzulegen.

Sind davon mehrere Mietparteien betroffen, so halte ich eine gemeinsame Abstimmung und Argumentation aller Mieter für positv, um den Druck auf den Vermieter zu erhöhen.

Sollten Sie als Mieter in einem Zweifamilienhaus mit dem Vermieter wohnen, so verlangen Sie von ihm schriftlich Ihren Anspruch, anderenfalls werden Sie nach Widerspruch entsprechende Einbehalte, welche Sie sodann bei den Nebenkostenabrechnung geltend machen werden, vornehmen.

Ich habe in der einen Liegenschaft alle meine Mieter daraufaufmerksam gemacht, dass ich für den Gasbezug (Heizung) bei den Stadtwerken Widerspruch eingelegt habe. Ich werde auf der Preisbasis September 2004 dies bei der Erstellung der Heizkostenabrechnung durch die Firma M. entsprechend in Ansatz und Abrechnung bringen.

RR-E-ft:
@Waitsch


Sie haben sich sicher auf der Seite unter dem entsprechenden Link informiert.

Für Vermieter gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot, welches bei der Betriebskosten- und Heizkostenabrechnung zu beachten ist:


Wenn der Vermieter sich also nicht gegen möglicherweise unberechtigte Forderungen des Energieversorgers zur Wehr setzt (Nachweis der Berechtigung- Billigkeit -  ist vom EVU zu führen), hat der Mieter ggf. die Möglichkeit, die Zahlung auf entsprechende Abrechnungen des Vermieters zu verweigern.


Es muss deshalb im dringenden wirtschaftlichen  Interesse des Vermieters liegen, sich selbst gegen Preiserhöhungen des EVU mit den zu Gebote stehenden Mittel zur wehr zu setzen.

Hierzu können Sie sich auch an Ihren örtlichen Mieterverein wenden.

Nicht nur die Mietervereine, insbesondere der Deutsche Mieterbund,  sondern auch der Grundstückseigentümerverband Haus und Grund e.V. haben dazu aufgerufen, sich gegen unbillige Energiepreiserhöhungen zur Wehr zu setzen.

Es war zu lesen, Haus und Grund wolle gegen die Preiserhöhung von E.on Hanse klagen.....



Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Waitch:
@ Cremer & RR-E-ft

Recht herzlichen Dank für die schnellen und exakten Antworten. Werde mich mit der anderen Mietpartei kurzschließen, um den Sachverhalt klar zustellen.

Fabio:
@ RR-E-ft

Pressemeldung \"Haus und Grund e.V.\" vom 27.01.05

Zitat:
\"Vermieter, die Preiserhöhungen des Versorgers nicht zurückweisen, verstoßen auch nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, so Rechtsanwalt Wolf-Bodo Friers von Haus & Grund. Das Wirtschaftlichkeitsgebot sei von der Rechtsprechung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben für die Fälle entwickelt worden, in denen der Vermieter zwar umlegbare, aber betriebswirtschaftlich unsinnige Kosten verursacht. Danach dürfen nur solche Kosten umgelegt werden, die bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind. Friers: „Der Grundsatz ist damit nicht auf Betriebskosten anwendbar, deren Höhe der Vermieter nicht beeinflussen kann.“ Bei Gas sei dies noch solange der Fall, wie der Vermieter nicht zwischen verschiedenen Anbietern wählen kann. Der Vermieter verursacht hier keine unnötigen Kosten. „Treuwidrig ist hier nur der Mieter, der seine Betriebskostenvorauszahlungen kürzt“, so Friers.

27. Januar 2005\"

URL dazu: http://www.haus-und-grund.net/index.phtml?PHPSESSID=b24588c484d85ada49701ce9edacb02a&id=72&news_id=287

1. Frage: Stimmt dies juristisch?
2. Frage: falls ja, gilt dies nur für die Betriebskostenvorauszahlung, oder auch für die Betriebskostenabrechnung (und damit auch für eine evtl. Nachzahlung) ?

Vielen Dank
Fabio

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